Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162046/4/Br/Ps

Linz, 23.03.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn W K, geb., O, K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 18.12.2006, Zl. VerkR96-8970-2006 Be, zu Recht:

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG und § 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretungen nach § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.1 u. 3 FSG eine Geldstrafe von 500,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe sechs Tage) verhängt.

Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Bw im Wege der Hinterlegung beim Postamt W am 22.12.2006 zugestellt.

 

2. Dagegen richtet sich die mit 12.1.2007 datierte und laut Poststempel am 15.1.2007 der Post zur Beförderung übergebene Berufung. Was auf sich bewenden muss, bestreitet er darin seine Lenkeigenschaft. Laut Anzeige dürfte er jedoch von einem Straßenaufsichtsorgan als Fahrzeuglenker angehalten worden sein.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land. In Wahrung des Parteiengehörs wurde dem Berufungswerber mit h. Schreiben v. 26.2.2007 die offenkundig verspätete Berufungseinbringung zur Kenntnis gebracht. Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG, wenn die Berufung zurückzuweisen ist.

 

4.1. Das h. Schreiben vom 26.2.2007 wurde dem Berufungswerber am 1.3.2007 durch Hinterlegung zugestellt. Da dieses Schreiben bis zum 12.3.2007 noch nicht behoben worden war, wurde im Wege einer ZMR-Anfrage der Meldestatus des Berufungswerbers überprüft. Ebenfalls wurde im Wege der Unterkunftsgeberin der tatsächliche Aufenthalt des Berufungswerbers an der genannten Adresse überprüft und festgestellt, dass sich der Berufungswerber regelmäßig an seiner Unterkunft aufhält. Dies insbesondere angesichts der Tatsache, dass sich im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens ebenfalls schon Zustellprobleme ergeben haben bzw. Poststücke unbehoben blieben.

Auf Grund der von h. erhobenen Beweise ist sowohl hinsichtlich des Straferkenntnisses als auch des h. Schreibens vom 26.2.2007 von einer rechtswirksamen Zustellung auszugehen gewesen. Dieses blieb vom Berufungswerber letztlich unbeantwortet. Die ergänzende Mitteilung seiner Unterkunftsgeberin lässt jedoch auch an der Rechtmäßigkeit des zuletzt von der Berufungsbehörde bewirkten Zustellvorganges keine Zweifel aufkommen.

Offenbar ist der Berufungswerber nicht geneigt für ihn postamtlich hinterlegte Behördenstücke zu beheben bzw. auf diese zu reagieren.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet im Sinne dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde.

 

Diese Bestimmungen sind auf Grund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden.

 

5.1. Wie der Aktenlage zu entnehmen ist, wurde das gegenständliche Straferkenntnis im Wege der Hinterlegung beim Postamt W (Zustellbasis) am 22.12.2006 durch Hinterlegung iSd § 17 Abs.3 ZustellG zugestellt. Offenbar wurde sie vom Berufungswerber behoben. Das Rechtsmittel wurde jedoch erst nach Ablauf der Frist am 15.1.2007 zur Post gegeben (Datum des Poststempels) und es langte bei der Behörde erster Instanz am 16.1.2007 ein.

Da sich der Bw zur verspäteten Einbringung seines Rechtsmittels nicht geäußert hat und keinen Zustellmangel geltend gemacht hat bzw. ein solcher auch aus der Aktenlage nicht ableitbar ist, war das angefochtene Straferkenntnis als rechtmäßig zugestellt anzusehen und die Berufung als verspätet eingebracht zurückzuweisen.

Das Fristversäumnis hat zur Folge, dass das angefochtene Straferkenntnis mit dem Ablauf der Berufungsfrist in Rechtskraft erwachsen ist.

Die Berufungsfrist ist eine gesetzliche Frist, die gemäß § 33 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG nicht erstreckt werden kann.

Es war dem Oö. Verwaltungssenat – wegen der durch ungenütztes Verstreichen der Berufungsfrist eingetretenen Rechtskraft des Straferkenntnisses – verwehrt, auf das Sachvorbringen des Bw einzugehen bzw. sich inhaltlich mit der Entscheidung der Behörde erster Instanz auseinander zu setzen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen  Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen  diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 

 

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