Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162067/2/Kei/Ps

Linz, 28.03.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung der E L, H, A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 14. Februar 2007, Zl. VerkR96-6833-2006, zu Recht:

 

I.           Der nur gegen die Strafe gerichteten Berufung wird keine Folge gegeben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19 und § 51 Abs.1 VStG.

 

II.         Die Berufungswerberin hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 14 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

„Sie haben als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma K GmbH, P, P, welche Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ist, trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, vom 04.10.2006, Zahl VerkR96-6833-2006, welche am 16.10..2006 zugestellt wurde, nicht binnen zwei Wochen der Behörde Auskunft darüber erteilt, wer dieses Fahrzeug am 19.07.2006, um 08.32 Uhr, im Gemeindegebiet Braunau am Inn, auf der L 501, bei Str.km. 0.300, in Fahrtrichtung Braunau gelenkt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 103 Abs. 2 KFG 1967 iVm. § 9 Abs. 1 KFG 1967

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von:

Euro 70,00

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von:

36 Stunden

Gemäß:

§ 134 Abs. 1 KFG 1967

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen:

Euro 7,00

als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Arrest wird gleich 15,-- Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) beträgt daher: Euro 77,00“.

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene und nur gegen die Strafe gerichtete Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 27. Februar 2007, Zl. VerkR96-6833-2006, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Berufung ist nur gegen die Strafe gerichtet. Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist in Rechtskraft erwachsen.

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person der Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Durch die Tatsache, dass ein Lenker nicht bekannt gegeben wird, ist es der Behörde nicht möglich, die Person, die das Grunddelikt begangen hat, festzustellen. Dadurch wird der Strafanspruch des Staates beeinträchtigt.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist beträchtlich.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen. Das Verschulden der Bw wird als Fahrlässigkeit qualifiziert. Es ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG.

Es wird bemerkt: Auch wenn – wie oben angeführt wurde – der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen ist, so ist die Vornahme einer Beurteilung im Hinblick auf das Verschulden durch den Oö. Verwaltungssenat rechtlich möglich. Durch den Oö. Verwaltungssenat war nämlich eine Beurteilung im Hinblick auf die Bestimmung des § 19 VStG vorzunehmen und es ist gemäß § 19 Abs.2 VStG bei der Strafbemessung auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt – auch unter Berücksichtigung der in der Begründung des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten Angaben über die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Bw – angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

 

 

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