Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161985/2/Zo/Jo

Linz, 04.04.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn J G, geboren X, S, S, vom 30.01.2007, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 16.01.2007, Zl. VerkR96-1751-2005, wegen einer Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

 

         I.      Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt. Die Strafbestimmung des § 134 Abs.1 KFG wird in der Fassung BGBl. I Nr. 175/2004 angewendet.

 

       II.      Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 16 Euro zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: §§ 64 ff VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er als Zulassungsbesitzer des KFZ mit dem Kennzeichen X trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27.01.2005, Zl. VerkR96-1751-2005, zugestellt am 23.02.2005, nicht binnen zwei Wochen, das war bis 09.03.2005, der Behörde Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Fahrzeug am 05.11.2004 um 09.21 Uhr in Ansfelden auf der A1 bei Strkm. 170 in Fahrtrichtung Wien gelenkt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann.

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 8 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber geltend, dass er bereits bei seinem ersten Einspruch die Adresse des möglichen Fahrers mitgeteilt habe (B T aus M). Weiters verwies er auf seine bereits vorher vorgebrachten Einspruchsgründe (Fotobeweis sei wegen eines zweiten Fahrzeuges nicht zulässig, Fristüberschreitung). Es sei ungeheuerlich, dass in einem Rechtsstaat für Behörden keine Regeln gelten würden, sondern nur für die Bürger. Er werde die Angelegenheit notfalls mit Unterstützung seiner Rechtsschutzversicherung bis zur nächsthöheren Instanz verfolgen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und ist auch nicht erforderlich.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Von der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos wurde eine Radaranzeige gegen den Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen X erstattet, weil dieser am 05.11.2004 um 09.21 Uhr auf der A1 bei km 170 in Fahrtrichtung Wien die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 28 km/h überschritten hatte. Der nunmehrige Berufungswerber ist Zulassungsbesitzer dieses Kraftfahrzeuges. Zur Radaranzeige ist festzuhalten, dass sich aus den im Akt befindlichen Radarfotos ergibt, dass das Gerät auf der Spur 4 der in diesem Bereich vierspurigen Westautobahn eingestellt war. Am äußersten rechten Rand des Radarfotos ist auf Spur 3 ebenfalls ein Fahrzeug ersichtlich. Das verwendete Radargerät war nach dem im Akt befindlichen Eichschein zum Zeitpunkt der Messung ordnungsgemäß geeicht.

 

Der nunmehrige Berufungswerber wurde mit Schreiben der BH Linz-Land vom 27.01.2005, Zl. VerkR96-1751-2005 gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert, binnen zwei Wochen den Lenker des Kraftfahrzeuges am 05.11.2004 um 09.21 Uhr bekannt zu geben. Dazu teilte der Berufungswerber mit Schreiben vom 07.03.2005 mit, dass das angefragte Datum bereits mehr als drei Monate zurückliege und damit die Frist für die Zustellung von Verwaltungsübertretungen abgelaufen sei. Weiters gab er bekannt, dass er keine Auskunft erteilen könne, weil er laut Fahrtenbuch mit einem Vertriebspartner um ca. 07.00 Uhr von Salzburg nach Wien unterwegs gewesen sei, weshalb er um 09.21 Uhr bereits in St. Pölten oder weiter gewesen sei. Aus diesen beiden Gründen wies er die Verwaltungsübertretung zurück.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land führte daraufhin Erhebungen bezüglich der Radarmessung durch und erließ am 26.07.2005 gegen den nunmehrigen Berufungswerber eine Strafverfügung, weil dieser als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges X trotz schriftlicher Aufforderung die entsprechende Lenkerauskunft nicht erteilt habe. Der Berufungswerber erhob dagegen rechtzeitig einen Einspruch, in welchem er darauf hinwies, dass die Strafverfügung mehr als drei Monate nach der angeblichen Übertretung zugestellt worden sei, es sei deshalb äußerst schwierig, die tatsächlichen Vorkommnisse zu rekonstruieren. Es wäre möglich, dass zum Zeitpunkt der Anzeige sein Geschäftspartner, Herr B T aus M am Steuer gesessen sei, da er mit diesem einen gemeinsam Geschäftstermin in der Zentrale seines Unternehmens hatte. Auf dem Radarfoto sei ein weiteres Auto erkennbar, weshalb es möglich sei, dass dieses Fahrzeug die Messung ausgelöst habe. Es gäbe bereits Gerichtsentscheidungen, dass in derartigen Fällen eine Bestrafung nicht zulässig sei. Er wisse, dass sich an dieser Stelle ein fixes Radar befinde und begehe schon aus diesem Grund niemals Geschwindigkeitsüberschreitungen in diesem Bereich.

 

Letztlich erließ die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

5.2. Der Berufungswerber ist Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Kraftfahrzeuges und die Lenkererhebung wurde ihm zugestellt. Er hat dazu jedoch lediglich mitgeteilt, dass das Fahrzeug entweder von ihm oder einem Vertriebspartner gelenkt worden sei bzw., dass es sich um diese Zeit nicht am angefragten Ort befunden habe. Außerdem sei die Dreimonatsfrist bereits abgelaufen. Damit ist offenkundig, dass der Berufungswerber die geforderte Lenkerauskunft nicht erteilt hat.

 

Zur Erklärung wird darauf hingewiesen, dass die Verjährungsfrist für derartige Übertretungen in Österreich sechs Monate beträgt und dass der bloße Hinweis darauf, dass entweder er selbst oder eine andere Person das Fahrzeug gelenkt habe, der Auskunftspflicht nicht entspricht. Der Berufungswerber hätte Name und Anschrift des tatsächlichen Fahrzeuglenkers für den angefragten Zeitpunkt eindeutig bekannt geben müssen. Bezüglich der Behauptung, dass sich das Fahrzeug zum Anfragezeitpunkt nicht am Messort befunden habe, wird auf die im Akt befindlichen Radarfotos verwiesen. Der Berufungswerber hat damit die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten. Seine Einwände hinsichtlich der Radarmessung sind schon deshalb nicht relevant, weil er ohnedies nicht wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung bestraft wird sondern deshalb, weil er eben keine entsprechende Auskunft erteilt hat. Umstände, welche sein Verschulden ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass gemäß § 5 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Anzuführen ist, dass für die gegenständliche Verwaltungsübertretung § 134 Abs.1 KFG 1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 175 aus 2004 anzuwenden ist. Zum Tatzeitpunkt betrug die gesetzlich vorgesehene Höchststrafe 2.180 Euro. Die Erstinstanz hat daher eine Geldstrafe von weniger als 4 % der gesetzlichen Höchststrafe verhängt. Auch unter Berücksichtigung der aktenkundigen Unbescholtenheit des Berufungswerbers kann diese Strafe nicht als überhöht angesehen werden. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen nicht vor. Die Geldstrafe entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, wobei die erstinstanzliche Schätzung zu Grunde gelegt werden kann (monatliches Nettoeinkommen 1.400 Euro, kein Vermögen, keine Sorgepflichten), weil der Berufungswerber dieser nicht widersprochen hat.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

 

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