Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161833/14/Fra/Hu

Linz, 26.03.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn D A, H, 33 U, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 5. Dezember 2006, VerkR96-1790-2006, betreffend Übertretung des § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 1. März 2007, zu Recht erkannt:

 

I.                     Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II.                   Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe (176 Euro) zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG;

zu II.:    § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1a leg.cit. eine Geldstrafe von 880 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 288 Stunden) verhängt, weil er am 17.6.2006 um 05.13 Uhr den Pkw, Kennzeichen ME, im Gemeindegebiet von A auf der L A Straße zum Parkplatz des Würstelstandes H in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (gemessener Alkoholgehalt der Atemluft 0,63 mg/l) gelenkt hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Der Bw bringt vor, dass, weil er den Führerschein von seiner Behörde (BH Melk) zurückbekommen habe, er nicht einsehe, dass er Strafe bezahlen müsse, da er das Fahrzeug nicht gelenkt habe.

 

Die Bezirkshauptmannschaft  Perg - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000  Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) zu entscheiden hat.

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, welche gemäß § 51e Abs.1 VStG durchzuführen war, Beweis aufgenommen durch zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers, Herrn Abt.Insp. A L, PI S, des Anzeigelegers, Herrn F S, sowie des Herrn M B.

 

Unstrittig ist die Alkoholbeeinträchtigung des Bw. Dessen Atemluft wurde am 17.6.2006 auf Alkoholgehalt untersucht, wobei der erste Messwert um 05.31 Uhr ein Ergebnis von 0,63 mg/l AAG und die zweite Messung am 17.6.2006 um 05.32 Uhr einen Messwert von 0,65 mg/l AAG ergab. Der relevante Messwert betrug sohin 0,63 mg/l AAG. Die Messung wurde mittels Gerät der Marke Dräger Alkomat 7110 MKIII A, Geräte Nr. ARMC-0169, durchgeführt. Anhaltspunkte für eine Fehlmessung werden weder releviert noch ergeben sich solche aus dem durchgeführten Verfahren.

 

Strittig ist die Lenkereigenschaft.

 

Herr F S, wohnhaft in K, 43 B, der laut Verwaltungsstrafakt den Bw angezeigt hat, gab zeugenschaftlich einvernommen bei der Berufungsverhandlung am 1. März 2007 an, am 17.6.2006 um ca. 4.30 Uhr auf der B Richtung Ortsgebiet A sein Taxifahrzeug gelenkt zu haben. Dort sei ihm ein grüner Golf mit dem verfahrensgegenständlichen Kennzeichen in Schlangenlinien fahrend entgegen gekommen. Er und seine Fahrgäste haben sich gefährdet gefühlt. Er habe in der Folge die Fahrgäste nach Hause gebracht und sei anschließend zum Zentralstand gefahren. Dieser befindet sich an der B beim Parkplatz H. Als ihm das vom Bw gelenkte Fahrzeug entgegen kam, sei der Lenker alleine im Auto gesessen und habe telefoniert. Der grüne Golf sei ihm bereits bei der Disco A in M aufgefallen, weil er quer über einen Behindertenparkplatz abgestellt gewesen sei. Dies sei um ca. 3.00 Uhr gewesen. Dort sei er auch mit quietschenden Reifen weggefahren. Am Beifahrersitz habe er eine Frau mit Brille wahrgenommen. Bei der Begegnung in Arbing alleine im Auto gesessen. Als er mit seinem Taxifahrzeug zum Parkplatz zugefahren ist, sei der grüne Golf bereits am Parkplatz gestanden. Die Fahrertür sei offen gewesen, das Radio in Betrieb. Er sei sodann zum Fahrzeug gegangen und habe nachgeschaut, was los ist. Er habe gesehen, dass der Bw im Auto am Fahrersitz schlafe. In der Folge habe er bis ca. 7.00 Uhr die ganze Zeit am Parkplatz verbracht und habe auch wahrnehmen können, als die Polizei weg war, dass der Bw mit einer Frau telefoniert habe, welche ihn dann vom Parkplatz abgeholt habe.

 

Herr Abt.Insp. A L, PI S, gab bei der Berufungsverhandlung zeugenschaftlich einvernommen an, mit seinem Kollegen P in der besagten Nacht Sektorstreife gehabt zu haben. Aufgrund eines Anrufes der Bezirksleitstelle, wonach ein betrunkener Fahrzeuglenker am Parkplatz vor dem Würstelstand H bei offener Tür schlafe, seien sie zum Parkplatz gefahren und haben den Lenker (den nunmehrigen Bw) aufgeweckt. Auf die Frage an den Lenker, wo er herkomme, sagte dieser, er sei von A in Richtung P gefahren. Auf seine weitere Frage an den Bw, wo er jetzt sei, gab dieser zur Antwort, er glaube, er sei in Y an der Donau. Er sagte dazu, zu diesem Platz gefahren zu sein. Er habe sohin den Bw, da dieser augenscheinlich alkoholisiert war, und aufgrund seiner Angaben, dass er zum Parkplatz gefahren sei, zum Alkotest aufgefordert. Dieser sei dann in der Folge ordnungsgemäß durchgeführt worden und habe ein relevantes Messergebnis von 0,63 mg/l AAG erbracht. Nach Vorhalt dieses Ergebnisses sagte der Bw sinngemäß „eigentlich können Sie nicht beweisen, dass ich da her gefahren bin“. Auf nochmaliges ausdrückliches Befragen des Unterfertigten gab der Zeuge neuerlich an, dass der Bw vor dem Alkotest ausdrücklich zugegeben habe, den Pkw zum Parkplatz gelenkt zu haben. Für ihn sei es „sonnenklar“ gewesen, dass der Bw auch der Lenker war, weil er die Lenkereigenschaft vor dem Alkotest zugegeben hat und dieser erst im Zuge der Führerscheinabnahme angab, dass er ihm die Lenkereigenschaft nicht beweisen könne. Der Bw habe auch keinen anderen Lenker angegeben.

 

Herr M Biermann gab zeugenschaftlich bei der Berufungsverhandlung an, nachmittags mit dem Bw am P verabredet gewesen zu sein. Dort hätten sie ein paar Mädels kennen gelernt, mit denen sie sich in der Folge auch verabredet haben. Sie hätten sich am Parkplatz in A getroffen und seien anschließend mit dem Golf des Bw ins "E" gefahren und zwar insgesamt vier Personen. Um ca. ½ 4 Uhr seien sie zu dritt zum Parkplatz zurückgefahren. Er habe das Fahrzeug gelenkt, die „Schnuckimaus“ sei am Beifahrersitz gesessen und der Bw am Rücksitz. Gefahren sei er deshalb, weil der Bw alkoholische Getränke konsumiert hat. Sie seien nach 4 Uhr beim Parkplatz angekommen. Er sei dann mit der "kleinen Süßen" weiter zu ihr nach Hause gefahren. Mit dem Bw habe er vereinbart, dass er ihn im Laufe des Tages abholen werde. Er sei aus dem Pkw des Bw ausgestiegen und in das Fahrzeug von der "Schnuckimaus" eingestiegen. Dies habe (lediglich) ein paar Minuten gedauert. Als er am nächsten Tag am Parkplatz ankam, sei das Fahrzeug des Bw noch am Parkplatz gestanden, dieser sei jedoch weg gewesen. Was nach 4 Uhr war, dazu könne er naturgemäß keine Angaben machen, da er bereits weg war. Den Pkw des Bw habe er jedoch von Linz bis zum besagten Parkplatz gelenkt. Alles was danach gewesen sei, dazu könne er keine Aussage machen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von der Lenkereigenschaft des Bw überzeugt. Er folgt insofern den Aussagen des Herrn Abt.Insp. L sowie des Herrn S. Herr S hat das Fahrzeug des Bw in der besagten Nacht zweimal wahrgenommen. Das erste Mal in Mauthausen vor dem Lokal A, als dieses quer über einen Behindertenparkplatz abgestellt war und das zweite Mal im Ortsgebiet von Arbing auf der B, als ihm dieser in Schlangenlinien fahrend entgegen kam. Im Anschluss sah er das Fahrzeug auf dem Parkplatz H abgestellt, wobei der Bw auf dem Fahrersitz bei geöffneter Tür und eingeschaltetem Radio in offensichtlich alkoholisiertem Zustand schlief.

 

Gegenüber Herrn Abt.Insp. L gab der Bw vor dem Alkotest ausdrücklich zu, das Fahrzeug zum Parkplatz gelenkt zu haben. Erst nach durchgeführtem positiven Alkotest relativierte der Bw seine Lenkereigenschaft. In diesem Zusammenhang muss die Frage gestellt werden, welchen Sinn es haben soll, vor dem Alkotest seine Lenkereigenschaft zu bejahen, wenn man tatsächlich nicht der Lenker gewesen ist. Wenn der Bw tatsächlich nicht der Lenker gewesen sein sollte, wie er dies nach durchgeführtem positiven Alkotest behauptete, stellt sich die Frage, wer sonst das Fahrzeug gelenkt hat. Er konnte auch nach dem Alkotest dem Beamten keinen Lenker nennen. Im Übrigen hat Herr S ausgesagt, im Ortsgebiet von Arbing den Bw alleine im Auto gesehen zu haben.

 

Beide Zeugen traten bei der Berufungsverhandlung glaubwürdig auf und es finden sich für den Oö. Verwaltungssenat nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür, dass diese den Bw wahrheitswidrig belasten wollen. Weiters ist zu bedenken, dass beide Zeugen ihre Aussagen unter Wahrheitspflicht abgelegt haben, bei deren Verletzung sie mit strafrechtlichen Sanktionen rechnen müssten.

 

Der Oö. Verwaltungssenat folgt auch den Aussagen des Herrn B insoferne, als dieser glaubhaft aussagte, als Lenker des Pkw mit einer weiblichen Begleitung und dem Bw kurz nach 4 Uhr beim besagten Parkplatz eingetroffen und unmittelbar danach mit der Dame weggefahren zu sein. Er könne keine Angaben dazu machen, was sich nach 4 Uhr ereignet habe. Herr B konnte sohin den Bw hinsichtlich der Lenkereigenschaft nicht entlasten, weil es ohne weiteres denkmöglich ist, dass der Bw nach 4 Uhr alleine vom in Rede stehenden Parkplatz nochmals weggefahren ist.

 

Der Oö. Verwaltungssenat ist nach dem Ergebnis dieser Beweisaufnahme von der Lenkereigenschaft des Bw überzeugt.

 

Der Bw hat daher die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten, weshalb die Berufung dem Grunde nach als unbegründet abzuweisen war.

 

Strafbemessung:

 

Die belangte Behörde ist mangels Angaben des Bw davon ausgegangen, dass der Bw ein Einkommen von ca. 1.200 Euro monatlich bezieht, vermögenslos und für niemanden sorgepflichtig ist. Der Bw hat diesen Annahmen in keiner Phase des Verfahrens widersprochen und auch nichts anderes vorgebracht. Es legt sohin auch der Oö. Verwaltungssenat diese Verhältnisse der Strafbemessung zugrunde. Der Oö. Verwaltungssenat geht weiters davon aus, dass der Bw verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist. Dieser Umstand wird als mildernd gewertet. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

 

Gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 872 Euro bis 4.360 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 10 Tagen bis 6 Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 %o) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 %o) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt. Die verhängte Strafe liegt sohin im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens. Unter Berücksichtigung der oa. Kriterien kann sohin eine Überschreitung des Ermessensspielraumes nicht konstatiert werden. Die Strafe ist rechtmäßig bemessen.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. F r a g n e r

 

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