Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521529/2/Zo/Da

Linz, 19.03.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn H G, geb. 1977, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J P, M, vom 18.1.2007, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 8.1.2007, Zl. VerkR21-688-2-2005, wegen Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG iVm §§ 7 Abs.1 Z1, Abs.3 Z3 und Abs.4, 24 Abs.1, 25 Abs.1 und 3 und 32 FSG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Im angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck nach der am 16.10.2006 verfügten Wiederaufnahme des Verfahrens nach Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von vier Monaten, gerechnet ab 7.11.2005 bis einschließlich 7.3.2006 entzogen. Für den selben Zeitraum wurde das Lenken eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder eines Invalidenkraftfahrzeuges verboten.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung bringt der Berufungswerber nach ausführlicher Darstellung des bisherigen Verfahrensganges im Wesentlichen vor, dass der Entziehungsbescheid inhaltlich rechtswidrig sei, weil dieser die Wirkungen der Rechtskraft des mit Vorstellungsbescheid vom 8.3.2006 rechtskräftig abgeschlossenen Lenkberechtigungs-Entzugsverfahrens sowie des rechtskräftigen Bescheides vom 16.10.2006 unbeachtet lasse. Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Verfahrens stehe einer neuerlichen Entscheidung betreffend den Entzug seiner Lenkberechtigung entgegen. Der nunmehr angefochtene Bescheid beziehe sich ausschließlich auf den Vorfall vom 30.9.2005, die Schwarzfahrt vom 30.11.2005 werde zu Recht nicht der Entscheidung zu Grunde gelegt.

 

Der Vorstellungsbescheid vom 8.3.2006 sei von ihm nicht angefochten worden und deshalb rechtskräftig geworden. Der neuerliche Entzugsbescheid sei auch mit der Rechtskraft des Wiederaufnahmebescheides nicht in Einklang zu bringen, dieser werde damit begründet, dass die Führerscheinbehörde im Zusammenhang mit dem vom Gericht bewerteten Alkoholisierungsgrad von unter 0,8 %o zu der Überzeugung gekommen sei, dass dem Wiederaufnahmeantrag Berechtigung zukomme.

 

Die Berufung beziehe sich naturgemäß nur gegen den neuerlichen Entziehungsbescheid und nicht gegen den Wiederaufnahmebescheid, weshalb die Sprüche dieser Bescheide zueinander in Widerspruch stünden. Die Wiederaufnahme des Verfahrens sei eben mit einem Alkoholisierungsgrad von unter 0,8 %o begründet worden, während der nunmehrige Bescheid vom 8.1.2007 in Wahrheit eine neuerliche unzulässige Entscheidung über seinen Wiederaufnahmeantrag in Form dessen Abweisung darstelle. Die Bezirkhauptmannschaft sei aber an die rechtskräftig zu seinen Gunsten bewilligte Wiederaufnahme gebunden gewesen. Basis des Wiederaufnahmebescheides vom 16.10.2006 sei sein Antrag vom 30.5., der Inhalt des gerichtlichen Strafaktes und entsprechend der Bescheidbegründung die Annahme gewesen, dass ein Alkoholisierungsgrad von 0,8 %o oder mehr nicht beweisbar sei. Damit sei das Vorliegen einer bestimmten Tatsache, welche zur Annahme seiner Verkehrsunzuverlässigkeit geführt habe, rechtskräftig verneint worden. Das Ermittlungsergebnis im wieder aufgenommenen Verfahren, wonach ihm das Blut nicht im bewusstlosen Zustand ohne seine Zustimmung abgenommen worden sei, ändere daran nichts, weil der Wiederaufnahmebescheid rechtskräftig darüber abgesprochen habe, dass bei ihm ein Alkoholisierungsgrad von weniger als 0,8 %o vorgelegen habe.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze und der rechtsfreundlich vertretene Berufungswerber hat keine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung beantragt. Von dieser konnte daher abgesehen werden.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber verursachte am 30.9.2005 um 0.45 Uhr als Lenker eines PKW einen Verkehrsunfall, wobei er auf der B1 unmittelbar nach einer Rechtskurve mit seinem KFZ ins Schleudern geriet, auf die linke Fahrbahnseite kam und anschließend mit dem PKW über eine ca. 4 m hohe Böschung stürzte, wobei sich das KFZ nochmals überschlug. Bei diesem Verkehrsunfall wurde der Berufungswerber selbst sowie der Beifahrer leicht verletzt. Der Berufungswerber selbst gab bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 4.10.2005 bei der Polizeiinspektion Frankenmarkt an, dass er vermutlich eingeschlafen sein dürfte. Es wurde eine Blutabnahme durchgeführt, welche einen Mittelwert von 0,80 %o ergeben hat.

 

Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 31.10.2005, VerkR21-688-2005, wurde dem Berufungswerber wegen dieses Vorfalles die Lenkberechtigung für die Dauer von 5 Monaten, gerechnet ab Bescheidzustellung, entzogen. Der Berufungswerber brachte rechtzeitig eine Vorstellung ein, woraufhin die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck mit Bescheid vom 8.3.2006 die Entzugsdauer auf 4 Monate herabsetzte. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig und dem Berufungswerber wurde der Führerschein wieder ausgefolgt.

 

Der Berufungswerber lenkte am 30.11.2005 trotz der entzogenen Lenkberechtigung einen PKW und wurde deswegen mit Straferkenntnis vom 3.4.2006 rechtskräftig bestraft. Dieser Vorfall war beim Vorstellungsbescheid vom 8.3.2006 nicht berücksichtigt worden, weshalb die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck mit Schreiben vom 2.5.2006 ein Verfahren zur neuerlichen Entziehung der Lenkberechtigung einleitete.

 

Am 30.5.2006 beantragte der Berufungswerber die Wiederaufnahme des Entzugsverfahrens und begründete diesen Antrag damit, dass das Gerichtsverfahren beim Bezirksgericht Frankenmarkt eine neue Tatsache ergeben hätte, welche die Wiederaufnahme begründe. Es stehe fest, dass ihm am 30.9.2005 um 1.15 Uhr Blut ohne sein Einverständnis und noch dazu in einem bewusstlosen Zustand abgenommen worden sei, weshalb das Ergebnis der Blutalkoholanalyse im Lenkberechtigungs-Entzugsverfahren nicht verwertet werden dürfe.

 

In weiterer Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck in den Gerichtsakt Einsicht genommen. Entsprechend dem gerichtsmedizinischen Gutachten vom 1.3.2006 ergab die Blutalkoholanalyse einen Mittelwert von 0,80 %o. Bei vier Untersuchungen ergaben sich zwei Werte mit 0,79 %o und zwei Werte mit 0,81 %o. Die Blutabnahme ist eine halbe Stunde nach dem Verkehrsunfall erfolgt, sodass bei einer linearen Rückrechnung zum Unfallszeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 0,84 – 0,85 %o vorgelegen sei. Diese lineare Rückrechnung ist aber nur dann statthaft, wenn das Trinkende geraume Zeit vor dem Unfallszeitpunkt lag. Sofern man entsprechend dem Vorbringen des Berufungswerbers davon ausgeht, dass er einen halben Liter Bier in der letzten halben Stunde vor dem Verkehrsunfall getrunken hat, so sei eine lineare Rückrechnung nicht möglich. Im günstigsten Fall war der Gipfelpunkt der Blutalkoholkurve zum Zeitpunkt der Blutabnahme erreicht. Dementsprechend kann eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 %o oder darüber nicht bewiesen werden. Ob der Mittelwert oder der für den Beschuldigten günstigste Messwert aus vier Einzelmesswerten von 0,79 %o heranzuziehen ist, bedürfe einer rechtlichen Prüfung.

 

Der Berufungswerber wurde mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Frankenmarkt vom 22.5.2006 wegen dieses Verkehrsunfalles zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt, weil er unter Außerachtlassung der im Straßenverkehr gebotenen Sorgfalt und Aufmerksamkeit und mit einem Blutalkoholgehalt zwischen 0,5 %o bis zu 0,8 %o, jedoch unter 0,8 %o sowie bei partieller Übermüdung, wobei er mit seinem Fahrzeug auf der B1 aus Richtung Straßwalchen kommend bei Strkm 265,400 ins Schleudern geriet, linksseitig über eine ca. 4 m hohe Böschung stürzte und sich dort überschlug, den Beifahrer fahrlässig unter besonders gefährlichen Verhältnissen am Körper verletzt hatte.

 

Mit Bescheid vom 16.10.2006, VerkR21-688-2005, wurde dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattgegeben. Dies wurde einerseits mit dem Vorbringen des Berufungswerbers, wonach ihm das Blut im bewusstlosen Zustand und ohne seine Zustimmung abgenommen worden sei, sowie andererseits mit dem im Gerichtsurteil festgehaltenen Alkoholisierungsgrad (unter 0,8 %o) begründet. In einem Hinweis führte die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck aus, dass wegen der Schwarzfahrt vom 30.11.2005 von einer neuerlichen Entziehung der Lenkberechtigung abgesehen wird.

 

In weiterer Folge führte der beim Unfall anwesende Notarzt als Zeuge vor der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck aus, dass Blut auch aus medizinischen Gründen abgenommen wurde, weil innere Verletzungen nicht ausgeschlossen werden konnten. Der Patient sei ansprechbar und orientiert gewesen und habe der Blutabnahme auch zugestimmt. Auch jener Polizeibeamte, welcher die Unfallerhebungen führte, gab an, dass der Berufungswerber situationsangemessen geantwortet habe und den Alkoholkonsum mit lediglich einer Halbe Bier angegeben habe. Wegen der Verletzungen sei eine Untersuchung der Atemluft mittels Alkomat nicht zumutbar gewesen, weshalb er den Notarzt um die Blutabnahme ersucht habe.

 

In weiterer Folge erließ die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck nach Wahrung des Parteiengehörs den nunmehr angefochtenen Bescheid. Diesen begründete sie dahingehend, dass der Berufungswerber der Blutabnahme ohnedies zugestimmt habe. Weiters sei dieses auch aus medizinischen Gründen abgenommen worden. Bezüglich des Alkoholisierungsgrades führte die Erstinstanz aus, dass der Sachverständige von etwas über 0,8 %o ausgegangen sei, jedoch zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens der Gipfelpunkt der Alkoholbeeinträchtigung noch nicht erreicht gewesen sei, weshalb ein Alkoholisierungsgrad von 0,79 %o heranzuziehen sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe Alkohol in der Anflutungsphase besonders nachteilige Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit, weshalb auch unter Berücksichtigung des gerichtsmedizinischen Gutachtens von einer Alkoholbeeinträchtigung auszugehen sei. Weiters sei der Berufungswerber wegen des gegenständlichen Verkehrsunfalles gem. § 88 Abs.1 und 3 iVm § 81 Abs.1 StGB verurteilt worden, weil er den Beifahrer unter besonders gefährlichen Verhältnissen verletzt habe. Er sei daher unter Berücksichtigung dieser Umstände bis 3.7.2006 verkehrsunzuverlässig gewesen.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.      die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.      die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 hat gemäß § 7 Abs.3 Z3 FSG insbesondere zu gelten, wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen, sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

5.2. Die Erstinstanz hat mit Bescheid vom 16.10.2006 entsprechend dem Antrag des Berufungswerbers das Führerscheinentzugsverfahren wieder aufgenommen. Dazu ist anzuführen, dass zwar im Betreff des Wiederaufnahmeantrages die Schwarzfahrt vom 30.11.2005 angeführt ist, sich jedoch aus der gesamten Begründung des Antrages ergibt, dass das Führerscheinentzugsverfahren wegen des Verkehrsunfalles gemeint ist und dieses wegen der behaupteten Blutabnahme ohne seine Zustimmung wieder aufgenommen werden solle. Mit der Rechtskraft des Wiederaufnahmebescheides ist der Vorstellungsbescheid vom 8.3.2006 beseitigt, weshalb die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck neuerlich über die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 31.10.2005 zu entscheiden hatte. Der Wiederaufnahmeantrag wurde bewilligt, weil entsprechend dem Gerichtsurteil ein Alkoholisierungsgrad von knapp unter 0,8 %o vorgelegen ist und entsprechend dem Antrag unklar war, ob die Blutabnahme allenfalls gegen den Willen des Berufungswerbers bzw. ohne dessen Zustimmung durchgeführt worden sei. Dazu ist aber anzuführen, dass lediglich der Spruch des Wiederaufnahmeantrages in Rechtskraft erwachsen ist. Die Erstinstanz hat daher mit der Genehmigung der Wiederaufnahme keinesfalls rechtskräftig festgestellt, dass der Alkoholisierungsgrad des Berufungswerbers unter 0,8 %o gelegen sei.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Berufungswerber der Blutabnahme ohnedies zugestimmt hat. Diesem Beweisergebnis hat er in weiterer Folge nicht mehr widersprochen, weshalb davon auszugehen ist, dass es den Tatsachen entspricht. Das Ergebnis der Blutalkoholanalyse kann daher der Entscheidung jedenfalls zu Grunde gelegt werden. Entsprechend dem gerichtsmedizinischen Gutachten würde eine lineare Rückrechnung auf den Unfallszeitpunkt einen Blutalkoholgehalt von 0,84 %o ergeben. Diese Rückrechnung ist aber nur dann zulässig, wenn der Berufungswerber einige Zeit vor dem Verkehrsunfall keine alkoholischen Getränke konsumiert hat. Wenn man von seiner Behauptung ausgeht, wonach das Trinkende kurz vor dem Unfall gelegen sei, so sei zum Unfallszeitpunkt allenfalls die Resorption noch nicht abgeschlossen gewesen, weshalb eine Rückrechnung des Messwertes nicht möglich sei. Die Blutanalyse habe einen Mittelwert von 0,80 %o und einen untersten Wert von 0,79 %o ergeben. Dementsprechend hat das Bezirksgericht Frankenmarkt seinem Urteil einen Blutalkoholgehalt von weniger als 0,8 %o zu Grunde gelegt. Die von der Erstinstanz angeführte Judikatur zur Anflutungsphase kann im gegenständlichen Fall nicht angewendet werden, weil sich diese jeweils auf den tatsächlich gemessenen Wert bezieht. Aus dem gerichtsmedizinischen Gutachten ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar, dass eine Rückrechnung während der Resorptionsphase nicht möglich ist und es durchaus möglich ist, dass der gemessene Wert von 0,79 %o (unterster Wert) gleichzeitig den Gipfelpunkt des Blutalkoholgehaltes bildet. Dementsprechend kann dem Berufungswerber nicht mit ausreichender Sicherheit vorgeworfen werden, dass er ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand iSd § 7 Abs.3 Z2 FSG gelenkt habe. Er hat damit diese bestimmte Tatsache nicht verwirklicht.

 

Es darf aber nicht übersehen werden, dass der Berufungswerber entsprechend dem rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteil einen Blutalkoholgehalt von ganz knapp unter 0,80 %o aufgewiesen hat und eine partielle Übermüdung vorgelegen ist. Dementsprechend wurde er wegen Begehung einer Körperverletzung unter besonders gefährlichen Verhältnissen verurteilt. Die Führerscheinbehörde ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an rechtskräftige gerichtliche Verurteilungen gebunden. Dies gilt auch für jene Umstände, welche die Qualifikation der besonders gefährlichen Verhältnisse begründen. Nach § 7 Abs.3 Z3 FSG liegt eine bestimmte Tatsache bereits dann vor, wenn jemand ein Verhalten setzt, das objektiv geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. Es kommt gar nicht darauf an, ob dieses Verhalten konkrete gefährliche Verhältnisse herbeigeführt hat sondern es reicht bereits die objektive Gefährlichkeit. Der Berufungswerber hat in einem übermüdeten Zustand mit einem Alkoholisierungsgrad von ganz knapp unter 0,8 %o durch Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt und Aufmerksamkeit einen Verkehrsunfall verursacht. Ein derartiges Verhalten ist nach Ansicht des zuständigen Mitgliedes des UVS durchaus geeignet, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen.

 

Bei der Wertung dieser bestimmten Tatsache ist entsprechend dem von der Erstinstanz festgelegten Entziehungszeitraum zu prüfen, ob der Berufungswerber vom Verkehrsunfall bis zum 7.3.2006, also für etwas mehr als 5 Monate verkehrsunzuverlässig gewesen ist. Das Verhalten des Berufungswerbers war durchaus gefährlich, wobei diese Gefährlichkeit durch den Verkehrsunfall eindrucksvoll demonstriert wird. § 25 Abs.3 FSG sieht für derartige Fälle eine Mindestentzugsdauer von 3 Monaten vor. Es ist aber weiters bei der Wertung zu berücksichtigen, dass dem Berufungswerber bereits im September 2002 wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung die Lenkberechtigung für 2 Wochen entzogen werden musste. Auch das ist ein Hinweis darauf, dass der Berufungswerber mit seinem Fahrverhalten wiederholt massiv gegen die verkehrsrechtlichen Bestimmungen verstoßen hat. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die Annahme der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, dass der Berufungswerber bis 7.3.2006 verkehrsunzuverlässig war, durchaus nachvollziehbar und auch nach Ansicht des UVS Oö. richtig.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Schwarzfahrt vom 30.11.2005 in ihrer Wertung nicht berücksichtigt, sondern wegen dieses Vorfalles von einer neuerlichen Entziehung abgesehen. Diese Schwarzfahrt wird deshalb auch für die Wertung der Verkehrsunzuverlässigkeit nicht herangezogen. Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass die Schwarzfahrt bereits bei der Erlassung des Vorstellungsbescheides am 8.3.2006 hätte berücksichtigt werden können, dies aber aus unbekannten Gründen nicht geschehen ist. Es war deshalb eine neuerliche Entziehung der Lenkberechtigung wegen dieses Vorfalles nicht möglich. Nachdem aber der Bescheid vom 8.3.2006 durch die Genehmigung der Wiederaufnahme des Verfahrens aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist, hätte die Schwarzfahrt bei der Entscheidung über die Vorstellung durchaus wieder berücksichtigt werden können. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat aber bei der Genehmigung der Wiederaufnahme zu erkennen gegeben (ohne dazu verpflichtet zu sein), dass sie das Verfahren hinsichtlich der Schwarzfahrt eingestellt hat, weshalb diese Schwarzfahrt nun konsequenterweise auch bei der Wertung der Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers nicht mehr zu seinem Nachteil berücksichtigt wird.

 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Berufungswerber bis 7.3.2006 verkehrsunzuverlässig war, weshalb konsequenterweise auch ein Mopedfahrverbot verhängt werden musste. Die Berufung war daher insgesamt abzuweisen.

 


 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­­­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

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