Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-600058/2/Sch/Hu

Linz, 13.03.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über den Antrag des Herrn J D, S, T, vom 4.10.2006 auf Übergang der Entscheidungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Gz. VerkR96-19239-2004, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 27.2.2007 zu Recht erkannt:

 

Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 51c und 52b VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat nach Abtretung des Vorganges durch die Tatortbehörde, die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, gegen Herrn J D, nunmehr S, T, ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachtes der Übertretung des § 14 Abs.5 Z2 Führerscheingesetz mit dem vorgeworfenen Tatzeitpunkt 17.8.2004 eingeleitet. Zum Zeitpunkt der Einbringung des Devolutionsantrages, nämlich den 10.10.2006, war das Verfahren also mehr als zwei Jahre im Laufen. Diese Tatsache hat den Antragsteller offenkundig veranlasst, beim Oö. Verwaltungssenat einen Devolutionsantrag einzubringen.

 

2. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag durch den Oö. Verwaltungssenat ergibt sich aus § 52b VStG. Die Erstbehörde hat über entsprechendes Ersuchen hin den Aktenvorgang bei der eingangs erwähnten Verhandlung vor dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegt.

 

3. Gemäß § 52b VStG ist § 73 AVG, der die Entscheidungspflicht und den allfälligen Übergang der selben regelt, nur in Privatanklagesachen und im landesgesetzlichen Abgabenstrafrecht anzuwenden. Für den Regelfall, also Verwaltungsstrafverfahren wie auch gegenständlich, ist ein Übergang der Entscheidungspflicht auf die Oberbehörde bzw. den Verwaltungssenat nicht vorgesehen, weshalb auch ein Antrag darauf  nicht zulässig sein kann.

 

Der Gesetzgeber hat durch entsprechende Regelungen bezüglich Verjährung einer Verwaltungsübertretung für behördliche Maßnahmen und Entscheidungen innerhalb der dort festgelegten gesetzlichen Fristen vorgesorgt und diese damit sowohl für die Behörde als auch für den Beschuldigten als zumutbar angesehen (vgl. etwa die Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs.2 VStG, die Strafbarkeitsverjährungs­frist des § 31 Abs.3 VStG und die Fristenregelung des § 51 Abs.7 VStG).

 

Der gegenständliche Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht war sohin als unzulässig zurück zu weisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

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