Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161959/2/Zo/Jo

Linz, 26.03.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn K G, geboren X, G, vom 23.01.2007 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 09.01.2007, VerkR96-6279-2006, zu Recht erkannt:

 

         I.      Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

       II.      Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag von 14 Euro zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: §§ 64 ff VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land wirft dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vor, dass er als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen X auf schriftliche Anfrage der BPD Wels vom 15.05.2006, zugestellt am 19.05.2006, nicht binnen zwei Wochen darüber Auskunft erteilt habe, wer dieses Fahrzeug am 31.03.2006 um 18.41 Uhr in Wels, Ringstraße 25, abgestellt hat.

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 7 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte der Berufungswerber vor, dass er seine Einkommensverhältnisse mit Schreiben vom August 2006 bekannt gegeben habe, in dem er die Einkommenssteuerbescheide 2004 und 2005 übermittelt habe. Seine Zahlung vom 09.06.2006 sei bei der BPD Wels falsch zugeordnet worden und deshalb im Oktober nicht auffindbar gewesen. Er sei unbescholten, weshalb auch die Möglichkeit einer Abmahnung bestehe.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Wels-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und war auch nicht erforderlich, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zur Gänze aus dem Verfahrensakt ergibt und vom Berufungswerber auch nicht bestritten wird.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Von der BPD Wels wurde eine Anzeige erstattet, weil der Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen X dieses am 31.03.2006 um 18.41 Uhr in Wels auf der Ringstraße Höhe Haus Nr. 25 auf einem Behindertenparkplatz abgestellt hatte. Nach der Mitteilung des Magistrates der Stadt Wels war ein entsprechendes Organmandat nicht bezahlt worden. Der Berufungswerber wurde mit Schreiben der BPD Wels vom 15.05.2006, Zl. S-6121/We/06 als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges aufgefordert, der BPD Wels binnen zwei Wochen Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug in Wels, Ringstraße 25 abgestellt hat, so dass es am 31.03.2006 um 18.41 Uhr dort gestanden ist. Diese Lenkererhebung wurde durch Hinterlegung am 19.05.2006 zugestellt, der Zulassungsbesitzer hat keine entsprechende Auskunft erteilt. Daraufhin hat die BPD Wels am 28.06.2006 eine entsprechende Strafverfügung wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft erlassen und über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt. Gegen diese hat der Berufungswerber rechtzeitig Einspruch erhoben und diesen damit begründet, dass er am 09.06.2006 bereits 36 Euro an die BPD Wels überwiesen habe. Von der BPD Wels wurde dazu mitgeteilt, dass zwar eine entsprechende Zahlung eingegangen ist, diese allerdings zu Aktenzahl S-2111/We/06, wobei dieser Akt einen Vorfall vom 20.12.2005 betraf und der Berufungswerber mit einer rechtskräftigen Strafverfügung vom 27.02.2006 wegen des Nichtbeachtens der Fußgängerzone bestraft wurde. Dies wurde dem Berufungswerber mitgeteilt, wobei er sich dazu  nicht weiter geäußert hat. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat daraufhin das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

5.2. Es ist offenkundig, dass der Berufungswerber die geforderte Lenkerauskunft nicht erteilt hat. Soweit er sich darauf beruft, dass er ohnedies den Strafbetrag einbezahlt habe, liegt eine Verwechslung mit einem anderen Verfahren vor. Diese Verwechslung ist dem Berufungswerber auch vorwerfbar, weil es sich um einen völlig anderen Vorfall handelte, welcher sich zu einer anderen Zeit an einem anderen Ort ereignet hat. Die Lenkererhebung bezieht sich auf einen Zeitpunkt, zu welchem die Strafverfügung wegen des anderen Vorfalles bereits ein Monat lang zugestellt war, sodass selbst bei einem Verwechseln der Aktenzeichen für jedermann und damit auch für den Berufungswerber klar sein musste, dass in einem Verfahren, in welchem die Strafverfügung bereits rechtskräftig ist, keine Lenkerauskunft mehr eingeholt wird. Im Übrigen hätte der Berufungswerber jederzeit die Möglichkeit gehabt, sich bei der BPD Wels diesbezüglich zu erkundigen bzw. darauf hinzuweisen, dass er – seiner Meinung nach – den Vorfall durch Zahlung von 36 Euro bereits erledigt habe. Soweit sich der Berufungswerber darauf beruft, dass er seine Einkommensverhältnisse ohnedies bekannt gegeben habe, ändert dies nichts daran, dass er eben die vorliegende Verwaltungsübertretung begangen hat. Dieser Umstand ist lediglich für die Strafbemessung relevant. Der Berufungswerber hat damit die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der gesetzliche Strafrahmen für Übertretungen des KFG beträgt gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 bis zu 5.000 Euro. Die Erstinstanz hat daher den Strafrahmen lediglich mit zu ca. 1,5 % ausgenutzt.

 

Soweit sich der Berufungswerber auf seine bisherige Unbescholtenheit beruft, ist darauf hinzuweisen, dass er eben mit rechtskräftiger Strafverfügung vom 27.02.2006 wegen einer anderen Verkehrsübertretung bestraft wurde (jener Vorfall, den der Berufungswerber offenbar mit der gegenständlichen Lenkeranfrage verwechselt hat) sodass der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Verweigerung der Lenkerauskunft nicht mehr als unbescholten anzusehen ist. Wenn auch dem Berufungswerber lediglich eine Verwechslung mit einem anderen Verfahren und damit fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird, so erscheinen insgesamt doch die Voraussetzungen für eine Abmahnung im Sinne des § 21 VStG nicht gegeben.

 

Die vom Berufungswerber behaupteten Unterlagen hinsichtlich seiner Einkommensverhältnisse befinden sich nicht im Akt, die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe scheint jedoch auch unter Zugrundelegung ausgesprochen ungünstiger persönlicher Verhältnisse durchaus angemessen. Auch generalpräventive Überlegungen sprechen gegen eine Herabsetzung der Geldstrafe, sodass die Berufung auch hinsichtlich der Strafhöhe abzuweisen war.

 

 


Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

 

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