Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-600057/2/Sch/Hu

Linz, 15.03.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über den Antrag des Herrn J D, S, T, vom 25.9.2006 auf Übergang der Entscheidungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Gz. VerkR96-25251-2005, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 27.2.2007 zu Recht erkannt:

 

Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 51c und 52b VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat gegen Herrn J D, nunmehr S, T, ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachtes der Übertretung des Art. 15 Abs.7 EG-VO 3821/85, mit dem vorgeworfenen Tatzeitpunkt 12.9.2005 eingeleitet. In der Folge ist ein mit 16.6.2006 datiertes Straferkenntnis ergangen, welches in Berufung gezogen wurde. Die Erstbehörde hat trotz der damit nicht eingetretenen Rechtskraft dieses Strafbescheides mit Schreiben vom 18.8.2006 eine Zahlungsaufforderung an den Berufungswerber abgefertigt. Auf diesen Widerspruch hat der Genannte in der Eingabe vom 15.9.2006 mit weitläufigen Ausführungen hingewiesen und schließlich den verfahrensgegenständlichen Devolutionsantrag vom 25.9.2006 gestellt.

 

2. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag durch den Oö. Verwaltungssenat ergibt sich aus § 52b VStG. Die Erstbehörde hat über entsprechendes Ersuchen hin den Aktenvorgang vorgelegt.

 

3. Gemäß § 52b VStG ist § 73 AVG, der die Entscheidungspflicht und den allfälligen Übergang der selben regelt, nur in Privatanklagesachen und im landesgesetzlichen Abgabenstrafrecht anzuwenden. Für den Regelfall, also Verwaltungsstrafverfahren wie auch gegenständlich, ist ein Übergang der Entscheidungspflicht auf die Oberbehörde bzw. den Verwaltungssenat nicht vorgesehen, weshalb auch ein Antrag darauf  nicht zulässig sein kann.

 

Ganz abgesehen davon hat die Erstbehörde mittels des angefochtenen Straferkenntnisses ohnehin eine Entscheidung getroffen, war also zum Zeitpunkt der Einbringung des Devolutionsantrages gar nicht mehr „säumig“.

 

Der Gesetzgeber hat durch entsprechende Regelungen bezüglich Verjährung einer Verwaltungsübertretung für behördliche Maßnahmen und Entscheidungen innerhalb der dort festgelegten gesetzlichen Fristen vorgesorgt und diese damit sowohl für die Behörde als auch für den Beschuldigten als zumutbar angesehen (vgl. etwa die Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs.2 VStG, die Strafbarkeitsverjährungs­frist des § 31 Abs.3 VStG und die Fristenregelung des § 51 Abs.7 VStG).

 

Der gegenständliche Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht war sohin als unzulässig zurück zu weisen.

 

Aus der Sicht des Oö. Verwaltungssenates darf aber schon auch angefügt werden, dass ein derart grobes Versehen, nämlich eine nicht rechtskräftige Verwaltungsstrafe eintreiben zu wollen – nach hiesigem Wissensstand nicht der erste einschlägige Fall bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land –, einer Behörde bei der zu erwartenden Sorgfalt in der Aktenführung nicht unterlaufen sollte.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

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