Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110730/13/Kl/Ps

Linz, 16.03.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Herrn A T, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. N, Dr. N, Dr. N, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 17. Oktober 2006, Zl. VerkGe96‑208-2006, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 6. März 2007 zu Recht erkannt:

 

I.      Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch der Halbsatz „obwohl der Unternehmer … mitgeführt werden.“ und bei der verletzten Rechtsvorschrift „§ 9 Abs.1 iVm“ zu entfallen hat.

 

II.     Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, d.s. 290,60 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 17. Oktober 2006, Zl. VerkGe96-208-2006, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.453 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs.1 iVm § 23 Abs.1 Z8 GütbefG verhängt, weil er als Inhaber des Güterbeförderungsbetriebes in D, nicht dafür gesorgt habe, dass der türkische Fahrer M G im Zuge der durch das Güterbeförderungsunternehmen des Herrn T am 29.6.2006, 09.50 Uhr, auf der Innkreisautobahn A 8 bei Straßenkilometer 43,5 im Gemeindegebiet von Haag/H., Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, mit dem Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen (Kennzeichen des Anhängers:) durchgeführten grenzüberschreitenden gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern (Textilien) von der Türkei nach Deutschland eine Fahrerbescheinigung mitgeführt hat, obwohl der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass die Nachweise über die in § 7 Abs.1 angeführten Berechtigungen – wozu nötigenfalls auch die Fahrerbescheinigung zählt – bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und das Straferkenntnis zur Gänze angefochten. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Fahrer rechtzeitig die Fahrerbescheinigung übergeben wurde und nicht festgestellt werden kann, warum der Lenker die Fahrerbescheinigung nicht vorgezeigt hat. Es könne daher der Berufungswerber nicht dafür verantwortlich gemacht werden, dass der Fahrer die Fahrbescheinigung nicht vorweist. Auch hätte dem Berufungswerber die Vorschrift des § 23 Abs.1 Z9 GütbefG vorgeworfen werden müssen. Allerdings sei auf Grund dieser Bestimmung der Berufungswerber gemäß § 2 VStG nicht zu bestrafen gewesen. Im Übrigen wurde die Strafhöhe bekämpft und eine außerordentliche Milderung beantragt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. In einer Stellungnahme wurde darauf hingewiesen, dass die Fahrerbescheinigung für den Lenker erst am 29. Juni 2006 durch das Landratsamt Ansbach ausgestellt wurde, der Transport aber von der Türkei nach Deutschland erfolgte und die Kontrolle ebenfalls am 29. Juni 2006 stattfand, weshalb eine Übergabe an den Lenker unmöglich sei. Auf Grund der Ausstellung durch das Landratsamt Ansbach am 29. Juni 2006 werde von einer gültigen Fahrerbescheinigung ausgegangen, wurde diese aber nicht mitgeführt und daher vom Berufungswerber § 9 Abs.1 GütbefG verletzt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6. März 2007.

 

4.1.1. Aus dem erstbehördlichen Akt, insbesondere aus der Anzeige ist eine gewerbliche grenzüberschreitende Güterbeförderung am 29. Juni 2006 durch das Unternehmen des Berufungswerbers zu entnehmen, wobei die Güterbeförderung ein türkischer Lenker vorgenommen hat. Die Fahrt sollte von der Türkei durch Österreich nach Deutschland vorgenommen werden. Dies ist aus den mitgeführten Frachtpapieren ersichtlich. Auch wurde eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz für das Unternehmen des Berufungswerbers vorgelegt. Der Fahrer konnte lediglich eine abgelaufene Fahrerbescheinigung, Gültigkeit von 31. Jänner 2006 bis 26. Februar 2006, ausgestellt für die Firma des Berufungswerbers, vorweisen. Auch eine diesbezügliche Ablichtung liegt im Akt. Auf Grund einer Anfrage der belangten Behörde gibt das Landratsamt Ansbach am 5. Juli 2006 bekannt, dass der Firma A T am 17. Jänner 2006 eine Gemeinschaftslizenz mit 19 beglaubigten Abschriften gültig von 17. Jänner 2006 bis 16. Jänner 2011 erteilt wurde. Für den Fahrer M G wurde letztmalig am 29. Juni 2006 eine Fahrerbescheinigung vom 29. Juni 2006 bis 9. März 2007 erteilt. Weiters wurde bereits im Verfahren erster Instanz der Meldungsleger zeugenschaftlich einvernommen und gab dieser an, dass lediglich eine ungültige Fahrerbescheinigung vom türkischen Lenker vorgelegt wurde. Der Lenker wurde ausdrücklich um die Aushändigung einer gültigen Fahrerbescheinigung ersucht. Diese konnte er aber nicht vorlegen.

 

4.2. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6. März 2007 haben die Parteien durch ihre Vertreter teilgenommen. Der Berufungswerber ist nicht erschienen. Weiters wurden Herr F B von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen sowie Inspektor C H als Meldungsleger als Zeugen einvernommen. Der geladene Zeuge Gruppeninspektor H hat sich wegen Krankheit entschuldigt, der als Zeuge geladene Lenker M G ist zur Verhandlung nicht erschienen, eine Ladung an die türkische Adresse war nicht möglich.

 

Der Zeuge F B sagte wahrheitsgemäß und glaubwürdig aus, dass ihm vom Landratsamt Ansbach telefonisch bekanntgegeben wurde, dass die Fahrerbescheinigung am 29. Juni 2006 ausgestellt wurde und per Post zugestellt wurde. Sie wurde vom 29. Juni 2006 bis 9. März 2007 erteilt. Da der Transport von der Türkei nach Deutschland erfolgte, war eine Übergabe am 29. Juni 2006 an den Lenker nicht möglich.

Der als Zeuge einvernommene Meldungsleger legte ebenfalls glaubwürdig dar, dass immer von den Kontrollorganen Musterpapiere mitgeführt werden und den Lenkern bei Sprachschwierigkeiten vorgezeigt werden, sodass stets Klarheit herrsche, welche Papiere verlangt werden. Vom Lenker wurde eine Gemeinschaftslizenz vorgelegt, eine gültige Fahrerbescheinigung wurde nicht ausgehändigt. Es wurde lediglich eine ungültige Fahrerbescheinigung vorgelegt und diese auch kopiert. Jedenfalls wurde diesbezüglich nicht mit der Firma Kontakt aufgenommen.

 

4.3. Auf Grund des Beweisverfahrens steht als erwiesen fest, dass am 29. Juni 2006 durch den Berufungswerber eine grenzüberschreitende gewerbliche Güterbeförderung von der Türkei über Österreich nach Deutschland durchgeführt wurde, wobei eine Gemeinschaftslizenz verwendet wurde, aber der Fahrer mit türkischer Staatsangehörigkeit eine gültige Fahrerbescheinigung nicht vorweisen konnte. Es wurde zwar vom Berufungswerber für den Lenker eine Fahrerbescheinigung beim Landratsamt Ansbach beantragt und von diesem am 29. Juni 2006 mit Gültigkeit ab 29. Juni 2006 ausgestellt, allerdings dem Fahrer, der die Fahrt in der Türkei begann und am 29. Juni 2006 Österreich durchquerte, nicht übergeben und daher nicht Sorge getragen, dass dieser eine gültige Fahrerbescheinigung mitführt.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 idF Nr. 484/2002 unterliegt der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung – sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaates ist – mit einer Fahrerbescheinigung.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z8 Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG, BGBl. Nr. 593/1995 idF BGBl. I Nr. 23/2006 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen mitgeführt werden.

 

Gemäß § 23 Abs.4 zweiter Satz GütbefG hat bei einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs.1 Z8 die Geldstrafe mindestens 1.453 Euro zu betragen.

 

Gemäß § 23 Abs.3 GütbefG ist strafbar nach Abs.1 Z8 ein Unternehmer auch dann, wenn er die in §§ 7–9 genannten Verpflichtungen oder die in der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 normierten Gebote und Verbote im Ausland verletzt.

 

Gemäß § 25 Abs.2 GütbefG ist, soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 verwiesen wird, die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. März 2002 anzuwenden.

 

5.2. Unter Zugrundelegung des erwiesenen Sachverhalts wurde daher durch das Unternehmen des Berufungswerbers ein grenzüberschreitender gewerblicher Gütertransport von der Türkei nach Deutschland durch einen Lenker mit türkischer Staatsangehörigkeit durchgeführt, wobei eine Gemeinschaftslizenz verwendet wurde, vom Lenker eine Fahrerbescheinigung aber nicht mitgeführt und vorgewiesen wurde. Eine Fahrerbescheinigung wurde aber mit Gültigkeit ab 29. Juni 2006 vom Landratsamt Ansbach ausgestellt, sodass vom Vorhandensein einer gültigen Fahrerbescheinigung zum Tatzeitpunkt auszugehen war. Weil aber zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerbescheinigung bereits der Gütertransport von der Türkei nach Deutschland angetreten war, war es nicht möglich, dem Fahrer die Fahrerbescheinigung auszuhändigen. Es wurde daher vom Berufungswerber nicht Sorge getragen, dass der Fahrer eine gültige Fahrerbescheinigung mitführte. Der Fahrer hatte lediglich eine bereits abgelaufene Fahrerbescheinigung für das Unternehmen des Berufungswerbers mit. Es wurde daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs.1 Z8 zweite Alternative GütbefG einwandfrei erfüllt. Der Berufungswerber hat die Tat aber auch subjektiv zu verantworten. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt nämlich zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten und ist Fahrlässigkeit bei Ungehorsamsdelikten, zu welchen auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung zählt, dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Einen solchen Entlastungsnachweis hat der Berufungswerber nicht erbracht. Es ist ihm als Sorgfaltsverletzung anzulasten, dass er als Güterbeförderungsunternehmer Kenntnis über die entsprechenden Berufsvorschriften haben muss bzw. sich entsprechende Kenntnis zu verschaffen hat. Dies auch durch eine entsprechende Auskunft bei der zuständigen Behörde. Dass er dies angestrebt hätte, wurde vom Berufungswerber nicht einmal behauptet. Es ist dem Berufungswerber daher zumindest Fahrlässigkeit anzulasten, weil er die Sorgfalt, nämlich dass der Lenker eine gültige Fahrerbescheinigung besitzt und auch mitführt, außer Acht gelassen hat. Insbesondere hat ja der Beschuldigte durch eine Beantragung einer Fahrerbescheinigung zu erkennen gegeben, dass er um die Bestimmung Bescheid wusste. Er hätte daher auf die Ausfolgung der Bescheinigung warten müssen und nicht vorher schon Anordnung zu einem Transport geben dürfen.

 

Es war daher das Straferkenntnis hinsichtlich der Schuld zu bestätigen.

 

Wenn hingegen der Berufungswerber einwendet, dass der § 23 Abs.1 Z9 GütbefG anzuwenden gewesen wäre, so ist seinem Vorbringen entgegen zu halten, dass zwar das Erfordernis der Fahrerbescheinigung im Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 idF Verordnung (EG) Nr. 484/2002 geregelt ist, die Sorge des Unternehmers, dass sie mitgeführt wird, allerdings im Güterbeförderungsgesetz geregelt ist und daher von der lex specialis nach § 23 Abs.1 Z8 GütbefG erfasst ist.

Da für den genannten Fahrer aber erwiesenermaßen eine Fahrerbescheinigung mit Gültigkeit von 29. Juni 2006 erteilt wurde, war daher vom Bestand einer Fahrerbescheinigung am 29. Juni 2006 auszugehen und kommt daher ein Straftatbestand nach § 23 Abs.1 Z3 GütbefG nicht in Betracht.

 

5.3. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis ausführlich zum Unrechtsgehalt der Tat ausgeführt und sind diese Erwägungen auch der nunmehrigen Entscheidung zugrunde zu legen. Die persönlichen Verhältnisse wurden von der belangten Behörde geschätzt mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 3.000 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten. Diesen Ausführungen wurde weder im Verfahren erster Instanz noch im Berufungsverfahren etwas entgegengesetzt, sondern diese bestätigt. Mangels ausgewiesener Vorstrafen war zwar von der Unbescholtenheit des Berufungswerbers auszugehen. Weitere Milderungsgründe waren aber nicht vorhanden und kamen nicht hervor und wurden auch vom Berufungswerber nicht vorgebracht. Erschwerende Gründe waren ebenfalls nicht vorhanden. Es war daher die Verhängung der Mindeststrafe, die im Gesetz vorgesehen ist, gerechtfertigt und nicht überhöht. Eine außerordentliche Milderung nach § 20 VStG konnte aber insofern nicht angewendet werden, als ein erhebliches Überwiegen der Milderungsgründe nicht festzustellen war. Auch konnte nicht von der Strafe abgesehen werden, da schon eine kumulativ erforderliche Voraussetzung nach § 21 VStG nicht gegeben war. Geringfügiges Verschulden ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann anzunehmen, wenn das Verhalten des Beschuldigten weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Dies ist aber im vorliegenden Fall nicht gegeben. Es ist sogar eine erhebliche Verletzung des Schutzzweckes der Norm vorhanden. Der Beschuldigte wusste über die Rechtsverletzung und hat trotzdem nicht die nötige Sorgfalt aufgewendet.

 

Es war daher auch die verhängte Geldstrafe und die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 16 VStG zu bestätigen.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe gemäß § 64 VStG vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Klempt

 

 

 

Beschlagwortung:

Fahrerbescheinigung, Tatvorwurf, Verschulden

 

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