Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210503/5/Kü/Rd/Hu

Linz, 26.03.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Herrn G H, K, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz  vom 14. November 2006, GZ: 0001514/2005, wegen einer Übertretung des Bundesstatistikgesetzes  zu Recht erkannt:

 

I.     Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 80 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 13 Stunden herabgesetzt werden.           

 

II.    Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz 8 Euro, ds 10 % der nunmehr herabgesetzten Geldstrafe, zu leisten. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.     

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.:   § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr.        51/1991 idgF iVm §§ 19, 24  und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG),          BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

zu II.:    §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit Straferkenntnis  vom 14. November 2006, GZ: 0001514/2005, über den Berufungswerber (im Folgenden Bw) wegen einer Übertretung der §§ 66 Abs.1, 9 Z1 Bundesstatistikgesetz 2000 iVm §§ 6 und 8 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, der Bundesministerien für Gesundheit und Frauen,  des Bundesministers für Justiz, des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Finanzen über die Leistungs- und Strukturstatistik in den Produktions- und Dienstleistungsbereichen, BGBl. Nr. 428/2003, eine Geldstrafe von 170 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 26  Stunden verhängt.

 

Dem Bw wird zur Last gelegt, dass er als es handelsrechtlicher Geschäftsführer der E GmbH mit dem Sitz in der F, L, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten habe, dass er nicht dafür Sorge getragen habe, dass die Daten über die Leistungs- und Strukturerhebung 2003 für das Wirtschaftsjahr 2003 (PL UBA 165168213 B) bis zum Termin 30.9.2004 oder zumindest bis zum 18.11.2004 (Datum der letzten Mahnung der Statistik Austria mittels Rückscheinbrief) oder zumindest bis 25.1.2005 (Datum der Anzeige) an die Statistik Austria übermittelt worden sei.

 

Die Firma E GmbH übe eine wirtschaftliche Tätigkeit (im Sinne ÖNACE "Bauwesen") aus und sei verpflichtet, die Leistungs- und Strukturstatistik in den Produktions- und Dienstleistungsbereichen für das Wirtschaftsjahr 2003 bis zum oa Termin zu erstatten. Die Inhaber oder verantwortlichen Leiter seien zur Auskunftserteilung über jene Daten verpflichtet, die Erhebungsmerkmale dieser angeordneten statistischen Erhebungen sind.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in der Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht. Anlässlich des Verbes­serungsauftrages des Oö. Verwaltungssenates vom 21. Februar 2007 wurde vom Bw die Berufung auf das Strafausmaß eingeschränkt. Als Begründung wurde vom Bw vorgebracht, dass er lediglich über ein Nettoeinkommen von 695 Euro verfüge, weswegen er um Herabsetzung der verhängten Geldstrafe ersuche.     

 

3. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG abgesehen werden, da sich die Berufung nur gegen die verhängte Strafe richtet und überdies keine Berufungsverhandlung beantragt wurde.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Zunächst ist festzustellen, dass sich die Berufung ausschließlich gegen die verhängte Geldstrafe richtet. Der Schuldspruch ist damit in Rechtskraft erwachsen und ist es dem Unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, sich inhaltlich mit der Entscheidung der Erstbehörde auseinander zu setzen.

 

4.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die belangte Behörde ging bei der Bemessung der Geldstrafe von einem geschätzten Einkommen von 2.500 Euro aus. Dieser Schätzung ist der Bw in seiner Berufung insofern entgegengetreten, als er nunmehr – wenngleich ohne Vorlage eines entsprechenden Beleges – glaubwürdig angab,  zur Zeit über ein monatliches Nettoeinkommen von 695 Euro zu verfügen. Sorgepflichten wurden vom Bw nicht geltend gemacht und wurden solche, laut Aktenlage, von der belangten Behörde nicht näher berücksichtigt. Hingegen wurde von der belangten Behörde als strafmildernd die absolute Unbescholtenheit des Bw, straferschwerend kein Umstand gewertet.

Vorerst ist festzuhalten, dass der vom Bw im Einspruch gegen die Strafverfügung angesprochene Umstand, wonach die relevanten Unterlagen von der Buchhaltung nicht mehr an die Firma rückgesendet worden bzw nicht angekommen sind und daher nicht an die Austria Statistik weitergeleitet werden konnten, nicht geeignet ist, den Bw von seinem Verschulden zu befreien bzw das Vorbringen strafmildernd zu werten. Vielmehr zeigt das weitere Verhalten des Bw, dass er trotz mehrmaliger Aufforderung durch die Behörde nicht gewillt war, einen gesetzeskonformen Zustand herzustellen. Es war daher keinesfalls von einem geringfügigen Verschulden des Bw auszugehen.

 

Die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe von 170 Euro erscheint dem Oö. Verwaltungssenat, wenngleich der Strafrahmens (bis 2.180 Euro) nicht einmal zu 10 % ausgeschöpft wurde, aufgrund der vom Bw vorgebrachten momentan eingeschränkten Einkommenssituation dennoch nicht angemessen. Durch die doch beträchtliche Abweichung  des tatsächlichen Nettoeinkommens (695 Euro) des Bw von der Schätzung der belangten Behörde (2.500 Euro) hatte bei der nunmehrigen Strafbemessung durch den Oö. Verwaltungssenat ihren Niederschlag zu finden, weshalb mit der Herabsetzung der verhängten Geldstrafe auf 80 Euro vorzugehen war. Die nunmehr verhängte Geldstrafe erscheint dem Oö. Verwaltungssenat tat- und schuldangemessen und auch noch geeignet, den Bw künftighin zu einer genaueren Einhaltung der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes zu bewegen. Bei einer neuerlichen Begehung hätte der Bw jedoch mit einer empfindlich höheren Geldstrafe zu rechnen.

 

Die Voraussetzungen des § 21 VStG für ein Absehen von der Strafe liegen nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht vor. Es mangelt bereits an der Voraussetzung des geringfügigen Verschuldens, weil das strafbare Verhalten nicht erheblich hinter dem in der festgelegten Strafdrohung zum Ausdruck kommenden Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Schon mangels einer der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen war daher von der Anwendung des § 21 Abs.1 VStG Abstand zu nehmen.

 

Aufgrund der Herabsetzung der Geldstrafe, war auch die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend zu verringern.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

5. Gemäß § 64 VStG war der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz entsprechend der nunmehr verhängten Geldstrafe mit 10 % der verhängten Strafe neu festzusetzen. Weil die Berufung teilweise Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren gemäß § 65 VStG nicht zu leisten.     

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Kühberger

 

 

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