Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161707/2/Kei/Ps

Linz, 23.03.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Dipl. Ing. T E W, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. G K, Dr. P N, Mag. F H und Mag. R P, G, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 21. September 2006, Zl. VerkR96-1903-2006, zu Recht:

 

I.                 Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Statt „als unzulässig“ wird jeweils (= zweimal) gesetzt „als unzulässig – weil verspätet –“.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 49 Abs.1 VStG, § 71 Abs.2 AVG und § 72 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

 

II.                Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird keine Folge gegeben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 71 Abs.6 AVG iVm § 24 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 25. Juli 2006, Zl. VerkR96-1903-2006, wurde der Berufungswerber (Bw) wegen einer Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 bestraft (Geldstrafe: 300 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe: 202 Stunden).

 

1.2. Gegen diese Strafverfügung wurde ein Einspruch erhoben, es wurde ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt und es wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.

 

2. Der Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 21. September 2006, Zl. VerkR96-1903-2006, lautet:

„I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 71 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) i.V.m. § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG).

II. Der Einspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 49 Abs. 1 VStG

III. Der Antrag, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 71 Abs.6 AVG i.V.m. § 24 VStG.“

 

3. Gegen den in Punkt 2. angeführten Bescheid hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht eine Berufung erhoben und es wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmann­schaft Eferding vom 11. Oktober 2006, Zl. VerkR96-1903-2006-Wg/Hel, Einsicht genommen.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 25. Juli 2006, Zl. VerkR96-1903-2006, wurde dem Bw am 2. August 2006 durch Hinterlegung zugestellt. Die Einspruchsfrist im Hinblick auf diese Strafverfügung endete mit Ablauf des 16. August 2006. Der Einspruch gegen die angeführte Strafverfügung wurde – trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung – am 29. August 2006 und somit nach Ablauf der Einspruchsfrist der Post zur Beförderung übergeben. Die Zurückweisung des Einspruchs wegen Verspätung erfolgte durch die belangte Behörde zu Recht. Der Bw hat spätestens am 23. August 2006 – an diesem Tag ist eine Kopie des gegenständlichen Aktes der belangten Behörde bei den Vertretern des Bw eingelangt – Kenntnis davon erlangt, dass die gegenständliche Strafverfügung am 2. August 2006 durch Hinterlegung zugestellt worden ist. Ein allfälliger Wiedereinsetzungsgrund hätte durch den Bw am 23. August 2006 erkannt werden können. Am 23. August 2006 begann die 2 Wochen Frist des § 71 Abs.2 AVG iVm § 24 VStG zu laufen. Der letzte Tag dieser Frist war der 6. September 2006. Der am 14. September 2006 der Post zur Beförderung übergebene Wiedereinsetzungsantrag vom 13. September 2006 wurde zu spät gestellt. Die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages wegen Verspätung erfolgte durch die belangte Behörde zu Recht.

Es wird auf die im Folgenden wiedergegebenen Ausführungen aus Hauer/Leukauf, „Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens“, 6. Auflage, Linde Verlag, S. 1092, hingewiesen:

„Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach § 71 Abs.2 AVG ist ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (VwGH 30.6.1983, 82/06/0056, Slg 11109 A nur Rechtssatz, 13.12.1990, 90/09/0157, 8.7.1993, 93/18/0082, 18.10.1994, 94/04/0101, 21.11.2002, 2002/07/0126 ua).

Von einer Kenntnis der Verspätung der Einbringung eines Rechtsmittels ist bereits dann auszugehen, sobald die Partei (bzw. deren Vertreter) die Verspätung des Rechtsmittels bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und musste (s. E 7.3.1990, 90/03/0030). VwGH 27.5.1991, 91/19/0084, 18.9.1996, 96/03/0140, 26.7.2002, 99/02/0314.“

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung liegen nicht vor und es war diesbezüglich spruchgemäß (Spruchpunkt II.) zu entscheiden.

Die Nicht-Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde erfolgte zu Recht.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

 

 

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