Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-162057/7/Ki/Da

Linz, 04.04.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des R S, M, G, vom 26.2.2007 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 8.2.2007, VerkR96-6410-2005, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 3.4.2007 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

I.     Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 150 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.    Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der erstinstanzlichen Behörde wird auf 15 Euro herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm  §§ 19, 24 und 51 VStG

zu II: §§ 64 und 65 VStG

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 8.2.2007 den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 3.7.2005 um 17.45 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen X im Gemeindegebiet A auf der A1 West Autobahn bei km 169,045 auf der Richtungsfahrbahn Salzburg gelenkt und die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 46 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen wurde. Er habe dadurch § 52 lit.a Z10a StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 190 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 19 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis per Telefax am 26.2.2007 Berufung, im Wesentlichen bestreitet er die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung, er sei lediglich mit einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h unterwegs gewesen.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine  primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 3.4.2007. An dieser Verhandlung nahm der Berufungswerber teil, die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat sich entschuldigt. Als Zeuge wurde der Meldungsleger, BI G R, einvernommen.

 

I.5. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Haid vom 3.7.2005 zu Grunde. Die zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung wurde durch Messung mit einem Lasermessgerät, LTI 20.20 TS/KM-E Nr. 7346, durchgeführt. Die Messung wurde vom in der Berufungsverhandlung einvernommenen Zeugen vorgenommen.

 

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung gestand der Berufungswerber zu, dass er zur vorgeworfenen Tatzeit im vorgeworfenen Tatortbereich das im Spruch des Straferkenntnisses angeführte KFZ gelenkt hat, er bestritt jedoch das Ausmaß der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung und vermeint, dass der Meldungsleger diesbezüglich möglicherweise Fahrzeuge verwechselt haben könnte.

 

Er sei lediglich mit einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h unterwegs gewesen. Im Fahrzeug hätten sich 3 Mitfahrer befunden, diese würden jedoch voraussichtlich über das Ausmaß der Geschwindigkeit keine Angaben machen können, da diese mehr oder minder gedöst hätten.

 

Der Meldungsleger bestätigte bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme dem Grunde nach den festgestellten Sachverhalt, konfrontiert mit dem Vorbringen des Berufungswerbers im Zusammenhang mit einer allfälligen Verwechslung erklärte der Zeuge, dass er eine solche ausschließe. Würde es Zweifel geben, werde keine Anzeige erstattet werden.

 

Im Verfahrensakt liegen Kopien des Eichscheines sowie des Messprotokolls auf, das Messgerät war zum Vorfallszeitpunkt ordnungsgemäß geeicht.

 

Zur Verlesung gebracht wurde eine bereits im erstinstanzlichen Verfahren aufgenommene Niederschrift über die zeugenschaftliche Einvernahme des Kollegen des Meldungslegers vom 28.11.2006 vor der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land. Der Zeuge (Abt.Insp. E H) hat die Angaben seines Kollegen bestätigt.

 

In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Angaben des in der Berufungsverhandlung einvernommenen Zeugen der Entscheidung zu Grunde gelegt werden können. Seine Aussage war schlüssig und es sind keine Umstände hervorgekommen, welche Zweifel an den Angaben aufkommen lassen würden. Es ist auch zu berücksichtigen, dass der Zeuge zur Wahrheit verpflichtet war, eine falsche Zeugenaussage hätte für ihn sowohl strafrechtliche als auch dienstrechtliche Konsequenzen.

 

Der Beschuldigte seinerseits konnte sich in jede Richtung verteidigen, dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle ist es ihm jedoch nicht gelungen, den Tatvorwurf zu widerlegen. Insbesondere erachtet die erkennende Berufungsbehörde, dass letztlich keine Verwechslung von Fahrzeugen vorliegt. Es mag durchaus zutreffen, dass der Beschuldigte subjektiv der Meinung war nicht so schnell gefahren zu sein, das Messergebnis bestätigt jedoch die Angaben des Meldungslegers.

 

I.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer u.a. als Lenker eines Fahrzeuges, gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 52 lit.a Abs.10a StVO zeigt das Zeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Das unter I.5. dargelegte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte tatsächlich die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im festgestellten Ausmaß überschritten hat, dies zumindest in fahrlässiger Begehungsweise. Der Tatbestand ist daher aus objektiver Sicht verwirklicht und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche den Beschuldigten im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden.

 

Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

Zur Strafbemessung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass überhöhte Geschwindigkeiten immer wieder Ursachen für schwere Verkehrsunfälle mit gravierenden Folgen sind. Wenn auch im vorliegenden Falle, jedenfalls nach dem Verfahrensakt, keine unmittelbare Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmern vorgeworfen werden kann, so muss festgestellt werden, dass ein derartiges Verhalten generell eine besondere Gefährdung von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer und damit der Verkehrssicherheit allgemein indiziert, weshalb aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung dieser Verwaltungsübertretungen geboten ist.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die persönlichen Verhältnisse mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 1.500 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten angenommen, diese Fakten wurden vom Berufungswerber ausdrücklich nicht bestritten. Mildernd wurde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet, Erschwerungsgründe wurden keine festgestellt.

 

Grundsätzlich muss festgestellt werden, dass bei dem vorgegebenen Strafrahmen die von der Bezirkshauptmannschaft Schärding vorgenommene Strafbemessung im Rahmen des Ermessens gesehen werden könnte. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land das gegenständliche Verfahren bereits im November 2005 gem. § 29a VStG an die Bezirkshauptmannschaft Schärding abgetreten hat. Laut vorliegenden Verfahrensunterlagen hat dann die Bezirkshauptmannschaft Schärding erst im September 2006 einen weiteren Verfahrensschritt unternommen. Art.6 Abs.1 EMRK bestimmt, dass jedermann Anspruch darauf hat, dass seine Sache innerhalb angemessener Frist gehört wird. Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass es gem. § 19 VStG iVm § 34 Abs.2 StGB auch ein Milderungsgrund ist, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lang gedauert hat. Nachdem im vorliegenden Falle die Verfahrensdauer, insbesondere der Zeitraum zwischen Abtretung und weiteren Verfahrensschritten nicht vom Berufungswerber bzw. seinem Verteidiger zu vertreten ist, hat dieser Umstand bei der Strafbemessung als Milderungsgrund Berücksichtigung zu finden, weshalb aus diesem Grunde eine Herabsetzung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe geboten war.

 

Eine weitere Herabsetzung war jedoch sowohl aus generalpräventiven als auch aus spezialpräventiven Gründen nicht zulässig.

 

Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber weder durch den Schuldspruch noch durch das nunmehr festgestellte Strafausmaß in seinen Rechten verletzt wird, es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag.  K i s c h

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum