Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161568/16/Bi/Se

Linz, 02.04.2007

 

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn M O, T, vom 5. Juli 2006 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 19. Juni 2006, VerkR96-866-2006, wegen Übertretungen der StVO 1960 und des KFG 1967, aufgrund des Ergebnisses der am 6. Februar 2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung nach Wahrung des Parteiengehörs zu Recht erkannt:

 

 

I.   Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als das Straferkenntnis im Punkt 2) behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesebezüglich eingestellt wird.

     Im Punkt 1) wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Strafer­kenntnis bestätigt.

 

II.  Im Punkt 2) entfällt jeglicher Verfahrenskostenersatz.

     Im Punkt 1) hat der Rechtsmittelwerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 14 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG

zu II.: §§ 64 und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 und 2) §§ 33 Abs.1 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1) 70 Euro (36 Stunden EFS) und 2) 150 Euro (72 Stunden EFS) verhängt, weil er am 17. Juli 2005 um 20.45 Uhr im Ortsgebiet von Wels auf der Rstraße auf Höhe der Kreuzung mit der Mstraße das Kfz mit den Kennzeichen ..... in Fahrtrichtung stadtaus­wärts gelenkt habe

1) und dabei die für das Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten habe.

2) wobei festgestellt worden sei, dass er beim Kfz ein anderes als bei der Typisierung genehmigtes Fahrwerk montiert habe – betreffend Fahrzeugtieferlegung sei der Abstand von der Fahrbahn bis zur Mitte des jeweiligen Radlaufes gemessen worden; hierbei habe sich bei den Vorderrädern ein Abstand von 56 cm und bei den Hinterrädern ein Abstand von 59,5 cm ergeben – ohne diese Änderungen wesent­licher technischer Merkmale an einem zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type als Zulassungsbesitzer unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen.

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von gesamt 22 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 6. Februar 2007 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit der Zeugen Meldungsleger RI M M (Ml) und J K (K) sowie des technischen Amtssachver­ständigen Ing. R H an der Kreuzung Rstraße/Mstraße in Wels durchgeführt. Seitens der Erstinstanz ist unent­schuldigt niemand erschienen.

Der Bw hat die Berufung über seinen damaligen Rechtsvertreter RA Dr. G K eingebracht, der inzwischen verstorben ist. Mit dessen Rechtsnachfolger RA Mag. K H, der zunächst zur mündlichen Verhandlung geladen worden war, kam aber kein Vertretungsverhältnis zustande, was der Bw vor der Verhandlung mitgeteilt hat mit gleichzeitiger Entschuldigung wegen beruflicher unaufschiebbarer Tätigkeit im Ausland. Mit ihm wurde daher die schriftliche Wahrung des Parteien­gehörs nach Übersendung der Verhandlungsschrift vom 6. Februar 2007 vereinbart, die mit Schreiben des UVS vom 8. Februar 2007 erfolgt ist. Das Schreiben wurde laut Rückschein am 14. Februar 2007 beim Postamt 4600 hinterlegt. Die Frist lief am 7. März 2007 ab, ohne dass bisher die vom Bw, mit dem das bisherige Verhand­lungs­ergebnis telefonisch am 7. Februar 2007 erörtert worden war, angekündigte abschließende Stellungnahme eingelangt wäre. Auf dieser Grundlage ergeht die Berufungsentscheidung ohne weitere Anhörung des Bw. 

 

3. Der Bw macht unter Bestreitung des Straferkenntnisses im gesamten Umfang im Wesentlichen geltend, der seitens der Erstinstanz angenommene Sachverhalt unter Heranziehung der Aussagen der einschreitenden Beamten ergebe sich aus den objektivierten Beweisunterlagen nicht widerspruchs­frei. Vielmehr seien die Angaben widersprüchlich sowohl hinsichtlich seiner Position im Zuge des Wegfahrens wie auch der Annäherung und sei dies wesentlich bei der Beurteilung, ob hierbei eine Geschwindigkeitsüberschreitung stattgefunden habe. Die Schätzung habe nicht im Vorbeifahren sondern beim Herannahen stattgefunden. Die Messung der Geschwin­digkeit des anderen Fahrzeuges und der Vergleich mit seiner Geschwin­digkeit sei nach der Judikatur fraglich, weil sein Pkw nicht über die ganze Fahrstrecke beobachtet worden sei. Die Rstraße habe Richtung Norden einen nach links versetzten Verlauf und dort befänden sich auch immer besetzte Parkplätze, sodass es auszuschließen sei, dass die Zeugen von der Position 20 m nördlich der Kreuzung mit der Mstraße den Kreuzungsbereich einsehen konnten. Beantragt wird wie im Verfahren vor der Erstinstanz ein technisches SV-Gutachten nach einem Ortsaugen­schein, auch zur Frage, in welchem Abstand die beiden Fahrzeuge gefahren seien. Beantragt wird die Einvernahme der genannten Zeugin und ausgeführt, durch seine Person hätten keine Verwaltungsübertretungen stattge­funden.

Der Bw hat bei seiner telefonischen Befragung am 5. Februar 2007 ausgeführt, der Ml sei gegenüber der Fa Eybl gestanden, in seiner Fahrtrichtung rechts. Da er ganz leicht bei der Anhaltung stehenbleiben habe können, glaube er nicht, dass er zu schnell gefahren sei. Sein Honda Civic habe 112 PS gehabt und er habe ihn im Oktober 2005 weiterverkauft. Er habe selbst keine technischen Änderungen daran vorgenommen oder vornehmen lassen; solche seien auch nicht eingetragen gewesen. Sollte überhaupt eine anzeigepflichtige technische Änderung stattgefunden haben, hätte diese der Zulassungs­besitzer vor ihm eintragen lassen müssen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung unter Beiziehung eines technischen Amtssachverständigen an Ort und Stelle, bei der der Ml und die Zeugin unter Hinweis auf die Wahrheits­pflicht des § 289 StGB eingehend befragt wurden.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Bw lenkte am 17. Juli 2005 gegen 20.45 Uhr den auf ihn zugelassenen Pkw ....., einen roten Honda Civic, nach seinen eigenen telefonischen Angaben mit 112 PS, in Wels auf der Rstraße, die Kreuzung mit der S in gerader Richtung überquerend, über die Kreuzung mit der Mstraße in Richtung Norden, wobei die Zeugin K Beifahrerin war. Bei der Kreuzung Rstraße/S musste der Bw wegen Rotlicht der VLSA warten. Neben ihm stand ein silbergrauer Audi TT (...., gelenkt von P K). Beide Pkw fuhren zur selben Zeit nach dem Umschalten der VLSA auf Grün los, wobei der Ml bestätigte, dass ihm die beiden Pkw, auf die er von seinem Standort auf der rechten Fahrspur der Rstraße, wo er mit RI T H Geschwindigkeits­messungen mit dem ordnungsgemäß geeichten Lasermessgerät LTI 20.20 TS/KM-E, Nr.3687, durchführte, gut einsehen konnte, schon wegen der aufheulenden Motoren aufgefallen waren. Die beiden Fahrzeuge lieferten sich auf der Rstraße ein "Wettrennen" – der Bw führte bei der Anhaltung aus, der Lenker neben ihm habe ihn durch sein dauerndes Gasgeben provoziert – sodass der Ml den auf dem linken Fahrstreifen fahrenden Audi, der für ihn leichter anvisierbar war, für die Messung auswählte. Die Messge­schwin­dig­keit des Audi betrug 77 km/h, die Messentfernung 53,7 m. Er habe den Audi etwa zwischen den beiden in seiner Blickrichtung rechts befindlichen Haltever­bots­tafeln im Bereich der vorderen Kennzeichentafel gemessen, wobei sich der Pkw des Bw zu diesem Zeitpunkt etwa um 2 m versetzt vor dem Audi auf dem rechten Fahrstreifen befunden habe. Eine Behinderung beim Messen durch diesem Umstand schloss der Ml aus.  

Beide Fahrzeuge wurden angehalten, wobei der des Bw vom Ml kontrolliert wurde, zumal diesem aufgefallen war, dass der Pkw vorne tiefer gelegt war als hinten. Der Bw habe ihm gesagt, er habe den Pkw so gekauft; er wisse aber, dass da ein anderes Fahrwerk drinnen sei. Der Lenker des Audi habe ihn einfach provoziert, deshalb sei er schneller gefahren.

 

Der Ml hat auf die Feststellung, dass von seinem Standort aus nur der Audi sichtbar gewesen sein kann, ausgeführt, er habe deutlich zwei Motorengeräusche unter­schieden und die VLSA schalte gleichzeitig auf beiden Seiten um, sodass er das gleichzeitige Wegfahren bei Grünlicht von der anderen Seite aus wahrgenommen habe.

Die damalige Beifahrerin K gab an, der Bw sei auf der rechten Fahrspur gefahren, sei etwa 2 m weiter vorne gewesen und am Standort des Ml angehalten worden. Beide Pkw seien relativ laut gewesen und bei Grünlicht der VLSA gleichzeitig weggefahren, die seitliche Versetzung habe sie etwa ab der Mstraße wahrgenommen. Sie habe auch zwei Beamte gesehen; derjenigen, der die Lasermessung vorgenommen habe, habe den Bw angehalten. Die Anhaltung sei schon vorhersehbar gewesen. Sie habe beim Blick auf den Tacho ca 80 km/h festgestellt, der Laserwert von 74 km/h stimme damit überein. Sie glaube, dass der Lenker des Audi den Beamten gesehen habe, weil er gebremst habe; dadurch sei der Bw dann etwas weiter vorne gewesen. Die Anhaltung sei sich leicht ausge­gangen. Es sei richtig, dass der Bw öfters herumgebastelt habe am Fahrzeug, er habe das Auto 6 oder 7 Monate gehabt.

 

Der SV hat zum Vorwurf der überhöhten Geschwindigkeit des Pkw des Bw festgestellt, dass, wenn sich der Pkw des Bw um eine halbe Fahrzeuglänge vor diesem versetzt befand, durch die geringe Streubreite der Lasermesspistole von maximal ca 60 cm, wenn der Ml das vordere Kennzeichen des Audi anvisiert hat, eine korrekte Messung des Audi stattgefunden hat. Dafür spreche der eindeutige Lasermesswert, der zeige, dass die internen Messkontrollen der Laserpistole keine Fehlmessung erkannt hätten. Auch sei vom Standort des Ml eine korrekte Messung, wie von ihm geschildert, möglich. Wenn beide Fahrzeuge aus dem Stillstand ca 250 bis 300 m vorher beschleunigt haben, kann davon ausgegangen werden, dass nach einer Beschleunigungsstrecke von ca 200 m eine Geschwindigkeit von 74 km/h erreichbar ist. Da der Ml das langsamere Fahrzeug gemessen hat – der Honda befand sich ca 2 m davor – muss das nicht gemessene Fahrzeug schneller gewesen sein, wobei aber die Geschwindigkeitsdifferenz durchaus gering gewesen sein kann. Der Pkw müsse aber zumindest ebenso schnell wie das gemessene Fahrzeug gewesen sein.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Zu Punkt 1) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren.

 

Dem Bw wird zur Last gelegt, am 17. Juli 2005 um 20.45 Uhr in Wels, Rstraße auf Höhe der Kreuzung mit der Mstraße als Lenker des Pkw .....eine Geschwindigkeit von zumindest 74 km/h eingehalten zu haben.

Die Geschwindigkeitsfeststellung des neben ihm fahrenden Kfz erfolgte nach den einwandfreien Ergebnissen des Beweisverfahrens durch einen entsprechend geschulten Polizeibeamten mittels geeichtem und technisch einwandfrei funktionier­endem Lasermessgerät. Der Wert von 74 km/h ist nach Abzug der vorgesehenen Toleranzen von 3 km/h bei Messwerten unter 100 km/h auf den neben ihm fahrenden Audi zu beziehen, wobei aber Rückschlüsse auf die Geschwindigkeit des vom Bw gelenkten Pkw insofern zulässig und technisch schlüssig sind, als der Bw zur gleichen Zeit mit dem Audi bei Umschalten der VLSA auf Grünlicht wegfuhr und auf eine Strecke von jedenfalls 200 m beschleunigte, wobei die damalige Beifahrerin K die seitliche Versetzung des Pkw vor dem Audi um ca 2 m  schlüssig und glaubhaft durch erklärte, dass der Audilenker gebremst habe, sodass der Bw dann etwas vor diesem gewesen sei. Es war daher nach den nachvollziehbaren Ausführungen des SV davon auszugehen, dass der Pkw des Bw jedenfalls dieselbe Geschwindigkeit wie der gemessene Audi eingehalten hat. Der Ml ist für Geschwindigkeitsmessungen mittels Lasermessgeräten der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E speziell geschult und auch darin versiert; Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion oder Messungenauigkeit ergab das Beweisverfahren nicht. Auch in örtlicher Hinsicht war eine einwandfreie Messung vom Standort des Ml möglich; diesbezüglich ergab das Beweisverfahren keinen Anhaltspunkt für eine eventuelle Nichtheranziehbarkeit des auf dem Display ablesbaren Geschwindigkeitswertes von 77 km/h bei einer Messentfernung von 53,7 m. Die Beschleunigungsstrecke ermöglicht bei einer Pkw mit 112 PS die Erreichung einer solche Geschwindigkeit.

Auf dieser Grundlage besteht kein Zweifel, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand in Form einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 24 km/h im Ortsgebiet erfüllt und, da ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens iSd § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis zu 726 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu zwei Wochen Ersatz­frei­heitsstrafe reicht.

Der Bw, dessen finanzielle Verhältnisse – unwidersprochen – mit 1.200 Euro netto monatlich bei Fehlen von Vermögen und Sorgepflichten geschätzt wurde, weist bei der BPD Wels keine einschlägigen Vormerkungen auf, ist aber nicht unbescholten, obwohl die Erstinstanz solches als mildernd berücksichtigt hat.

Der UVS kann nicht finden, dass die Erstinstanz damit den ihr bei der Strafbe­messung zustehenden Ermessensspielraum in irgend einer Weise überschritten hätte. Die nach den Kriterien des § 19 VStG verhängte Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Straf­rahmens, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Bw in Zukunft zur Einhaltung der im Ortsgebiet erlaubten Höchstgeschwindigkeit anhalten.

 

Zu Punkt 2) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 33 Abs.1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat.

 

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass das Fahrwerk des auf den Bw zugelassenen Pkw insofern ohne jede Eintragung im Typenschein tiefergelegt war, als der Abstand von der Fahrbahn bis zur Mitte des Radlaufes bei den Vorderrädern 56 cm und bei den Hinterrädern 59,5 cm betragen hat. Der Ml hat die Umstände seiner Wahr­nehmung, die schließlich zur genauen Messung geführt haben, schlüssig und glaubhaft beschrieben und ausgeführt, der Bw habe nach seinen Angaben das gewusst und den Pkw so gekauft.

     

Der SV verwies darauf, dass, um die vom Ml vorgenommene Messung im Sinne der dem Bw zur Last gelegten anzeigepflichtigen Tieferlegung bewerten zu können, der Abstand zwischen Fahrbahn und Radbogen bei einem serienmäßigen Fahrzeug bekannt sein müsste. Da es sich um ein japanisches Fahrzeug handle und der Typenschein nicht mehr vorliege, könne er keine Feststellung darüber treffen, ob im Typenschein eventuell als Variante ein Sportfahrwerk eingetragen wäre. Diese Option sei durchaus möglich und werde speziell bei japanischen Fahrzeugherstellern genützt. Aus dem Angaben im Zulassungsschein könnten keine Aussagen in Bezug auf eine Tieferlegung getroffen werden.

 

In rechtlicher Hinsicht ist zum einen nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festzustellen, ob der Bw tatsächlich selbst das Fahrwerk tiefergelegt hat (oder tieferlegen hat lassen) oder dieser Umbau nicht doch bereits vom vorherigen Zulassungsbesitzer vorgenommen wurde. Zum anderen ist eine solche Tieferlegung im Sinne eines "Sportfahrwerks" bei Fahrzeugen japanischer Hersteller nicht von vornherein auszuschließen und dann bereits im Typenschein als Variante vorgesehen, sodass die Anzeigepflicht entfallen würde. Da der Typenschein nicht (mehr) zur Verfügung steht, war im Zweifel zugunsten des Bw spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Lasermessung des PKW neben dem des Bw und Rückschluss auf Tatvorwurf lt.. SV nach örtl. Gegebenheiten hinter zulässig –> 74 statt 50 Fahrzeugtieferlegung möglicherweise im Typenschein als "Sportfahrwerk" bei japanischen Herstellern vorgesehen -> Typenschein nicht vorhanden –> Einstellung P. 1

 

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