Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-110765/4/Kl/Rd/Pe

Linz, 20.03.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Herrn J M, p.A. S S GesmbH, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 5.2.2007, VerkGe96-14-2007, wegen einer Übertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm  13 Abs.3 AVG iZm §§ 24 und 51 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 5.2.2007, VerkGe96-14-2007, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 700 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 32 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z2 iVm § 6 Abs.2 GütbefG verhängt, weil er es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der S S mbH mit dem Sitz in gemäß § 9 VStG zu verantworten hat, dass durch die Gesellschaft am 25.1.2007 um 15.10 Uhr im Gemeindegebiet von Bad Schallerbach auf der B 137 bei Straßenkilometer 12.800 mit dem Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (Hohlprofile) von Krems/Donau nach Straume (Norwegen) durch den bei der S S mbH beschäftigten Lenker I S durchgeführt wurde, wobei lediglich eine Kopie der beglaubigten Abschrift der Konzessionsurkunde mitgeführt wurde. Er hat daher nicht dafür gesorgt, dass während der Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde der S S mbH mitgeführt wurde, obwohl der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeuges eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde mitgeführt wird.  

 

2. Dagegen wurde fristgerecht eine auf Firmenpapier der G Sr G GesmbH verfasste Berufung eingebracht, welche keine eigenhändige Unterschrift des Bw aufgewiesen hat.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 19.2.2007 wurde der Berufungswerber gemäß § 13 Abs.3 AVG eingeladen, die Berufung mit seiner Unterschrift, und zwar als gewerberechtlicher Geschäftsführer der S S mbH, zu versehen. Die gesetzte Frist ist ungenützt verstrichen.

 

Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung konnte unterbleiben, weil die Berufung zurückzuweisen war (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

 

Gemäß § 13 Abs.3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

4.2. Wie bereits eingangs angeführt, wurde der Bw vom Oö. Verwaltungssenat mit Schreiben vom 19.2.2007 gemäß § 13 Abs.3 AVG eingeladen, die Berufung eigenhändig, und zwar als gewerberechtlicher Geschäftsführer der G S S mbH, zu unterfertigen. Der Oö. Verwaltungssenat war zu diesem Verbesserungsauftrag der Berufung gehalten, zumal der Briefkopf der Eingabe die "G GesmbH" bzw die Firmenstampiglie "G S G" aufwies. Weder die G GesmbH noch die G S G sind jedoch Betroffene im gegenständlichen Verfahren.

Als Frist zur Verbesserung wurden dem Bw zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.

 

Laut Zustellvermerk am Postrückschein wurde das Schriftstück am 20.2.2007 von der Postbevollmächtigten für RSb-Briefe übernommen und gilt als zugestellt. Es begann daher mit 20.2.2007 die Frist von zwei Wochen zu laufen und endete diese am 6.3.2007.

 

Bis am heutigen Tag wurde vom Bw die in der Aufforderung vom 19.2.2007 geforderte Nachholung der Unterschriftsleistung nicht nachgereicht, weshalb die gesetzlichen Folgen des § 13 Abs.3 AVG eingetreten sind und die Berufung daher als unzulässig zurückzuweisen ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Klempt

 

Beschlagwortung:

mangelnde Unterschrift, keine Verbesserung

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum