Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260371/2/Wim/Pe/Be

Linz, 26.03.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung der Frau A H, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 30.11.2006, Wa96-11-3-2006-Do, in dem eine Ermahnung wegen Übertretung des Wasserrechtsrechtsgesetzes ausgesprochen wurde, zu Recht erkannt:

 

       Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG jeweils in der geltenden Fassung.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gegenüber Herrn F H, S 6, ., eine Ermahnung ausgesprochen, weil er entgegen der Auflage 23 und 24 des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21.4.1997, Wa-304034/6/Gra/Ha, einen Wasseruntersuchungsbefund nicht bis zum 30. Juni des Jahres 2006 vorgelegt hat.

 

1.2. Dagegen wurde von Frau A H Berufung erhoben und vorgebracht, dass die Erstbehörde sowohl von ihrer Interessensvertretung, dem Verband der Obst- und Gemüseproduzenten Oberösterreichs, als auch vom Wasseruntersuchungslabor Axel Begert aus Bachmanning informiert worden sei, dass eine fristgerechte Befundvorlage in diesem Jahr aus Witterungsgründen als auch aus Gründen der Auslastung des Untersuchungslabors nicht möglich sei. Es sei eine Vorlage bis Ende August mündlich akzeptiert worden. Zudem sei sie nicht darüber informiert worden, dass ab 2006 die Vorlage des Untersuchungsbefundes aus dem repräsentativen Untersuchungsnetz nicht mehr ausreichend sei.

 

2.1. Vom Unabhängigen Verwaltungssenat wurde Beweis erhoben durch Einsicht in den erstinstanzlichen Verfahrensakt.

 

Da die Berufung zurückzuweisen war, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e VStG entfallen.

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von folgendem entscheidungs­wesentlichen Sachverhalt aus:

 

Die eingebrachte Berufung trägt als Briefkopf: "H A, S 6, .".

Der Text lautet:

"Gegen die, mir mit Schreiben vom 30.11.2006 von der BH Eferding übermittelte Ermahnung, berufe ich hiermit.

Als Grund für die Berufung gebe ich an, dass die dortige Behörde sowohl von meiner Interessenvertretung, dem Verband der Obst- und Gemüseproduzenten , als auch vom Wasseruntersuchungslabor Axel Begert aus Bachmanning informiert wurde, dass eine fristgerechte Befundvorlage in diesem Jahr aus Witterungsgründen, als auch aus Gründen der Auslastung des Untersuchungslabors nicht möglich ist. Es wurde von der BH Eferding eine Vorlage bis Ende August mündlich akzeptiert.

Zudem wurde ich von der BH Eferding nicht darüber informiert, dass ab 2006 die Vorlage des Untersuchungsbefundes aus dem repräsentativen Untersuchungsnetz nicht mehr ausreichend ist.

Mit freundlichen Grüßen"

 

Die Berufung trägt die eigenhändige Unterschrift: "H A".

 

Im gegenständlich bekämpften Bescheid wurde gegenüber Herrn F H, S 6, ., eine Ermahnung wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes (Nichtvorlage eines Wasseruntersuchungsbefundes) ausgesprochen.

 

2.3. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt insbesondere aus den darin im Original vorhandenen Urkunden.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 51 Abs.1 VStG steht den Parteien das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

 

Partei im Verwaltungsstrafverfahren ist immer derjenige, gegenüber dem entsprechende Maßnahmen, wie Strafen, oder auch eine Ermahnung ausgesprochen wurden. Dies war im konkreten Fall Herr F H und nicht Frau A H. Aus dem Wortlaut, den Formulierungen und dem Gesamterscheinungsbild der Berufung ergibt sich eindeutig, dass die Berufung Frau A H zuzurechnen ist. Da sie durch den erstinstanzlichen Bescheid aber nicht beschwert wurde, war ihre Berufung daher zurückzuweisen, ohne dass hier die inhaltliche Rechtmäßigkeit geprüft werden konnte.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr.  Wimmer

 

 

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