Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210502/9/Bm/Sta

Linz, 30.03.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung der Frau Dr. M G, AE, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 30.10.2006, Zl. 0051871/2005, wegen einer Übertretung der Oö. Bauordnung 1994 – Oö. BauO 1994, zu Recht erkannt:

 

I.                    Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II.                  Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 30.10.2006, GZ. 0051871/2005, wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe in der Höhe von 1.450 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden, wegen einer Verwaltungsüber­tretung gemäß §§ 57 Abs.1 Z2, 24 Abs.1 Z2 Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) verhängt. Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

"Die Beschuldigte, Frau Dr. iur. M G, geboren am , wohnhaft: AE, L hat als Bauherrin in der Zeit von 10.6.2005 bis 22.6.2005 auf dem Grundstück Nr. , KG. K, folgenden Bau, der aufgrund seiner Verwendung und Größe geeignet ist, schädliche Umwelteinwirkungen herbeizuführen (Gefahr des Einstürzens), ohne Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung ausgeführt:

Rundbau mit ca. 6,00 m Durchmesser, der als Tierbehausung verwendet werden soll. Der Rundbau wurde mit einer Steinschlichtmauer errichtet. Als oberer horizontaler Abschluss kam ein kegelförmiges Dach mit einer Holzkonstruktion zur Ausführung. Dieses Dach wurde isoliert und mit Erdmaterial bedeckt. Die Höhe beträgt ca. 2,5 m."

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, in welcher die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens beantragt wurde. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Berufungswerberin die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Diese Übertretung habe die Tochter F G begangen. Da die Berufungswerberin nicht mit der Verhängung einer Verwaltungsstrafe gerechnet habe, habe sie die Schuld auf sich genommen, um die Tochter vor Strafverfolgung zu schützen. Gleichzeitig mit der Berufung wurde die schriftliche Stellungnahme der Tochter F G eingebracht, in der sie angibt, dass sie die Errichtung der gegenständlichen Tierbehausung veranlasst bzw. auch zum Großteil selbst errichtet habe. Als Studentin an der Universität für Bodenkultur, Fachrichtung Landschaftsplanung und -pflege habe sie auf dem elterlichen Grundstück ein derartiges einfaches Bauwerk mit einem begrünten Dach errichten wollen, um den gerade vorgetragenen Lehrstoff in der Praxis zu testen.

 

3. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsordnung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und durch Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23. März 2007, bei der die Berufungswerberin gehört wurde und die Zeugen F G und H S unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht einvernommen wurden.

 

Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde von der Berufungswerberin wie auch in der Berufungsschrift die Verantwortung als Bauherrin für die Errichtung des gegenständlichen Rundbaues auf Gst. Nr. , KG. K, bestritten. Die Idee für den Aufbau einer Schweinezucht auf oa. Grundstück stamme ursprünglich von ihrer Tochter. Diese studiere in Wien BOKU und habe im Rahmen ihres Studiums an einer Exkursion zum Betrieb "S H" in L teilgenommen und sei sie auf Grund dieser Exkursion auf die Idee gekommen, das Grundstück entsprechend zu gestalten. Die Fachfrau im Bereich Permakultur sei jedenfalls die Tochter. Bei dem gegenständlichen Grundstück handle es sich um ein ca. 1 ha großes Waldgrundstück, welches als erster Schritt zur Umgestaltung in Richtung Permakultur eingezäunt worden sei. Der Zaun sei ungefähr zum selben Zeitpunkt errichtet worden, wie der Rundbau. Rund um Ostern sei auf dem besagten Grundstück ein schmiedeeisernes Tor aufgestellt und dies an den Seiten mit massivem Gestein befestigt worden. Daraus sei Steinmaterial übrig geblieben und sei die Tochter dann auf die Idee gekommen, dieses Material auch für den Steinrundbau zu verwenden. Die Steine wurden zum Teil zugekauft, zum Teil haben sich diese bereits auf dem Grundstück befunden. Teilweise habe es sich auch um Findlinge gehandelt, die am Waldrand liegen würden. Das Dach sei aus Eichenästen errichtet worden. Zement sei zugekauft worden. Der Bau sei dann gemeinsam von der Tochter mit den Brüdern errichtet worden. Fremde Hilfe sei für die Errichtung des Baus nicht in Anspruch genommen worden. Die im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Rechtfertigung der Berufungswerberin, dass der Bau in ihrem Auftrag errichtet worden sei, sei darauf zurückzuführen, dass sie die Tochter vor einer Bestrafung habe schützen wollen.

 

Die Zeugin F G bestätigte im Wesentlichen das Vorbringen der Berufungswerberin. Die Idee für die Errichtung dieses Baus sei von ihr ausgegangen und sei als Geschenk für ihre Mutter gedacht gewesen. Der Bau sei von ihr gemeinsam mit ihren Brüdern errichtet worden. Zu dieser Zeit habe sie auch ein Baupraktikum an der Uni besucht und sich dabei über die Vorgangsweise bei der Errichtung informiert. Auf Grund ihrer Studienrichtung habe sie auch das entsprechende Fachwissen. Für die Errichtung seien Findlingsteine, Granit und  Schotter sowie Sand und Zement verwendet worden. Das Steinmaterial sei bereits aus vorangegangenen Bautätigkeiten vorhanden gewesen. Weiters seien Rundhölzer aus dem Wald der Eltern zur Verfügung gestanden. Für die Dachkonstruktion sei Flies und eine Teichfolie benötigt worden, die von der Zeugin, ebenso wie Zement, gekauft worden sei. Insgesamt seien ca. 150 Euro für zugekauftes Material ausgegeben worden.

 

Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs.1 bedürfen folgende Bauvorhaben einer Bewilligung der Baubehörde (Baubewilligung), soweit die §§ 25 und 26 nicht anderes bestimmen:

...

2. die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung sonstiger Bauten über oder unter der Erde, die auf Grund ihrer Verwendung, Größe, Lage, Art oder Umgebung geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen herbeizuführen oder das Orts- und Landschaftsbild zu stören;

...

 

Gemäß § 57 Abs.1 Z2 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Bauherr oder als Bauführer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung auszuführen beginnt, ausführt oder ausgeführt hat oder ohne rechtskräftige Baubewilligung vom bewilligten Bauvorhaben in bewilligungspflichtiger Weise abweicht oder abgewichen ist.

 

Nach § 57 Abs.2 leg.cit. sind Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis 36.000 Euro, in den Fällen des Abs.1 Z2, 3, 7 und 14 mit Geldstrafen von 1.450 Euro bis 36.000 Euro zu bestrafen.

 

Nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren bestehen keine Zweifel, dass der gegenständliche Rundbau ohne die erforderliche Baubewilligung errichtet worden ist. Bestritten wird allerdings von der Berufungswerberin hiefür verantwortlich zu sein und somit das Vorliegen der Bauherreneigenschaft.

 

Bauherrin im Sinne des § 57 Abs.1 Z2 ist diejenige, in dessen Auftrag und auf dessen Rechnung ein Bau ausgeführt wird (vgl. VwGH vom 16.5.1979, Zl. 1725/77).

 

Vorweg ist festzustellen, dass im Verwaltungsstrafverfahren der Grundsatz "in dubio pro reo" anzuwenden ist. Danach hat die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen, wenn nach Durchführung des Beweisverfahrens trotz eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft der Beschuldigten verbleiben.

 

Wenngleich die in der mündlichen Berufungsverhandlung erfolgte Einvernahme der Berufungswerberin im eindeutigen Widerspruch zu den Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren stehen, hat die Befragung sowohl der Berufungswerberin als auch der Zeugin im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung den Tatvorwurf nicht erhärten können.

Für das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates ist es nachvollziehbar, dass bei der Zeugin auf Grund der von ihr gewählten Studienrichtung großes Interesse an Permakultur und damit in Verbindung stehenden Einrichtungen besteht. Die Zeugin vermittelte im Zuge der Einvernahme auch durchaus den Eindruck über das entsprechende Fachwissen für die Errichtung des Rundbaus zu verfügen. Auch die Aussage, dass die Errichtung als Geschenk für die Berufungswerberin gedacht war, kann nicht als unglaubwürdig gesehen werden, wenn man davon ausgeht, dass die hiefür verwendeten 150 Euro für Materialeinkauf auch für eine Studentin leistbar sind. Letztlich widerspricht auch die Aussage der Berufungswerberin, die Schuld auf sich genommen zu haben, um die Tochter vor Bestrafung zu schützen, nicht von vornherein den Denkgesetzen, weshalb nicht auszuschließen ist, dass es der Berufungswerberin an der Bauherreneigenschaft für den in Rede stehenden Rundbau fehlt.

 

Nach § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die der Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren konnte nach Durchführung aller Beweise und trotz eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft der Beschuldigten nicht ausräumen, weshalb in Entsprechung der vorangeführten Bestimmung der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. B i s m a i e r

 

 

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