Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161466/8/Kei/Ps

Linz, 27.03.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des G W, A, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 20. Juni 2006, Zl. VerkR96-4739-2005-OJ, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22. März 2007, zu Recht:

 

I.           Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z2 und § 51 Abs.1 VStG.

 

II.         Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Tatzeit: 09.06.2005 um 11.10 Uhr

Tatort: Gemeinde Steyr, Kreuzung Ennser Straße - Siemensstraße

Sie haben als verantwortlicher Belader des Sattelzugfahrzeuges samt Sattelanhänger (Zulassungsbesitzer Fa. S Inh. M R, S etabl. - Lenker K E), nicht dafür gesorgt, dass die Beladung (Eisenkörbe) den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967, insbesondere des § 101 Abs. 1 lit. e KFG 1967 entsprach, da die Ladung nicht so verwahrt und durch geeignete Mittel gesichert war, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhält und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird, da die transportierten Eisenkörbe nur mit zwei eingerissenen und stark abgenützten Gurten gesichert waren.

Fahrzeuge:

Kennzeichen, Sattelzugfahrzeug, M, w

Kennzeichen, Anhänger, S, b

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 101 Abs. 1a i.V.m. § 101 Abs. 1 lit. e KFG 1967

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

200 Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

68 Stunden

Gemäß

§ 134 Abs. 1 KFG 1967

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG 1991) zu zahlen:

20 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 220 Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung im Wesentlichen vor, dass er nicht Anordnungsbefugter für die Beladung gewesen sei.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 10. Juli 2006, Zl. VerkR96-4739-2005-OJ/HL, und in den Akt des Oö. Verwaltungssenates Zl. VwSen-161317 Einsicht genommen und am 22. März 2007 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden der Bw und der Zeuge H H einvernommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

In der Verhandlung ist hervorgekommen, dass der Bw zwar aufgeladen hat und dass dies aber nach den genauen Anweisungen seines Vorgesetzten H H erfolgt ist.

Auch eine Kontrolle der aufgeladenen Ladung hätte durch H H vorgenommen werden sollen. (Dies konnte im gegenständlichen Zusammenhang nicht erfolgen, weil sich der Lenker E K mit dem Sattelzugfahrzeug und dem Sattelanhänger ohne eine Kontrolle der Ladung zu ermöglichen entfernt hat.)

Der Bw war im gegenständlichen Zusammenhang nicht verantwortlich und er hat die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen und es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

 

 

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