Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251549/2/Lg/Hu

Linz, 23.03.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder über die Berufung des F gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 31. Jänner 2007, Zl. 0026808/2006, betreffend die Bestrafung von E C, M, 40 L, nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz 1975 (AuslBG), zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt (§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe von 700 Euro bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von 47 Stunden verhängt, weil sie „als Gewerbeinhaberin“ der Firma E, M, 40 L, zu verantworten habe, dass „von dieser zumindest" am 18.10.2006 der türkische Staatsbürger I B als Aushilfe ohne entsprechende arbeitsmarktrechtliche Bewilligung beschäftigt wurde.

 

Die Strafhöhe bzw. die Anwendung des § 20 VStG begründend wird ausgeführt, dass als strafmildernd die Unbescholtenheit der Bw, ihre Geständigkeit und die kurze Dauer der Beschäftigung zu werten seien. Straferschwerend sei kein Umstand.

 

2. In der Berufung wird eine Bestrafung in Höhe von 1.500 Euro beantragt. § 20 VStG sei nicht anwendbar, da als mildernd lediglich die Unbescholtenheit, als straferschwerend der Vorsatz der Bw und die lange Beschäftigungsdauer zu werten seien.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis ist davon auszugehen, dass als mildernd die Unbescholtenheit, die Geständigkeit der Bw (sie hat die anlässlich der Kontrolle aufgestellte Behauptung der Unentgeltlichkeit nicht aufrecht erhalten, auf eine Rechtfertigung in dieser Richtung verzichtet und auch nicht mit dieser Begründung eine Berufung erhoben; dieses Verhalten der Bw hat wesentlich zur Verfahrenserleichterung beigetragen, zumal wenn man den in Strafverfahren nach dem AuslBG relativ hohen Verfahrensaufwand bedenkt) und die kurze Dauer der Beschäftigung (vorgeworfen ist im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses – trotz des verunklarenden Wortes „zumindest“ – nur eine Beschäftigung am Tag der Kontrolle; ein längerer Tatzeitraum ist nicht veranschlagbar, auch wenn die Bw einräumte, der Ausländer sei „gelegentlich alleine im Geschäft").

 

Diesen Milderungsgründen stehen keine Erschwerungsgründe gegenüber. Von einer langen Beschäftigungsdauer kann keine Rede sein (dass der Ausländer „gelegentlich alleine im Geschäft ist“ stellt keine lange Beschäftigungsdauer dar; maßgebend ist der vorgeworfene Tatzeitraum). Vorsatz wurde im angefochtenen Straferkenntnis nicht festgestellt und kann nach der Aktenlage auch nicht als erwiesen gelten.

 

Es ist daher dem angefochtenen Straferkenntnis nicht entgegen zu treten, wenn von einem Überwiegen der Milderungsgründe ausgegangen wurde. Zudem ist festzuhalten, dass das angefochtene Straferkenntnis die durch Anwendung des § 20 VStG gewonnene untere Strafgrenze ohnehin nicht ausschöpfte, sondern die Strafe der gesetzlich vorgesehenen Mindestgeldstrafe annäherte.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Langeder

 

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