Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521568/2/Br/Ps

Linz, 20.03.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Ing. J J, geb., A, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 6.3.2007, AZ: 94275-2007, zu Recht:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 67d Abs.1 AVG, BGBl. I Nr. 117/2002 iVm § 3 Abs.1, § 8 Abs.3 Z2 sowie § 13 Abs.2 Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005 iVm § 2 Abs.3 Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV, BGBl. II Nr. 320/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 66/2006 u. § 8 Abs.4 u. 5 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, BGBl. II Nr. 322/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 64/2006.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem in der Präambel bezeichneten Bescheid wurde dem Berufungswerber die für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung bis zum 6.3.2012 mit der Auflage gemäß "Code 01.03"  befristet erteilt und gleichzeitig die Auflage ausgesprochen, bis zu diesem Datum im Rahmen einer "Nachuntersuchung beim Amtsarzt" eine augenfachärztliche Stellungnahme vorzulegen.

Inhaltlich stützte die Behörde erster Instanz diese Einschränkungen auf das amtsärztliche Gutachten vom 6.3.2007 und rechtlich auf § 5 Abs.5 FSG und § 8 Abs.4 FSG-GV.

Demnach liegt beim Berufungswerber eine Einschränkung des Gesichtsfeldes links vor, sodass die erforderlichen 120° nicht erreicht werden. Daher sei im Sinne des § 8 Abs.4 FSG-GV von einer funktionellen Einäugigkeit auszugehen.

 

2. Der Berufungswerber tritt dem mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung entgegen. Er vermeint darin, es handle sich um keine Krankheit, sondern lediglich um eine ausgeheilte Augenverletzung, welche seit 20 Jahren stabil sei. Aus diesem Grunde erachte er eine Befristung nicht gerechtfertigt. Ebenfalls sei keine Verschlechterung zu erwarten. Bei seinem gesunden Auge bestehe eine hervorragende Sehtüchtigkeit.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier mit Blick auf § 67d Abs.1 AVG unterbleiben.

Beweis wurde erhoben durch Gewährung eines Parteiengehörs unter Hinweis auf die Sach- u. Rechtslage und durch die Würdigung der unstrittigen sich aus dem Akt ergebenden augenfach- u. amtsärztlichen Befundlage (h. AV v. 20.3.2007).

 

3.1. Der Befundlage trat der Berufungswerber im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs nicht entgegen und erklärte kein neues Gutachten vorlegen zu wollen. Dazu ist festzustellen, dass diese funktionale Einäugigkeit bereits seit der Ersterteilung der Lenkberechtigung feststeht und diesbezüglich die Berechtigung schon bisher auf jeweils fünf Jahre befristet erteilt wurde. Auch der Hinweis im amtsärztlichen Gutachten über die Verwendungsnotwendigkeit eines Augenschutzes beim Fahren mit einem KFZ ohne Windschutzscheibe erscheint plausibel.

An der funktionalen Einäugigkeit ist demnach nicht zu zweifeln, sodass vor diesem Hintergrund eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht erblickt werden kann.

 

4. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. erwogen:

 

4.1. Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

Nach § 3 Abs.1 Z1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt. Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs.1 oder 2 FSG vorzulegen.

 

Gemäß § 8 Abs.3 Z1 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen: "geeignet", "bedingt geeignet", "beschränkt geeignet" oder "nicht geeignet". Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten "geeignet" für die Klassen zu lauten.

Ergibt die fachärztliche Untersuchung ein horizontales Gesichtsfeld von weniger als 120° auf einem Auge, so sind die Bestimmungen des Abs.5 über die funktionelle Einäugigkeit anzuwenden; betrifft der Gesichtsfelddefekt beide Augen, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden (§ 8 Abs.4 FSG-GV).

Aus § 8 Abs.5 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GV folgt zwingend, dass im Falle des Fehlens eines Auges oder einer praktischen Blindheit oder einer funktionellen Einäugigkeit, eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 nur für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren erteilt werden kann, wenn durch eine fachärztliche Stellungnahme bestätigt wird, dass beim normal sehenden Auge ein normales Gesichtsfeld und eine Sehschärfe von mindestens 0,8 ohne oder mit Korrektur vorhanden ist.

Nach der Systematik des die Behinderung der sog. "funktionellen Einäugigkeit" regelnden § 8 Abs.5 FSG-GV 1997 besagt insbesondere auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass praktische Blindheit auf einem Auge unter bestimmten näher umschriebenen Voraussetzungen – allenfalls nach Durchführung einer Beobachtungsfahrt – zwar einer Erteilung einer Lenkberechtigung der Gruppe 1 für höchstens fünf Jahre nichts entgegensteht, eine Erteilung einer Lenkberechtigung der Gruppe 2 aber – jedenfalls – ausgeschlossen ist (VwGH 16.11.2004, 2004/11/0203 mit Hinweis auf VwGH 14.12.1999, 99/11/0272).

Von einer solchen Beweislage ist hier auszugehen gewesen, wobei sämtliche Möglichkeiten zu Gunsten des Berufungswerbers bereits ausgeschöpft wurden. Daher musste der Berufung unter Hinweis auf die sich zwingend aus der Rechtslage ergebende Befristung abgewiesen werden.

Die Eintragung betreffend die Auflage iSd Codes 01.03 in den Führerschein ergibt sich aus § 13 Abs.2 FSG iVm § 2 Abs.3 FSG-DV.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr.  B l e i e r

 

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