Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-521497/5/Zo/Da

Linz, 20.03.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn K G, geb. 1970, vertreten durch Rechtsanwälte H, U, M u. L,  V, vom 4.12.2006, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 20.11.2006, Zl. VerkR21-817-2-2005, wegen Befristung der Lenkberechtigung und Vorschreibung von Kontrolluntersuchungen zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und die Befristung der Lenkberechtigung sowie die vorgeschriebenen Auflagen aufgehoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG, § 5 Abs.5 FSG und § 14 FSG-GV.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem angefochtenen Bescheid dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen A und B befristet auf 1 Jahr erteilt und die Vorlage von vierteljährlichen Kontrolluntersuchungen auf CDT vorgeschrieben. Dies wurde mit dem amtsärztlichen Gutachten vom 20.7.2006 sowie der Gutachtensergänzung vom 25.9.2006 begründet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung verweist der Berufungswerber darauf, dass er zwischen 28.2.2006 und 2.8.2006 insgesamt vier CD-Tect Werte vorgelegt hat, von denen lediglich einer erhöht gewesen sei. Auch dieser Wert von 2,33 % habe jedoch lediglich einen Hinweis auf einen möglichen Alkoholmissbrauch gegeben, wobei durch die nur 3 Wochen später durchgeführte nächste Untersuchung mit einem normwertigen Ergebnis dieser Verdacht widerlegt worden sei.

 

Er habe zwar bei dem einzigen ihm zur Last liegenden Alkoholdelikt einen hohen Alkoholisierungsgrad aufgewiesen, alleine deswegen sei aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Befristung der Lenkberechtigung nicht gerechtfertigt. Die Prognose der Amtsärztin, dass bei ihm eine große Rückfallgefahr bestehen würde, sei jedenfalls unzulässig.

 

Die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 15.3.2006 sei offensichtlich leichtfertig verfasst worden, weil sie mehrere Fehler beinhalte. Es liege daher kein stichhaltiger Grund vor, seine Lenkberechtigung zu befristen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie Einholung einer neuerlichen Stellungnahme der Amtsärztin der Erstinstanz. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und erscheint auch nicht erforderlich.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte am 27.11.2005 einen PKW in einem stark durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von 1,06 mg/l. Es wurde ihm daraufhin die Lenkberechtigung für 4 Monate entzogen sowie die Durchführung einer Nachschulung sowie ein amtsärztliches Gutachten und die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet. Entsprechend der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 15.3.2006 fehle beim Berufungswerber die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, weshalb er nicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet sei. Im amtsärztlichen Gutachten vom 12.4.2006 wurde seine befristete Eignung für einen Zeitraum von 3 Monaten festgestellt, wobei die geforderte Abstinenz durch eine Kontrolle des CD-Tect bei der Nachuntersuchung nachgewiesen werden müsse.

 

Dementsprechend wurde dem Berufungswerber am 2.5.2006 der Führerschein wieder ausgefolgt und auf 3 Monate befristet sowie eine Nachuntersuchung mit Vorlage eines CD-Tect Wertes angeordnet. Bei der neuerlichen amtsärztlichen Untersuchung am 4.9.2006 wurde eine befristete Eignung auf 1 Jahr ausgesprochen, wobei der CD-Tect Wert alle 3 Monate überprüft werden müsse. Dies wurde damit begründet, dass die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung sowie die behauptete Abstinenz kontrolliert werden müssten. Der Berufungswerber erklärte sich mit diesen Einschränkungen vorerst nicht einverstanden und verwies darauf, dass der CD-Tect Wert vom 12.4.2006 lediglich 1,26 %, jener vom 10.7.2006 2,33 % sowie der CD-Tect Wert vom 1.8.2006 lediglich 1,69 % betragen habe. Es sei damit lediglich der CD-Tect Wert vom 10.7.2006 erhöht gewesen, wobei auch dieser Wert lediglich einen Hinweis auf einen möglichen Alkoholmissbrauch darstellt und eine weitere Kontrolle angeraten ist. Diese weitere Kontrolle wenige Wochen später habe eben ergeben, dass der CD-Tect Wert sich im Normbereich bewegt. Die Erstinstanz ersuchte daher die Amtsärztin um Ergänzung des Gutachtens, wobei diese ausführte, dass die erstmalige Befristung des Führerscheines auf 3 Monate unter Berücksichtigung der CD-Tect Werte und der verkehrspsychologischen Stellungnahme deshalb erfolgt sei, da der Berufungswerber eine fachärztliche Begutachtung bei Primar F vehement verweigert habe. Der erhöhte CD-Tect Wert vom 11.7.2006 bedeute einen Hinweis auf einen möglichen Alkoholmissbrauch, weshalb die Befristung auf 1 Jahr mit weiteren CD-Tect Kontrollen vorgeschlagen wurde. Der Berufungswerber habe eine fachärztliche Begutachtung verweigert, weshalb ihm kulanterweise die Befristung auf 1 Jahr zugestanden worden sei. Er habe jederzeit die Möglichkeit, eine positive verkehrspsychologische Stellungnahme oder ein Gutachten des Primar F vorzulegen.

 

Daraufhin erging – nach Wahrung des Parteiengehörs – der nunmehr angefochtene Bescheid.

 

Mit Schreiben vom 29.12.2006 wurde die Amtsärztin der Erstinstanz vom UVS aufgefordert, ihr Gutachten zu folgender Fragestellung zu ergänzen:

Liegt bei Herrn G eine überstandene Alkoholabhängigkeit oder ein gehäufter Alkoholmissbrauch (in der näheren Vergangenheit) iSd § 14 Abs.5 FSG‑GV vor?

Ist bei Herrn G die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung (im Zusammenhang mit den Alkoholkonsumgewohnheiten) gegeben?

Dazu wurde die Sachverständige auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach eine mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung im Zusammenhang mit Alkoholkonsum nur dann vorliegt, wenn die Ergebnisse der verkehrspsychologischen Untersuchung konkret befürchten lassen, dass der Betroffene in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand als Lenker eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnehmen werde. Zu dieser Anfrage teilte die Sachverständige lediglich mit, dass nur eine negative verkehrspsychologische Untersuchung vorliege und zum derzeitigen Zeitpunkt weder eine Aussage über die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung noch über den zukünftigen Alkoholkonsum getroffen werden könne. Für eine neuerliche amtsärztliche Stellungnahme sei die Vorlage eines positiven verkehrspsychologischen Untersuchungsbefundes bzw. eines fachärztlichen Gutachtens von Primar Dr. F erforderlich.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 5 Abs.5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies aufgrund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs.3 Z2).

 

Gemäß § 14 Abs.1 FSG-GV darf Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht soweit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, soweit nicht Abs.4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

 

Gemäß § 14 Abs.2 FSG-GV haben Lenker von Kraftfahrzeugen, bei denen ein Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 g/l oder mehr oder der Atemluft von 0,8 mg/l oder mehr festgestellt wurde, ihre psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen.

 

Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, ist gem. § 14 Abs.5 FSG-GV nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

5.2. Die Sachverständige ist bei ihrem Gutachten offenbar nicht von einer überstandenen Alkoholabhängigkeit iSd § 14 Abs.1 FSG-GV oder von einem gehäuften Missbrauch iSd § 14 Abs.5 FSG-GV ausgegangen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass in diesen Fällen die Vorlage einer fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme zwingend erforderlich gewesen wäre und die Sachverständige diese nicht für notwendig erachtet hat. Auf die diesbezügliche konkrete Fragestellung durch den UVS ist die Sachverständige in ihrer Gutachtensergänzung vom 22.1.2007 nicht eingegangen.

 

Die verkehrspsychologische Untersuchung vom 15.3.2006 hat zwar eine fehlende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ergeben, dieses Untersuchungsergebnis wurde von der Sachverständigen aber offenbar nicht als allein aussagekräftig angesehen, weil sie eben in ihrem Gutachten vom 12.4.2006 von einer eingeschränkten Eignung ausgegangen ist. Auch nach Ansicht des zuständigen Mitgliedes des UVS kann die VPU nicht ausreichend nachvollziehbar begründen, weshalb beim Berufungswerber konkret zu befürchten wäre, dass er weiterhin in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand Kraftfahrzeuge lenken werde. Es kommt eben nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht darauf an, ob der Untersuchte seine Alkoholkonsumgewohnheiten ändern wird oder nicht sondern ausschließlich darauf, ob konkret zu befürchten ist, dass er auch in Zukunft Alkoholkonsum und das Lenken von Kraftfahrzeugen nicht werde trennen können. In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass § 14 Abs.5 FSG-GV keine Wahlmöglichkeit für den Untersuchten bietet, entweder eine fachärztliche Stellungnahme oder Laborbefunde vorzulegen, sondern dass dann, wenn ein gehäufter Alkoholmissbrauch bewiesen ist, die geforderte fachärztliche Stellungnahme zwingend einzuholen ist. Gibt es hingegen keine ausreichend konkreten Hinweise auf einen gehäuften Alkoholmissbrauch, so sieht § 14 Abs.5 FSG-GV konsequenterweise auch keine Einschränkungen der Lenkberechtigung vor. Dementsprechend waren im gegenständlichen Fall die von der Erstinstanz verhängten Einschränkungen der Lenkberechtigung aufzuheben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­­­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Mag. Z ö b l

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum