Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161928/6/Kei/Ps

Linz, 26.03.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des C W, B, R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 12. Dezember 2006, Zl. VerkR96-3179-2006, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22. März 2007 und mündlicher Verkündung der Entscheidung am 22. März 2007, zu Recht:

 

I.           Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 und § 51 Abs.1 VStG.

 

II.         Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

„Sie wurden mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 11.08.2006 als Zulassungsbesitzer des PKW, Kennzeichen, aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung der auftragenden Behörde bekanntzugeben, wer das genannte KFZ am 12.06.2006 um 17:07 Uhr auf der L569 im Gemeindegebiet von Steyregg bei StrKm. 6,200 in Fahrtrichtung Luftenberg gelenkt hat.

Sie haben keine vollständige Auskunft darüber erteilt, wer das genannte KFZ gelenkt hat.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG)

Geldstrafe von

Euro 80,--

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe

36 Stunden

gemäß §

134 Abs. 1 KFG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

8,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,-- Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
88,-- Euro.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54 VStG).“

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) bestritt in der Berufung das Vorliegen der ihm vorgeworfenen Übertretung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 5. Jänner 2007, Zl. VerkR96-3179-2006, Einsicht genommen und am 22. März 2007 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Es wurde in der gegenständlichen Lenkeranfrage durch die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als Zulassungsbesitzer ein Herr S angeführt.

Im gegenständlichen Zusammenhang war nicht ein Herr S der Zulassungsbesitzer.

Die gegenständliche Lenkeranfrage vom 11. August 2006 war somit nicht ordnungsgemäß.

Vor dem angeführten Hintergrund betreffend die Lenkeranfrage war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

Zu dem in der Verhandlung durch den Bw beantragten Ersatz von Kosten wird bemerkt, dass ein Kostenersatz wegen Nicht-Vorliegens einer diesbezüglichen Rechtsgrundlage nicht möglich ist.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

 

 

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