Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162083/5/Ki/Da

Linz, 03.04.2007

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des E S, S A, S, vom 1.2.2007 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 25.1.2007, VerkR96-18687-2006, betreffend Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung (wegen Übertretungen des KFG 1967) zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid wird behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm  § 49 VStG

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat gegen den Berufungswerber wegen Übertretungen des KFG 1967 eine Strafverfügung (VerkR96-18687-2006 vom 8.11.2006) erlassen. Diese Strafverfügung wurde ihm am 21.11.2006 persönlich zugestellt.

 

Innerhalb der Einspruchsfrist erhob die X mit Schreiben vom 30.11.2006 „Berufung“ (richtig: Einspruch) gegen diese Strafverfügung, ohne jedoch gleichzeitig eine Vollmacht zur Vertretung des Herrn S vorzulegen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat daraufhin mit Bescheid vom 5.1.2007, VerkR96-18687-2006, welcher ausschließlich an die X adressiert wurde, den Einspruch – ohne weiteres Ermittlungsverfahren – als von einer unzuständigen Person eingebracht zurückgewiesen.

 

In der Folge hat der Berufungswerber mit Schreiben vom 11.1.2007 ein weiteres Mal „Berufung“ (richtig: Einspruch) eingelegt, dieser wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 1.2.2007 Berufung mit dem Ersuchen, seinen Einspruch zu behandeln. Insbesondere verwies er auf die ursprünglich in der Sache erfolgte Eingabe seines Arbeitgebers.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte,  da weder eine  primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Überdies wurde im Sinne des § 13 Abs.3 AVG dem Berufungswerber ein Verbesserungsauftrag dahingehend erteilt, dass gegebenenfalls eine an den Arbeitgeber erteilte Vollmacht vorgelegt werde. Diese von Herrn E S eigenhändig unterfertigte und mit 24.11.2006 datierte Vollmacht wurde nunmehr der erkennenden Berufungsbehörde vorgelegt.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht durchzuführen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Gemäß § 49 Abs.2 VStG ist, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft.

 

Gemäß § 10 Abs.1 AVG (i.V.m. § 24 VStG) können die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, sich durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene  Erwerbsgesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen.

 

Gemäß § 13 Abs.3 AVG (i.V.m. § 24 VStG) ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

Im ggstl. Falle hat der Dienstgeber des Berufungswerbers, die X, es ist dies eine juristische Person iSd § 10 Abs.1 AVG, innerhalb der Einspruchsfrist einen Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben. Allerdings wurde zunächst keine Vertretungsvollmacht vorgelegt. Ohne einen gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Verbesserungsauftrag iSd § 13 Abs.3 AVG bzw. sonstige Ermittlungen hat die BH Vöcklabruck, ausschließlich adressiert  an die X, den Einspruch zurückgewiesen. Diese Zurückweisung hat demnach gegenüber dem nunmehrigen Berufungswerber keine rechtlichen Wirkungen entfaltet und es schadet auch nicht, dass er in der Folge den Einspruch persönlich wiederholt hat.

 

Letztlich wurde nunmehr im Berufungsverfahren in Befolgung des Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs.3 AVG die entsprechende Vollmacht, datiert vom 24.11.2006 und von Herrn E S persönlich unterfertigt, vorgelegt, sodass der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. feststellt, dass eine Vertretungsvollmacht bereits zum Zeitpunkt der Erhebung des Einspruches vorlag und somit der Einspruch rechtzeitig erhoben wurde. Die angefochtene Strafverfügung trat daher außer Kraft und es ist von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck das ordentliche Ermittlungsverfahren durchzuführen.

 

Der angefochtene Bescheid war daher zu beheben und wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

                                                     Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180,00 Euro  zu entrichten.

 

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

 

 

Beschlagwortung:

Im Falle der Nichtvorlage einer Vertretungsvollmacht muss zunächst ein Verbesserungsauftrag (§ 13 Abs.3 AVG) erteilt werden.

 

 

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