Linz, 21.03.2007
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn E L, geb., I, L vertreten durch Frau Mag. S W, p.A. O, W, L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 24.11.2006, FE-1033/2006 betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird insofern stattgegeben, als Herrn E L
die Lenkberechtigung für die Klasse B wie folgt erteilt wird:
- befristet bis 13. März 2008
- Beschränkung auf Fahrten bei Tag (Code 05.01)
- beschränkt auf höchst zulässige Geschwindigkeit
von nicht mehr als 80 km/h (Code 05.04)
- Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt (Code 05.07)
Rechtsgrundlagen:
§ 24 Abs.1 Z2 iVm. § 8 Abs.3 Z2 FSG
BGBl. I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I/153/2006.
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C1 und F wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen.
Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 1.12.2006 eingebracht.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:
Im Zuge des Berufungsverfahrens hat der Bw die von Herrn Dr. W R S (Untersuchung v. 9.1.2007) erstellte verkehrspsychologische Stellungnahme vorgelegt.
Anschließend hat Frau Dr. E W, A, L das amtsärztliche Gutachten vom 13.3.2007 erstellt.
Gemäß diesem amtsärztlichem Gutachten ist der Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B – unter Vorschreibung der im Spruch angeführten Befristung und Auflagen – geeignet.
Dieses Gutachten der amtsärztlichen Sachverständigen ist vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei und wird daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Die Rechtsvertreterin des Bw hat sich mit Stellungnahme vom 19.3.2007 mit diesem Gutachten einverstanden erklärt.
Es war daher dem Bw die Lenkberechtigung für die Klasse B – unter Vorschreibung der im Spruch angeführten Befristung sowie Auflagen – zu erteilen und spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
Mag. Kofler