Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162056/5/Bi/Se

Linz, 26.03.2007

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn A P, G G, vertreten durch RA Mag. M R, G G, vom 25. Jänner 2007 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 11. Jänner 2007, VerkR96-12764-2006, wegen Übertretung der StVO 1960 verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe bestätigt.

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der  Erstinstanz den Betrag von 140 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1b StVO 1960 eine Geldstrafe von 700 Euro (168 Stunden EFS) verhängt, weil er am 21. Juni 2006 gegen 00.09 Uhr den Lkw, Marke VW Caddy, weiß, mit dem Kennzeichen ...... in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von 0,56 mg/l AAG (= 1,12 %o BAG) in Seewalchen auf der B151 bis km 7.750 gelenkt habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 70 Euro auferlegt.

 

2. Gegen die Strafhöhe hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z2 VStG). 

 

3. Der Bw beantragt die Herabsetzung der Strafe auf die gesetzliche Mindeststrafe und begründet dies damit, er habe den Tatvorwurf nie bestritten, sei einsichtig und bisher unbescholten. Die Erstinstanz habe eine Strafe von 700 Euro verhängt, sei aber auf seinen Antrag gar nicht eingegangen und habe die über der Mindeststrafe verhängte Strafe nicht begründet. Die Unbescholtenheit sei ihm als Milderungsgrund auch zugebilligt worden.

  

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Der Strafrahmen des § 99 Abs.1b StVO 1960, der im "System der Alkoholdelikte" für einen AAG von 0,4 mg/l (0,8 %o BAG) oder mehr, aber weniger als 0,6 mg/l (1,2%o BAG) gilt, reicht von 581 Euro bis 3.633 Euro Geldstrafe, für den Fall der Unein­bringlichkeit von einer bis sechs Wochen Ersatzfrei­heitsstrafe.

 

Der Bw wies nach dem Lenken eines Pkw um 00.09 Uhr um 00.30 Uhr des 21. Juni 2006 einen günstigsten AAG von 0,56 mg/l (entspricht einem BAG von 1,12 %o) auf, der der Strafbemessung zugrunde­zulegen war. Das Berufungsvorbringen ist insofern zutreffend, als das Straferkennt­nis keine ausführliche Begründung zur Verhängung einer über der Mindest­strafe liegenden Geldstrafe enthält.

Der Bw hat in der Stellungnahme vom 31. Juli 2006 ein Einkommen von 1.400 Euro, aber weder Vermögen noch Sorge­pflichten angeführt, was die Erstinstanz auch entsprechend berücksichtigt hat. Weiters hat sie gewertet, dass der Bw "bisher wegen einer derartigen Übertretung nicht bestraft werden musste" - der Bw ist laut Auskunft der BH Zwettl zwar nicht gänzlich unbescholten, weist aber auch keine als erschwerend anzusehende Vormerkung auf. Nach ständiger Recht­sprechung des VwGH stellt eine "relative Unbescholtenheit" aber keinen weiteren Milderungsgrund dar (vgl E 21.9.1995, 94/09/0395).

 

Das nunmehr neue Argument des Bw in der Stellungnahme vom 14. März 2007, in Anbetracht seiner Unbescholtenheit, seiner Vermögens­situation und seiner Einsicht hätte die Mindeststrafe verhängt werden müssen, geht aber ins Leere. Zum einen lag der (mittels Atemalkoholmessgerät einwandfrei festgestellte) Atemalkoholgehalt des Bw bei 0,56 mg/l, dh im "Alkoholrahmen" des § 99 Abs.1b StVO 1960 knapp unter der Obergrenze, sodass der Unrechtsgehalt naturgemäß höher war als bei einer bloß knappen Über­schreitung der 0,4 mg/l-Untergrenze - vgl dazu VwGH 30.1.2004, 2003/02/0237, zwar betreffend § 99 Abs.1a StVO, aber insofern vergleichbar, als dort für 0,75 mg/l AAG eine Geldstrafe von 900 Euro verhängt wurde, wobei der "Alkoholrahmen" von 0,6 mg/l AAG bis weniger als 0,8 mg/l AAG und der Strafrahmen von 872 Euro bis 3633 Euro reicht. Begründet wurde die Abweisung der Berufung hinsichtlich der Straf­bemessung mit dem "beträchtlichen Alkoholgehalt des Bw innerhalb des Rahmens des § 99 Abs.1a StVO"; das Argument des do Beschwerde­führers, der Alkoholgehalt sei bereits Tatbestandselement, wurde ausdrücklich für verfehlt erachtet. Damit mussten auch die Argumente des Bw in der Stellungnahme vom 14. März 2007 diesbezüglich erfolglos bleiben.

 

Zum anderen wurde die nunmehr angezogene "Vermögenssituation" des Bw von diesem nie konkret dargelegt und die nunmehr abgeänderte Behauptung eines Nettomonats­ein­kommens von "nur" 1000 Euro wurde ebenfalls nicht belegt und mutet auch deshalb eher strategisch an, weil nicht einmal der Beruf des Bw genannt oder seine einkommensbegründende Beschäftigung auch nur annähernd umschrie­ben wurde. Die vom Bw selbst genannte, beim Fehlen von Sorgepflichten nicht ungünstige Einkommens­situation wurde ohnehin berücksichtigt und steht es dem Bw frei, bei der Erstinstanz um Bezahlung der Geldstrafe in Teilbeträgen anzusuchen.

 

Der Bw hat richtig erkannt, dass kein Rechtsanspruch auf Verhängung der Mindest­strafe besteht, zumal die StVO diesbezüglich keine "Automatik" bei Erstvergehen vorsieht, sondern die Mindeststrafe nach Lage des Falles gemäß den Kriterien des § 19 VStG zu verhängen ist. Unter diesem Blickwinkel war jedoch für eine Herab­setzung der Strafe kein Anhaltspunkt zu finden – dass andere Bezirkshauptmann­schaften als die hier örtlich zuständige BH Vöcklabruck niedrigere Strafen verhängen, wurde vom Bw auch nur pauschal behauptet, kann aber vom UVS nicht bestätigt werden - konkrete Beispiele anhand von Aktenzahlen blieb der Bw auch hier schuldig, obwohl ihm im Rahmen des Parteiengehörs – eine mündliche Verhandlung wurde vom Rechtsvertreter nicht beantragt – ausreichend Gelegenheit dazu gegeben wurde.

 

Der UVS vermag nicht zu erkennen, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbe­messung zukommenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die verhängte Strafe entspricht zweifellos dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung ebenso wie den finanziellen Verhältnissen des Bw, wobei Milderungs- oder Erschwerungsgründe letztlich nicht zu finden waren. Die Geld- und die für den Fall deren Uneinbringlichkeit im Verhältnis dazu festgesetzte Mindeststrafe darstellende Ersatzfreiheitsstrafe liegen im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, halten generalpräventiven Überlegungen stand und sollen den Bw in Zukunft von der Begehung weiterer Alkoholdelikte im Straßenverkehr abhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

0,56 mg/l AAG = 700 € / 7 Tage EFS, Unrechtsgehalt höher bei AAG v. knapp unter der Obergrenze des § 99 / 1b StVO (0,4 – 0,6 mg/l AAG) keine Milderungs- oder Erschwerungsgründe –> Bestätigung

 

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