Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260367/2/Wim/Pe/Be

Linz, 26.03.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn R E, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 30.11.2006, Wa96-12-4-2006-Do, in dem eine Ermahnung wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes ausgesprochen wurde, zu Recht erkannt:

 

 

       Der Berufung wird Folge gegeben, der erstinstanzliche Bescheid behoben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z.1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG jeweils in der geltenden Fassung.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gegenüber dem Berufungswerber (im Folgenden: Bw) eine Ermahnung ausgesprochen, weil er entgegen der Auflage 23 und 24 des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 4. Juni 1997, Wa-303828/11/9/Gra/Ha, einen Wasserunter­suchungs­­befund bis zum 30. Juni 2006 nicht vorgelegt hat.

 

1.2. Dagegen wurde rechtzeitig Berufung erhoben und vom Berufungswerber vorgebracht, dass die Erstbehörde sowohl von seiner Interessensvertretung, dem Verband der Obst- und Gemüseproduzenten Oberösterreichs, als auch vom Wasseruntersuchungslabor A B aus B informiert worden sei, dass eine fristgerechte Befundvorlage in diesem Jahr aus Witterungsgründen als auch aus Gründen der Auslastung des Untersuchungslabors nicht möglich sei. Es sei eine Vorlage bis Ende August mündlich akzeptiert worden. Zudem sei er nicht darüber informiert worden, dass ab 2006 die Vorlage des Untersuchungsbefundes aus dem repräsentativen Untersuchungsnetz nicht mehr ausreichend sei.

 

2.1. Vom Unabhängigen Verwaltungssenat wurde Beweis erhoben durch Einsicht in den erstinstanzlichen Verfahrensakt.

 

Da im erstinstanzlichen Bescheid überhaupt keine Geldstrafe ausgesprochen wurde, eine mündliche Verhandlung nicht beantragt worden ist und sich bereits aus den Verfahrensakten die Sache entscheidungsreif darstellt, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e VStG entfallen.

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von folgendem entscheidungs­wesentlichen Sachverhalt aus:

 

Mit dem eingangs zitierten wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid wurde dem Berufungswerber die wasserrechtliche Bewilligung für die Entnahme von Grundwasser auf dem Grundstück Nr. 1692, KG Alkoven, zur Beregnung von Gemüsekulturen erteilt.

 

Mit dieser Bewilligung wurde in der Auflage 23 und 24 vorgeschrieben:

 

"Vor Beginn der Bewässerungstätigkeit von zum Rohgenuss geeigneten Früchten ist eine physikalisch-chemische und bakteriologische Untersuchung durchführen zu lassen und das Ergebnis dieser Untersuchung unaufgefordert bei der UA. Gewässerschutz beim Amt der Oö. Landesregierung, Stockhofstraße 40, 4020 Linz, bekanntzugeben. Hinsichtlich der physikalisch-chemischen Untersuchung kann auch ein Untersuchungsergebnis aus der Sonde zur Erhebung der Wassergüte WGEV-Meßstelle 4050107-2 herangezogen werden."

 

"Vor Beginn der Bewässerungstätigkeit von anderen als zum Rohgenuss geeigneten Früchten ist jedenfalls eine bakteriologische Untersuchung des Brunnenwassers durchführen zu lassen und das Ergebnis unaufgefordert der UA. Gewässerschutz beim Amt der Oö. Landesregierung, Stockhofstraße 40, 4020 Linz, bekannt zu geben."

 

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 30.6.2006, Wa96-12-1-2006, wurden wegen der bis 30.6.2006 nicht erfolgten Befundvorlage zunächst Geldstrafen von zweimal 75 Euro, Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 24 Stunden, verhängt. Dagegen wurde vom nunmehrigen Berufungswerber rechtzeitig Einspruch erhoben und schließlich wurde ein mit 3.8.2006 datierter Prüfbericht des Umweltlabors Dr. A B GmbH vorgelegt, welcher bei der Bezirkshaupt­mannschaft jedoch erst am 14.11.2006 persönlich abgegeben wurde.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 137 Abs.2 Z.7 Wasserrechtsgesetz 1959 begeht eine Verwaltungs­übertretung und ist, sofern die Tat nicht nach Abs.3 oder 4 einer strengeren Geldstrafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14.530 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen, wer die gemäß § 105 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Nebenbestimmungen nicht einhält.

 

Gemäß § 21 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten gering ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

§ 45 Abs.1 Z.1 VStG lautet:

Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

3.2. In den maßgeblichen Bescheidauflagen 23 und 24 ist jeweils vorgeschrieben, dass vor Beginn der Bewässerungstätigkeit eine Untersuchung durchführen zu lassen ist und das Ergebnis dieser Untersuchung unaufgefordert bekannt zu geben ist. Diese Frist ist nicht datumsmäßig festgesetzt sondern an das Ereignis der Bewässerungstätigkeit geknüpft. Der Annahme der Erstbehörde, dass eine Befundvorlage nach dem 30.6. des Jahres in jedem Fall verspätet ist, kann daher so nicht gefolgt werden. Es müsste in diesem Fall für das Vorliegen einer konkreten Strafbarkeit festgestellt worden sein, dass bereits zuvor Bewässerungstätigkeiten durchgeführt worden wären. Dafür findet sich aber im erstinstanzlichen Straferkenntnis keinerlei Anhaltspunkt.

 

Es war daher im Zweifel für den Berufungswerber zu entscheiden und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  Wimmer

 

 

 

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