Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-161887/5/Kei/Bb/Ps

Linz, 28.03.2007

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Herrn R N, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. L, Dr. W, Mag. O und Dr. N, G, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7.12.2006, Zl.: VerkR96-681-2005/Pos, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) zu Recht:

 

I.                     Der Berufung wird insoferne teilweise Folge gegeben, als Punkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses behoben und das Verwaltungsstraf-verfahren diesbezüglich gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt wird.  

Hinsichtlich Punkt 1) hat die verletzte Rechtsvorschrift "§ 45 Abs.4 iVm § 45 Abs.1 KFG" zu lauten.

            Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene      Straferkenntnis sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe   bestätigt.  

 

II.                   Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 67 Euro. Für das Berufungsverfahren hat der Berufungswerber einen Kostenbeitrag von 134 Euro zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

I.  § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19 VStG, § 45 Abs.1 Z2 und § 51 Abs.1 VStG.

II. § 64 Abs.1 und 2 und § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die belangte Behörde hat über den Berufungswerber das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"Sie haben, wie am 07.07.2004 um 10.17 Uhr in 4400 Steyr, Sierninger Straße 190, bei der Anhaltung und anschließend bei der Überprüfung um 10.42 Uhr in 4400 Steyr, Ennser Straße, Prüfstelle Landesregierung festgestellt wurde, als Lenker des LKWs

1)     das pol. Probefahrtkennzeichen verwendet, obwohl es sich um keine Probefahrt im Sinne des § 45 Abs.1 KFG gehandelt hat

2)     im Probefahrtbuch (Bescheinigung gem. § 45 Abs.6 KFG) keine Eintragung getätigt,

3)     auf der Fahrt kein zur Wundversorgung geeignetes Verbandzeug und

4)     keine geeignete Warneinrichtung mitgeführt.

 

Weiters haben Sie sich als Lenker des oben angeführten KFZ vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, ob das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen entspricht, weil

5)      der Fahrtschreiber nicht funktionierte und auch kein Schaublatt eingelegt war

6)      die Windschutzscheibe zersprungen und

7)      die Bremsanlage mangelhaft (Druckverlust) waren

8)      der Rückstrahler und

9)      der Rückspiegel fehlten,

10)  der Reifen (Hinterachse links innen) rissig,

11)  der Anlasser defekt und

12)  der Lenkersitz total beschädigt waren,

13)  das Gaspedal lose und keine Pedalauflage vorhanden war,

14)  das Hauptfederblatt der linken Vorderachse und das 2. Federblatt der rechten   Hinterachse waren gebrochen

15)  mehrere Stellen des Führerhauses, die Radabdeckungen und beide Radkästen  vorne durchgerostet und

16)  die Radabdeckungen hinten scharfkantig und eingerissen waren.

 

Außerdem wurde festgestellt, dass

17)  das Abblend- und Fernlicht,

18)  die Bremsleuchte,

19)  der Fahrtrichtungsanzeiger und

20)  die Warnvorrichtung (Hupe) nicht funktionierten,

21)  sie sich vor Antritt der Fahrt nicht überzeugt haben, ob die Beladung den  kraftfahrrechtlichen Bestimmungen entspricht, weil die Ladung (auf der Mittelkonsole lag lose eine Kettensäge und die transportierten Dachziegel lagen teilweise lose auf der Ladefläche und ragten über die Bordwand hinaus) nicht so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert wurde, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet werden konnte.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

 

§ 102 Abs.1 i.V.m.

1) § 45 Abs.1 KFG, 2) § 45 Abs.6 KFG i.V.m. § 102 Abs.5c KFG, 3) u. 4) § 102 Abs.10 KFG, 5) § 24 Abs.2 KFG, 6) § 10 Abs.1 KFG i.V.m. § 7 KDV, 7) § 6 Abs.1 KFG i.V.m. § 3c und Anl. 1fKDV, 8) § 14 Abs.5 KFG, 9) § 23 KFG i.V.m. § 18a Abs.2 KDV, 10) § 6 KFG i.V.m. § 4 KDV, 11) § 9 Abs.1 KFG, 12) § 26 Abs.1 KFG i.V.m. § 18b KDV, 13) § 4 Abs.1 KFG, 14) – 16) § 4 Abs.1 KFG, 17) § 14 Abs.1 KFG, 18) § 18 Abs.1 KFG, 19) § 19 Abs.1 KFG, 20) § 22 Abs.1 KFG, 21) § 101 Abs.1 lit.e KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

 

Geldstrafe von                      Falls diese uneinbringlich ist,      Gemäß

                                               Ersatzfreiheitsstrafe von                                                    

 

1) u. 2) je 40 Euro                1) u. 2) je 16 Stunden                    1) – 21) § 134 Abs.1 KFG

3) – 5) je 30 Euro                 3) – 5) je 14 Stunden                                                         

6) – 13) je 30 Euro               6) – 13) je 14 Stunden                                                       

14) – 16) je 40 Euro             14) – 16) je 16 Stunden                                                     

17) – 19) je 30 Euro             17) – 19) je 14 Stunden                                                     

20) 20 Euro                           20) 12 Stunden                                                                   

21) 70 Euro                           21) 24 Stunden                                                       

Summe:

    710 Euro

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

 

71 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 781 Euro". 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber durch seinen  ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Berufung erhoben.  

Darin bringt er im Wesentlichen vor, dass § 45 Abs.1 Z1 KFG anordne, dass als Probefahrten auch "Fahrten zum Ort der Begutachtung und/oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem III. und V. Abschnitts" zu gelten haben. Er habe sich immer dahingehend verantwortet, dass er den gegenständlichen Lastkraftwagen von der Baustelle in H zur Reparatur (und anschließender Begutachtung nach § 57a KFG „Pickerl") nach N überstellen hätte sollen.

Es habe sich daher um eine Probefahrt im Sinne des § 45 KFG gehandelt, zumal der Lastkraftwagen zur Reparatur bzw. Überprüfung nach § 57a KFG nach N überstellt werden hätte sollen.

Die Betriebsstätte der Firma C liege außerhalb des Ortsgebietes im Sinne des § 2 Abs.1 Z15 StVO. Die Probefahrt habe am Mittwoch den 7.7.2004 stattgefunden. Im Sinne des § 45 Abs.6 KFG sei daher für diese Probefahrt keine Bescheinigung erforderlich gewesen.

 

§ 102 KFG ordne an, dass ein Kraftfahrzeuglenker sein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen darf, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kfz den Vorschriften entspricht. Die Erkennbarkeit nachstehender Mängel am Lastkraftwagen sei für ihn vor Fahrtantritt nicht zumutbar gewesen:

-          Bremsanlage

-          Reifen an der Hinterachse links innen rissig

-          Hauptfederblatt der linken Vorderachse und das zweite Federblatt der rechten Hinterachse gebrochen

-          mehrere Stellen des Führerhauses die Radabdeckung und beide Radkästen vorne durchgerostet

-          Radabdeckungen hinten scharfkantig und eingerissen

-          Fahrtenschreiber.

Die Erkennbarkeit derartiger Mängel setze ein diesbezügliches Fachwissen (wie es im Regelfall nur einem KFZ-Sachverständigen zukomme) bzw. eine intensive Begutachtung und Überprüfung des Lastkraftwagens unter Zuhilfenahme von  Hilfsmitteln  wie Hebebühne, Fachwerkzeug, etc. voraus. Derartige Überprüfungen vor Fahrtantritt gehen über die im Gesetz angeordnete Zumutbarkeitsgrenze hinaus und könne er hiefür nicht zur Verantwortung gezogen werden.

Der kleine Riss in der Windschutzscheibe habe das Sichtfeld nicht betroffen und sohin zu keiner Behinderung bzw. zu keinem Verstoß gegen diesbezügliche kraftfahrrechtliche Bestimmungen geführt.

Der Anlasser sei zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Lkws nicht defekt gewesen, zumal er den Lkw ansonsten nicht in Betrieb nehmen hätte können.

Richtig sei, dass der Lenkersitz einige leichte Beschädigungen aufgewiesen habe. Die Schäden seien jedoch nicht so massiv gewesen, dass diese ihn bei der Fahrt behindert bzw. beeinträchtigt hätten. Die Ladung sei ordnungsgemäß gesichert gewesen.

 

Der Berufungswerber bekämpfte das Straferkenntnis auch ausdrücklich der Höhe nach. Er führte diesbezüglich aus, dass aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie des lediglich geringen Schuldgehaltes, die Abmahnung, allenfalls eine Ermahnung mit Bescheid zur Wahrnehmung der gesetzlichen Straf- und Präventivzwecke ausgereicht hätte.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt und eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht beantragt wurde (§ 51e Abs.2 ff VStG).

 

4.1. Mit Schreiben vom 31.1.2007, Zl. VwSen-161887/3, des Unabhängigen Verwaltungssenates wurde dem Berufungswerber nachweislich eine Kopie des erstinstanzlichen Verfahrensaktes übermittelt und ihm überdies Gelegenheit geboten binnen einer Woche ab Zustellung eine allfällige Stellungnahme an den Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes einzubringen.

Von dieser Möglichkeit hat der Berufungswerber keinen Gebrauch gemacht. Bis zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung hat er keine Stellungnahme eingebracht.

 

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich Folgendes erwogen:

 

5.1. Am 7.7.2004 um 10.17 Uhr wurde der Berufungswerber als Lenker des Lastkraftwagens mit dem Probefahrtkennzeichen in Steyr, Objekt Sierninger Straße Nr. 190 von Beamten der Bundespolizeidirektion Steyr zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten. Im Zuge dieser Kontrolle wurde festgestellt, dass es sich gegenständlich um keine Probefahrt im Sinne des § 45 KFG gehandelt hat. Der Berufungswerber gab diesbezüglich gegenüber den Beamten an, dass er die am Lastkraftwagen geladenen Materialien von H geholt habe und nun zur Firma nach N unterwegs sei.

Im Probefahrtbuch fand sich keine aktuelle Eintragung. Die letzte Eintragung wurde am 23.6.2004 getätigt.

Ferner wurde festgestellt, dass im Fahrtenschreiber kein Schaublatt eingelegt und der Fahrtschreiber defekt war. Des weiteren wurde weder eine geeignete Warneinrichtung noch Verbandszeug mitgeführt. Das Gaspedal lag lose neben dem Gasgestänge und der Fahrersitz war total beschädigt. Die Ladung war mangelhaft gesichert, da die transportierten Dachziegel lose auf der Ladefläche lagen und über die Bordwand hinausragten. Auf der Mittelkonsole lag lose eine Kettensäge. Bei der Überprüfung der Bremsanlage wurde ein zu starker Druckverlust optisch als auch akustisch festgestellt.

 

Da beim Lastkraftwagen die Wirksamkeit von Teilen und Ausrüstungsgegenständen, die für die Verkehrs- und Betriebssicherheit von Bedeutung sind, beeinträchtigt schienen, wurde dieses gemäß § 58 Abs.3 KFG der Prüfstelle des Amtes der Landesregierung, etabliert in Steyr, Ennser Straße Nr. 10, zur Prüfung vorgeführt.

 

Der Sachverständige für Verkehrstechnik, Herr Ing. K stellte anlässlich der Überprüfung um 10.42 folgende – für den Lenker erkennbare – Mängel fest:

-          Fahrtschreiber letzte Prüfung 6/94 – keine Aufzeichnungen

-          Windschutzscheibe durchgehend zersprungen

-          mangelnde Wirksamkeit der Betriebsbremse durch zu starken Druckverlust bei Bremsventil hinter dem Führerhaus (bei laufendem Motor)

-          fehlende seitliche und hintere Rückstrahler

-          fehlende Rückspiegel

-          Reifen auf der Hinterachse links innen rissig

-          Anlasser defekt

-          Lenkersitz schadhaft

-          Gaspedal lose und keine Pedalauflage

-          Vorderachse: linkes Hauptfederblatt gebrochen

-          Hinterachse: rechtes 2. Federbein gebrochen

-          Führerhaus mehrfach durchgerostet

-          beide Radkästen vorne durchgerostet

-          Radabdeckung hinten eingerissen und scharfkantig

-          Ausfall des Abblend- und Fernlichtes, der Fahrtrichtungsanzeiger und Bremsleuchten

-          akustische Warneinrichtung (Hupe) ausgefallen

-          fehlende reflektierende Tafeln

 

Dem Berufungswerber wurde aufgrund der erheblichen Mängel die anschließende Weiterfahrt untersagt. 

 

5.2. Die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen ergeben sich aus der unbedenklichen Anzeige vom 10.7.2004 und der Lichtbildbeilage. Ferner stützen sie sich auf die Feststellungen des Sachverständigen für Verkehrstechnik Ing. K und auf Erstangaben des Berufungswerbers.

Die Berufungsinstanz gelangt zur Auffassung, dass den erhebenden Polizeibeamten sowie auch dem Sachverständigen zugemutet werden muss, die erhobenen Übertretungen und Mängel am Lastkraftwagen anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle bzw. verkehrstechnischen Überprüfung festzustellen und verlässliche Angaben darüber machen zu können.  

Das zugrunde liegende Gutachten des Sachverständigen für Verkehrstechnik ist schlüssig und konnte in unbedenklicher Weise der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Die dem Berufungswerber zur Last gelegten Fahrzeugmängel waren laut Sachverständigengutachten für den Berufungswerber als Lenker des Lastkraftwagens vor Antritt bzw. während der Fahrt als Mängel erkennbar. Dies ergibt sich aus dem Prüfgutachten vom 7.7.2004. Die vorgeworfenen Mängel sind durch viereckige Umrandung im Prüfgutachten markiert. Werden Positionen im Prüfgutachten viereckig umrandet, bedeutet dies (siehe Rückseite des Prüfgutachtens), dass diese Mängel für den Lenker vor Antritt bzw. während der Fahrt als "schwere Mängel" erkennbar waren. Die Markierungen der Positionen mit + im Gutachten bedeuten überdies "schwere Mängel – das Fahrzeug ist nicht verkehrs- und betriebssicher".

Bei einer sorgfältigen Kontrolle des zu lenkenden Lastkraftwagens vor Fahrtantritt hätten dem Berufungswerber die vorgeworfenen Mängel damit jedenfalls auffallen müssen.

Die normierte Überprüfungspflicht schließt auch die Verpflichtung ein, die Inbetriebnahme und das Lenken des Kraftfahrzeuges zu unterlassen, wenn das Überzeugen zu dem Ergebnis geführt hat, dass das Kraftfahrzeug den in Betracht kommenden Vorschriften nicht entspricht.

 

Der Berufungswerber konnte sich nach jeder Richtung hin frei verantworten und war nicht zur Angabe der Wahrheit verpflichtet. Er hat in seinen Erstangaben gegenüber den einschreitenden Beamten grundsätzlich eingestanden, dass es sich gegenständlich um keine Probefahrt gehandelt habe und erst im weiteren Verlauf des Verfahrens diesbezüglich Einwände erhoben.

Es entspricht jedoch der Lebenserfahrung, dass die von einem Beschuldigten bei der ersten Vernehmung gemachten Angaben erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten kommen bzw. bei kurz nach der Tat abgelegten Aussagten in der Regel am ehesten richtige Angaben gemacht werden (VwGH 25.1.2005, 2004/02/0352; 10.9.2004, 2001/02/0241). 

 

Der Berufungswerber konnte eine Probefahrt nicht glaubhaft machen. Für die Berufungsinstanz steht damit fest, dass es sich gegenständlich um keine Probefahrt im Sinne des § 45 KFG gehandelt hat und daher eine Übertretung des § 45 Abs.4 iVm Abs.1 KFG verwirklicht wurde. Die Ergänzung der diesbezüglichen Rechtsvorschrift (Punkt 1) im Spruch war zur Konkretisierung des Tatvorwurfes erforderlich.

Eine Bestrafung wegen Unterlassung der Ausstellung einer Bescheinigung einer Probefahrt gemäß § 45 Abs.6 KFG hat zur Voraussetzung, dass es sich um eine Probefahrt iSd § 45 KFG handelt. Gegenständlich wurde jedoch keine Probefahrt unternommen. Die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 45 Abs.6 KFG kommt für eine solche Fahrt daher nicht in Betracht (vgl. VwGH vom 25.1.2005, 2004/02/0295), weshalb Punkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen war. 

 

Es ist dem Berufungswerber nicht gelungen, eine Entlastung hinsichtlich der übrigen Vorwürfe im Spruch des Straferkenntnisses herbeizuführen. Die Ausführungen gehen damit ins Leere und sind auch nicht geeignet ein Verschulden des Berufungswerbers auszuschließen. Der Berufungswerber hat sohin die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht verwirklicht. Gemäß § 5 Abs.1 VStG wird von fahrlässigem Verhalten ausgegangen.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Es liegen mehrere die Person des Bw betreffende Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind und die nicht einschlägig sind, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass nicht der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Strafmildernd war die lange Verfahrensdauer durch die Erstinstanz zu werten.

 

Erschwerend war der Umstand zu werten, dass der Berufungswerber im Zuge einer einzigen Fahrt zahlreiche gravierende Verstöße nach dem Kraftfahrgesetz begangen hat und diese Mängel eine potenzielle Gefährdung für die Verkehrssicherheit darstellen. Im Interesse der Rechtsgüter Leben und Gesundheit bzw. der Verkehrssicherheit sind daher entsprechende Strafen aus generalpräventiven Gründen geboten.

Gemäß den Schätzungen der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, welchen der Berufungswerber nicht widersprochen hat, verfügt der Berufungswerber über ein monatliches Einkommen von ca. 800 Euro, besitzt kein Vermögen und hat Sorgepflicht für seine Gattin.

 

Die von der Erstinstanz verhängten Geldstrafen sind angesichts der genannten Umstände - auch bei eher ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen des Berufungswerbers - nicht überhöht, sondern sie wurden tat- und schuldangemessen festgesetzt und sie entsprechen den Kriterien des § 19 VStG.

Die festgelegten Strafen stellen ein Mindestmaß dar, um den Berufungswerber künftighin vor weiteren Verwaltungsübertretungen dieser Art abzuhalten. Eine Herabsetzung der Geldstrafen bzw. die Anwendung des § 21 VStG war nicht vertretbar.

 

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr.  K e i n b e r g e r

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum