Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521507/12/Sch/Hu

Linz, 20.03.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn P H, O, B, vertreten durch Rechtsanwalts GmbH Dr. J P, M, L, vom 22.12.2006 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 7.12.2006, VerkR21-129-2006, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen, Anordnung einer Nachschulung, Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines amtsärztlichen Gutachtens, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6.3.2007, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Mandatsbescheid vom 4.8.2006, Zl. VerkR21-129-2006, wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, D. E, F und G wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit gemäß §§ 24 Abs.1 Z1 und Abs.3, 25 Abs.1 und Abs.3 sowie 26 Abs.2 Führerscheingesetz (FSG) für die Dauer von 12 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Mandatsbescheides, entzogen, angeordnet sich einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme und ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen. Gemäß § 29 Abs.3 FSG wurde er aufgefordert, den Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Perg abzuliefern. Das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen wurde ihm gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG für die selbe Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung verboten. Dagegen hat der Berufungswerber mit Schreiben vom 23.8.2006 das Rechtsmittel der Vorstellung eingebracht. Die belangte Behörde hat daraufhin mit Bescheid vom 7.12.2006, VerkR21-129-2006, den oa Mandatsbescheid vollinhaltlich bestätigt sowie einer Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben.    Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Dem angefochtenen Bescheid liegt der Sachverhalt zugrunde, dass beim nunmehrigen Berufungswerber am 25.7.2006 um 7.55 Uhr eine Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt durchgeführt wurde, die ein Ergebnis von 0,7 mg/l Atemluftalkoholkonzentration ergeben hat.

 

Der Genannte hatte davor etwa zwischen 4.00 und 7.00 Uhr verschiedene Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Straßen gelenkt. Die erste Fahrt mit dem Pkw von Baumgartenberg nach Arbing, dann von dort mit dem Autobus nach Linz in die Voest und zurück sowie schließlich wieder von Arbing mit dem Pkw nach Baumgartenberg. Die Erstbehörde hat eine amtsärztliche Rückrechnung des Messergebnisses auf die jeweiligen Lenkzeitpunkte veranlasst und ergeben sich diesbezüglich Blutalkoholwerte von 1,78 %o bis – im Sinne des zwischenzeitig stattgefundenen Alkoholabbaus – 1,52 %o.

 

Der Berufungswerber hat einen Alkoholkonsum vor der Lenkzeit in Abrede gestellt und die Alkoholbeeinträchtigung mit einem erfolgten Nachtrunk erklärt. Für die Berufungsentscheidung am Wesentlichsten war daher die Klärung der Frage, ob und in wie weit diese Nachtrunkangaben relevant sind.

 

Im Einzelnen ist dazu auszuführen:

Die durchgeführte Alkomatuntersuchung geht in ihrem Ursprung auf eine anonyme Anzeige zurück. Demnach habe der Berufungswerber einen mit Voest-Pendlern besetzten Autobus von der Voest in Linz zum sogenannten Voest-Parkplatz in Arbing in vermutlich alkoholbeeinträchtigtem Zustand gelenkt. Die einschreitenden Polizeibeamten konnten den Berufungswerber bei ihm zu Hause ausfindig machen. Der Meldungsleger hat in der Folge die Alkomatuntersuchung veranlasst, die vom Berufungswerber auch anstandslos absolviert wurde.

 

Anlässlich der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung wurden der Rechtsmittelwerber und insgesamt vier Zeugen zum Alkoholkonsum des Berufungswerbers bzw. seinen Angaben dazu ausführlich befragt. In diesem Zusammenhang war auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Bedacht zu nehmen, der wiederholt ausgesprochen hat, dass, wer sich auf einen sogenannten Nachtrunk beruft, die Menge des solcherart konsumierten Alkohols dezidiert zu behaupten und zu beweisen hat (VwGH 26.4.1991, 91/18/005 ua).

 

Die spätere Behauptung, Alkohol zu sich genommen zu haben, kann der Behörde unglaubwürdig erscheinen, wenn der alkoholisierte Verkehrsteilnehmer diesen Umstand weder beim intervenierenden Wachebeamten noch, wie im damaligen Fall offenkundig auch eingeschalteten Amtsarzt gegenüber erwähnt hat (VwGH 17.12.1999, 97/02/0545 ua.). Auf das Motiv, weshalb der Betroffene den Nachtrunk gegenüber den einschreitenden Beamten nicht unverzüglich erwähnt hat, kommt es nicht an (VwGH 21.12.2001, 99/02/0097).

 

Wie der Berufungswerber selbst bei der oben erwähnten Verhandlung angegeben hat, habe er den Polizisten darauf hingewiesen, dass der zu Hause etwas getrunken hätte. Er habe Art und Menge des Alkohols nicht genau angegeben, der Polizist habe auch gesagt, dass ihn das nicht interessiere. Aufgrund der Äußerung des Polizisten, dass weitere Angaben ohnehin keinen Sinn hätten, habe er auch keine solchen näheren gemacht.

 

Dem gegenüber hat der Meldungsleger zu diesem Punkt ausgesagt, wenn der Berufungswerber außer einem Bierkonsum, auf den noch näher einzugehen sein wird, auch noch den Konsum anderer alkoholischer Getränke, etwa von Schnäpsen, angegeben hätte, so hätte er dies in die Anzeige hineingeschrieben. Somit hätten sich diese Trinkangaben in der Anzeige wiedergefunden.

 

In diesem Zusammenhang geht auch die Berufungsbehörde davon aus, dass ein einschreitender Polizeibeamter, noch dazu, wie im gegenständlichen Fall, einer mit 25jähriger Diensterfahrung, nicht Nachtrunkangaben eines Betroffenen ignoriert, sondern diese in die Anzeige aufnimmt, mögen sie ihm glaubwürdig erscheinen oder nicht. Der Meldungsleger hat auch im vorliegenden Fall eine diesbezügliche Äußerung bei der Verhandlung gemacht, nämlich dass nach seiner Erfahrung oftmals das Ergebnis der Untersuchung mittels Alkomaten mit der Trinkverantwortung nicht in Einklang zu bringen ist, ein solcher Umstand sei also nichts Besonderes.

 

Laut Anzeige hat der Berufungswerber somit bei der ersten sich bietenden Gelegenheit, das war die erwähnte Amtshandlung, den teilweisen Konsum einer Flasche Bier angegeben. Diese habe er nach der Rückkunft mit dem Schichtbus in Arbing mit einem Fahrgast zusammen getrunken. Die polizeilichen Ermittlungen haben in der Folge allerdings ergeben, dass der betreffende Fahrgast laut seinen Angaben kein Bier mit dem Berufungswerber getrunken hat. In der Berufungsverhandlung hat der Berufungswerber diese Diskrepanz damit erklärt, dass vorerst vorgesehen gewesen wäre, ein Bier miteinander zu trinken, dann aber ein Telefonanruf den Fahrgast erreicht hätte und er sich sodann gleich entfernt habe. Der Berufungswerber habe die schon geöffnete Bierflasche also selbst getrunken. Chronologisch betrachtet würde dieser Nachtrunk aber ohnehin nur Bedeutung haben für die letzte Fahrt des Berufungswerbers mit seinem Privat-Pkw vom Voest-Parkplatz in Arbing zu sich nach Hause, unbeschadet des Umstandes, dass er der Berufungsbehörde aufgrund der wechselnden Angaben des Berufungswerbers nicht glaubwürdig erscheint. Die spätere Nachschau der Polizeibeamten nach einer leeren Bierflasche im Bus verlief zudem negativ.

 

Der Meldungsleger hat anlässlich der Berufungsverhandlung angegeben, es sei auch davon die Rede gewesen, dass der Berufungswerber zu Hause eine Flasche Bier getrunken hätte. Der Meldungsleger habe auch auf dem Küchentisch eine Flasche Bier stehen gesehen, diese sei zur Hälfte leer gewesen.

 

Die Berufungsbehörde verkennt nicht, dass damit der Konsum einer gewissen Menge Bier des Berufungswerbers nach dem vorletzten oder letzten Lenkvorgang nicht ausgeschlossen werden kann, die solcherart entstandene mögliche Alkoholbeeinträchtigung lässt sich aber mit dem Ergebnis der Alkomatuntersuchung auch nicht annähernd in Einklang bringen.

 

Anders wäre die Angelegenheit zu beurteilen, wenn von den später im Verwaltungsstrafverfahren bzw. Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung gemachten Angaben auszugehen gewesen wäre. Demnach habe der Berufungswerber nach seiner Rückkunft bei ihm zu Hause drei Flaschen Bier und drei doppelte Stamperl Schnaps konsumiert. Nach der gegebenen Beweislage muss aber dem Berufungswerber entgegen gehalten werden, dass dieser Nachtrunk, mag er nun den Tatsachen entsprechen oder nicht, nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit quantitativ und qualitativ angegeben wurde. Die Berufungsbehörde schenkt diesbezüglich den Angaben des Meldungslegers Glauben, dass Nachtrunkangaben mit einem derart massiven Alkoholkonsum jedenfalls Eingang in die Anzeige gefunden hätten, wären sie bei der Amtshandlung auch gemacht worden. Aktenkundig sind Nachtrunkangaben des Berufungswerbers in diesem Ausmaß erst in der anwaltlich verfassten Stellungnahme vom 1.9.2006 (Vorfallszeitpunkt 25.7.2006), und zwar im Verwaltungsstrafakt bzw. in der Vorstellung vom 23.8.2006 gegen den ursprünglich ergangenen Mandatsbescheid im Führerscheinakt.

 

Vor diesem rechtlichen Hintergrund müssen auch die Aussagen der einvernommenen Zeugen (Mutter, Schwester und Cousin des Berufungswerbers), die die Nachtrunkangaben stützen, relativiert werden. Genau genommen kommt diesen Angaben letztlich keine Entscheidungsrelevanz mehr zu, da der Berufungswerber eben nicht schon bei der Amtshandlung die nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geforderten Nachtrunkangaben gemacht hat.

 

Es soll aber auch nicht unerwähnt bleiben, dass nach den Erfahrungen des Oö. Verwaltungssenates bei nahen Verwandten eines Betroffenen eine gewisse Neigung zu Gefälligkeitsaussagen besteht. In diese Richtung deutet auch eine Äußerung der Mutter des Berufungswerbers bei der Verhandlung, sie sei sich unsicher gewesen, ob sie denn sagen dürfe, was ihr Sohn genau getrunken hätte oder nicht. Sie habe daher auch den angeblich stattgefundenen Schnapskonsum gegenüber den Beamten nicht erwähnt.

 

Daraus erhellt die – keinesfalls lebensfremde – Bemühung ihrerseits, ihrem Sohn durch gewisse Angaben nicht schaden zu wollen. Ebenso wenig überzeugend war letztlich auch die Begründung des Berufungswerbers selbst für seinen hohen Alkoholgenuss nach dem Lenken des Schichtbusses. Der Umstand, dass er sich um wenige Minuten vor Dienstantritt verschlafen hatte und der damit verbundene Ärger über sich selbst reicht nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht schlüssig hin. Zudem hatte sich ja auch kein Fahrgast beschwert, da alle noch rechtzeitig in den Dienst gekommen sind, möglicherweise ist ihnen diese unbedeutende Verspätung des Busses gar nicht aufgefallen. Dass ein derartig geringes Versehen beim Berufungswerber drei Stunden danach noch mit massivem Ärger verbunden gewesen sein soll, ist auch kaum nachzuvollziehen. Und schließlich spricht gegen den Berufungswerber der – wenn auch anonyme – Anzeiger, der bei der Polizei gemeldet hat, dass ein Schichtbuslenker – der nunmehrige Berufungswerber – gerade einen solchen Bus in einem mit ziemlicher Sicherheit alkoholbeeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Tatsächlich haben die einschreitenden Beamten den Berufungswerber auch alkoholisiert vorgefunden. Das Vorbringen des Berufungswerbers, er hätte bei einer derart massiven Alkoholbeeinträchtigung den Bus nicht mehr durch neuralgische Straßenstellen lenken können, die es an seiner Fahrtstrecke gebe, muss sohin entgegen gehalten werden, dass es ihm zwar letztlich gelungen sein mag, allerdings die Alkoholbeeinträchtigung wohl doch jemanden aufgefallen sein muss.

Abgesehen davon war der Berufungswerber schon für 12 Uhr zur nächsten Tour in die Voest  eingeteilt gewesen. Die Erklärung für den dennoch stattgefundenen Alkoholkonsum relativ kurz vorher – er hätte vorgehabt, um 11 Uhr aufzustehen und für eine Vertretung zu sorgen – klingt einigermaßen konstruiert.

 

Zur Dauer der Entziehung ist zu bemerken, dass der Berufungswerber in den letzten zehn Jahren insgesamt nunmehr das dritte Mal einschlägig in Erscheinung getreten ist. Es muss also vermutet werden, dass er nicht in der Lage ist, Alkoholkonsum und das Lenken von Kraftfahrzeugen zu trennen. Der Berufungswerber hat mit seinem Verhalten zudem dokumentiert, dass er mit dem Rechtsgut Sicherheit im Straßenverkehr massive Probleme hat. Es ist kaum nachzuvollziehen, wie man mit einer derartigen Alkoholbeeinträchtigung noch einen Autobus mit anvertrauten Fahrgästen in Betrieb zu nehmen vertreten kann. Es ist daher erforderlich, den Berufungswerber längere Zeit von der Teilnahme am Straßenverkehr als Lenker eines Kfz auszuschließen. Von der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit vor der von der Erstbehörde festgesetzten Dauer der Entziehung von 12 Monaten wird auch seitens der Berufungsbehörde nicht ausgegangen.

 

Der Berufung konnte sohin auch im Hinblick auf die Dauer der Entziehung kein Erfolg beschieden sein.

 

Die von der Erstbehörde verfügten begleitenden Maßnahmen sind gesetzlich begründet und stehen daher nicht zur behördlichen Disposition.

 

Die Ausschließung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist im § 64 Abs.2 AVG begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­­­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

 

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