Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162043/3/Sch/Hu

Linz, 21.03.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn P H, vertreten durch Rechtsanwalts GmbH Dr. P vom 14.2.2007 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 29.1.2007, VerkR96-2355-2006, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 6.3.2007 zu Recht erkannt:

 

I.                         Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                        Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 816,80 Euro (20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 29.1.2007, VerkR96-2355-2006, wurde über Herrn P H, O, B, vertreten durch Dr. J P Rechtsanwalt GmbH, M, L,  wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) und 2) jeweils § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 und 3) und 4) jeweils § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO 1960 Geldstrafen von 1) und 2) jeweils 1.162 Euro, 3) und 4) jeweils 880 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) und 2) jeweils 384 Stunden und 3) und 4) jeweils 264 Stunden, verhängt, weil er

1)     am 25.7.2006 zwischen 04.00 Uhr und 04.10 Uhr seinen Pkw, Kennzeichen …, im Gemeindegebiet von Arbing von seinem Wohnsitz in B, O, kommend zum Voest-Parkplatz der Gemeinde Arbing, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe; Blutalkoholgehalt: 1,78 Promille.

2)     am 25.7.2006 zwischen 04.10 Uhr und 05.00 Uhr den Omnibus, Kennzeichen …, vom Voest-Parkplatz der Gemeinde Arbing bis zum Voest-Gelände nach Linz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe; Blutalkoholgehalt: 1,78 Promille.

3)     am 25.7.2006 zwischen 05.45 Uhr und 06.30 Uhr dem Omnibus, Kennzeichen …, vom Voest-Gelände in 4020 Linz bis zum Voest-Parkplatz der Gemeinde Arbing in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe; Blutalkoholgehalt: 1,54 Promille.

4)     am 25.7.2006 zwischen 06.45 Uhr und 07.00 Uhr den Pkw, Kennzeichen …, vom Voest-Parkplatz der Gemeinde Arbing nach B, O, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe; Blutalkoholgehalt: 1,52 Promille.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 408,40  Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber hat einen Alkoholkonsum vor der Lenkzeit in Abrede gestellt und die Alkoholbeeinträchtigung mit einem erfolgten Nachtrunk erklärt. Für die Berufungsentscheidung am Wesentlichsten war daher die Klärung der Frage, ob und in wie weit diese Nachtrunkangaben relevant sind.

 

Im Einzelnen ist dazu auszuführen:

Die durchgeführte Alkomatuntersuchung um 7.55 Uhr des Vorfallstages geht in ihrem Ursprung auf eine anonyme Anzeige zurück. Demnach habe der Berufungswerber einen mit Voest-Pendlern besetzten Autobus von der Voest in Linz zum sogenannten Voest-Parkplatz in Arbing in vermutlich alkoholbeeinträchtigtem Zustand gelenkt. Die einschreitenden Polizeibeamten konnten den Berufungswerber bei ihm zu Hause ausfindig machen. Der Meldungsleger hat in der Folge die Alkomatuntersuchung veranlasst, die vom Berufungswerber auch anstandslos absolviert wurde.

 

Anlässlich der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung wurden der Rechtsmittelwerber und insgesamt vier Zeugen zum Alkoholkonsum des Berufungswerbers bzw. seinen Angaben dazu ausführlich befragt. In diesem Zusammenhang war auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Bedacht zu nehmen, der wiederholt ausgesprochen hat, dass, wer sich auf einen sogenannten Nachtrunk beruft, die Menge des solcherart konsumierten Alkohols dezidiert zu behaupten und zu beweisen hat (VwGH 26.4.1991, 91/18/005 ua).

 

Die spätere Behauptung, Alkohol zu sich genommen zu haben, kann der Behörde unglaubwürdig erscheinen, wenn der alkoholisierte Verkehrsteilnehmer diesen Umstand weder beim intervenierenden Wachebeamten noch, wie im damaligen Fall offenkundig auch eingeschalteten Amtsarzt gegenüber erwähnt hat (VwGH 17.12.1999, 97/02/0545 ua.). Auf das Motiv, weshalb der Betroffene den Nachtrunk gegenüber den einschreitenden Beamten nicht unverzüglich erwähnt hat, kommt es nicht an (VwGH 21.12.2001, 99/02/0097).

 

Wie der Berufungswerber selbst bei der oben erwähnten Verhandlung angegeben hat, habe er den Polizisten darauf hingewiesen, dass der zu Hause etwas getrunken hätte. Er habe Art und Menge des Alkohols nicht genau angegeben, der Polizist habe auch gesagt, dass ihn das nicht interessiere. Aufgrund der Äußerung des Polizisten, dass weitere Angaben ohnehin keinen Sinn hätten, habe er auch keine solchen näheren gemacht.

 

Dem gegenüber hat der Meldungsleger zu diesem Punkt ausgesagt, wenn der Berufungswerber außer einem Bierkonsum, auf den noch näher einzugehen sein wird, auch noch den Konsum anderer alkoholischer Getränke, etwa von Schnäpsen, angegeben hätte, so hätte er dies in die Anzeige hineingeschrieben. Somit hätten sich diese Trinkangaben in der Anzeige wiedergefunden.

 

In diesem Zusammenhang geht auch die Berufungsbehörde davon aus, dass ein einschreitender Polizeibeamter, noch dazu, wie im gegenständlichen Fall, einer mit 25jähriger Diensterfahrung, nicht Nachtrunkangaben eines Betroffenen ignoriert, sondern diese in die Anzeige aufnimmt, mögen sie ihm glaubwürdig erscheinen oder nicht. Der Meldungsleger hat auch im vorliegenden Fall eine diesbezügliche Äußerung bei der Verhandlung gemacht, nämlich dass nach seiner Erfahrung oftmals das Ergebnis der Untersuchung mittels Alkomaten mit der Trinkverantwortung nicht in Einklang zu bringen ist, ein solcher Umstand sei also nichts Besonderes.

 

Laut Anzeige hat der Berufungswerber somit bei der ersten sich bietenden Gelegenheit, das war die erwähnte Amtshandlung, den teilweisen Konsum einer Flasche Bier angegeben. Diese habe er nach der Rückkunft mit dem Schichtbus in Arbing mit einem Fahrgast zusammen getrunken. Die polizeilichen Ermittlungen haben in der Folge allerdings ergeben, dass der betreffende Fahrgast laut seinen Angaben kein Bier mit dem Berufungswerber getrunken hat. In der Berufungsverhandlung hat der Berufungswerber diese Diskrepanz damit erklärt, dass vorerst vorgesehen gewesen wäre, ein Bier miteinander zu trinken, dann aber ein Telefonanruf den Fahrgast erreicht hätte und er sich sodann gleich entfernt habe. Der Berufungswerber habe die schon geöffnete Bierflasche also selbst getrunken. Chronologisch betrachtet würde dieser Nachtrunk aber ohnehin nur Bedeutung haben für die letzte Fahrt des Berufungswerbers mit seinem Privat-Pkw vom Voest-Parkplatz in Arbing zu sich nach Hause, unbeschadet des Umstandes, dass er der Berufungsbehörde aufgrund der wechselnden Angaben des Berufungswerbers nicht glaubwürdig erscheint. Die spätere Nachschau der Polizeibeamten nach einer leeren Bierflasche im Bus verlief zudem negativ.

 

Der Meldungsleger hat anlässlich der Berufungsverhandlung angegeben, es sei auch davon die Rede gewesen, dass der Berufungswerber zu Hause eine Flasche Bier getrunken hätte. Der Meldungsleger habe auch auf dem Küchentisch eine Flasche Bier stehen gesehen, diese sei zur Hälfte leer gewesen.

 

Die Berufungsbehörde verkennt nicht, dass damit der Konsum einer gewissen Menge Bier des Berufungswerbers nach dem vorletzten oder letzten Lenkvorgang nicht ausgeschlossen werden kann, die solcherart entstandene mögliche Alkoholbeeinträchtigung lässt sich aber mit dem Ergebnis der Alkomatuntersuchung auch nicht annähernd in Einklang bringen.

 

Anders wäre die Angelegenheit zu beurteilen, wenn von den später im Verwaltungsstrafverfahren bzw. Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung gemachten Angaben auszugehen gewesen wäre. Demnach habe der Berufungswerber nach seiner Rückkunft bei ihm zu Hause drei Flaschen Bier und drei doppelte Stamperl Schnaps konsumiert. Nach der gegebenen Beweislage muss aber dem Berufungswerber entgegen gehalten werden, dass dieser Nachtrunk, mag er nun den Tatsachen entsprechen oder nicht, nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit quantitativ und qualitativ angegeben wurde. Die Berufungsbehörde schenkt diesbezüglich den Angaben des Meldungslegers Glauben, dass Nachtrunkangaben mit einem derart massiven Alkoholkonsum jedenfalls Eingang in die Anzeige gefunden hätten, wären sie bei der Amtshandlung auch gemacht worden. Aktenkundig sind Nachtrunkangaben des Berufungswerbers in diesem Ausmaß erst in der anwaltlich verfassten Stellungnahme vom 1.9.2006 (Vorfallszeitpunkt 25.7.2006), und zwar im Verwaltungsstrafakt bzw. in der Vorstellung vom 23.8.2006 gegen den ursprünglich ergangenen Mandatsbescheid im Führerscheinakt.

 

Vor diesem rechtlichen Hintergrund müssen auch die Aussagen der einvernommenen Zeugen (Mutter, Schwester und Cousin des Berufungswerbers), die die Nachtrunkangaben stützen, relativiert werden. Genau genommen kommt diesen Angaben letztlich keine Entscheidungsrelevanz mehr zu, da der Berufungswerber eben nicht schon bei der Amtshandlung die nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geforderten Nachtrunkangaben gemacht hat.

 

Es soll aber auch nicht unerwähnt bleiben, dass nach den Erfahrungen des Oö. Verwaltungssenates bei nahen Verwandten eines Betroffenen eine gewisse Neigung zu Gefälligkeitsaussagen besteht. In diese Richtung deutet auch eine Äußerung der Mutter des Berufungswerbers bei der Verhandlung, sie sei sich unsicher gewesen, ob sie denn sagen dürfe, was ihr Sohn genau getrunken hätte oder nicht. Sie habe daher auch den angeblich stattgefundenen Schnapskonsum gegenüber den Beamten nicht erwähnt.

 

Daraus erhellt die – keinesfalls lebensfremde – Bemühung ihrerseits, ihrem Sohn durch gewisse Angaben nicht schaden zu wollen. Ebenso wenig überzeugend war letztlich auch die Begründung des Berufungswerbers selbst für seinen hohen Alkoholgenuss nach dem Lenken des Schichtbusses. Der Umstand, dass er sich um wenige Minuten vor Dienstantritt verschlafen hatte und der damit verbundene Ärger über sich selbst reicht nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht schlüssig hin. Zudem hatte sich ja auch kein Fahrgast beschwert, da alle noch rechtzeitig in den Dienst gekommen sind, möglicherweise ist ihnen diese unbedeutende Verspätung des Busses gar nicht aufgefallen. Dass ein derartig geringes Versehen beim Berufungswerber drei Stunden danach noch mit massivem Ärger verbunden gewesen sein soll, ist auch kaum nachzuvollziehen. Auch Unwohlsein bekämpft man üblicherweise nicht mit übermäßigem Alkoholkonsum. Und schließlich spricht gegen den Berufungswerber der – wenn auch anonyme – Anzeiger, der bei der Polizei gemeldet hat, dass ein Schichtbuslenker – der nunmehrige Berufungswerber – gerade einen solchen Bus in einem mit ziemlicher Sicherheit alkoholbeeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Tatsächlich haben die einschreitenden Beamten den Berufungswerber auch alkoholisiert vorgefunden. Dem Vorbringen des Berufungswerbers, er hätte bei einer derart massiven Alkoholbeeinträchtigung den Bus nicht mehr durch neuralgische Straßenstellen lenken können, die es an seiner Fahrtstrecke gebe, muss sohin entgegen gehalten werden, dass es ihm zwar letztlich gelungen sein mag, allerdings die Alkoholbeeinträchtigung wohl doch jemandem aufgefallen sein muss.

Abgesehen davon war der Berufungswerber schon für 12 Uhr zur nächsten Tour in die Voest  eingeteilt gewesen. Die Erklärung für den dennoch stattgefundenen Alkoholkonsum relativ kurz vorher – er hätte vorgehabt, um 11 Uhr aufzustehen und für eine Vertretung zu sorgen – klingt einigermaßen konstruiert.

 

Der Berufung konnte sohin dem Grunde nach kein Erfolg beschieden sein.

 

Aber auch die von der Erstbehörde festgesetzten Höhen der verhängten Verwaltungsstrafen erscheinen der Berufungsbehörde angemessen. Die Fahrten gemäß Fakten 1) und 2) des angefochtenen Straferkenntnisses fallen aufgrund des errechneten Blutalkoholgehaltes von 1,78 %o jeweils unter die Strafbestimmung des § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 mit der Strafdrohung von 1.162 Euro bis 5.813 Euro (diese gilt bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 %o aufwärts). Selbst wenn man dem Berufungswerber als Nachtrunk einen Teil einer Bierflasche in Abzug brächte, kann ohne besondere Rückrechnung ausgesagt werden, dass ein Wert von unter 1,6 %o nicht erreicht werden könnte. Damit hat die Erstbehörde gegenständlich die gesetzliche Mindeststrafe verhängt und bliebe nur zu erwägen, ob allenfalls ein Anwendungsfall des § 20 VStG vorliegen könnte. Hier verlangt das Gesetz ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen. Davon kann gegenständlich aber nicht die Rede sein, weil dem Berufungswerber kein einziger Milderungsgrund zugute kommt, im Gegenteil, er musste vielmehr im Jahr 2003 bereits einmal wegen einer einschlägigen Übertretung bestraft werden.

 

Bezüglich der Fakten 3) und 4) des angefochtenen Straferkenntnisses gilt in Anbetracht der gegebenen Alkoholbeeinträchtigung (ab 1,2 %o Blutalkoholgehalt) der Strafrahmen des § 99 Abs.1a StVO 1960, der von 872 Euro bis 4.360 Euro reicht. Auch hier würde eine Berücksichtigung des oben erwähnten Bierkonsums sich nicht strafsatzändernd auswirken. Die Erstbehörde hat faktisch – von einer unbedeutenden Aufrundung abgesehen – hier ebenfalls die gesetzliche Mindeststrafe verhängt, sodass auch in diesen Punkten eine Strafherabsetzung nicht in Frage kommen konnte.

 

Die erfolgte Verhängung der jeweiligen gesetzlichen Mindeststrafe verhindert ein Eingehen auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers, da sie bei einer derartigen Mindeststrafbemessung keine Rolle spielen.

 

Unbeschadet dessen steht des dem Berufungswerber naturgemäß frei, bei der Erstbehörde einen Antrag auf Bezahlung der Verwaltungsstrafen im Ratenwege zu stellen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

 

 

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