Linz, 27.03.2007
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn Ing. H Z gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 22. Dezember 2006, Zl. FE-1438/2006, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird insofern stattgegeben, als Herrn Ing. H Z die Lenkberechtigung für die Klasse B wie folgt erteilt wird:
- befristet bis 19. März 2008
- Beschränkung auf Fahrten bei Tag (Code 05.01)
- Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von 30 km des Wohnsitzes Linz (Code 05.02)
- Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von 30 km des Wohnsitzes Nußdorf am Attersee (Code 05.02)
- Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt (Code 05.07)
Rechtsgrundlagen:
§ 24 Abs.1 Z2 iVm § 8 Abs.3 Z2 FSG,
BGBl. I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I/153/2006.
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) die Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen.
Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 3. Jänner 2007 eingebracht.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:
Der Bw hat die von Herrn Dr. W R S (Untersuchung vom 6.2.2007) erstellte verkehrspsychologische Stellungnahme vorgelegt.
Anschließend hat Frau Dr. E W, Amt der Oö. Landesregierung, Landessanitätsdirektion das amtsärztliche Gutachten vom 19. März 2007 erstellt.
Gemäß diesem amtsärztlichen Gutachten ist der Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B – unter Vorschreibung der im Spruch angeführten Befristung und Auflagen – geeignet.
Dieses Gutachten der amtsärztlichen Sachverständigen ist vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei und wird daher der Entscheidung zugrunde gelegt.
Der Bw hat sich mit Stellungnahme vom 27. März 2007 mit diesem Gutachten einverstanden erklärt.
Formalrechtlich ist festzustellen, dass der Bw in der Berufung zwar eine mündliche Verhandlung beantragt, mit Stellungnahme vom 27. März 2007 jedoch auf die Durchführung einer derartigen mündlichen Verhandlung verzichtet hat.
Es war daher dem Bw die Lenkberechtigung für die Klasse B – unter Vorschreibung der im Spruch angeführten Befristung sowie Auflagen – zu erteilen und spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
Mag. Kofler