Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150562/2/Re/Hue

Linz, 11.04.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des K L, 45 A, F, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Steyr-Land vom 21. März 2007, Zl. BauR96-9-2005-Lec, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I.                    Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen. Die Geldstrafe wird auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabgesetzt.

 

II.                  Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 20 Euro.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19, 20 VStG.

Zu II.:  §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.      Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden verhängt, weil er am 1. Juli 2004, 5.20 Uhr, als Lenker eines LKWs mit dem polizeilichen Kennzeichen KU die mautpflichtige Bundesstraße A bei km 15 im Gemeindegebiet von E benützt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut vor der mautpflichtigen Straßenbenützung ordnungsgemäß entrichtet zu haben.

 

2.      In der Berufung wird der Tatbestand eingestanden. Das Ersatzmautangebot in der Höhe von 110 Euro, welches am 7. Juli 2004 beim Zulassungsbesitzer, in der Filiale in B am 12. Juli 2004, eingelangt sei, werde anerkannt. Dem Bw treffe an der verspäteten Einzahlung der Ersatzmaut kein Verschulden, die aufgrund Urlaubszeit und Lohnverrechnungen erst am 12. August 2004 erfolgt sei. Die Ersatzmaut sei von der A wieder zurückbezahlt worden. Der Bw sei bereit, die zurückgezahlte Ersatzmaut umgehend wieder zu überweisen.

 

Beantragt wird eine Absehung von der Straffestsetzung.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der A vom 23. August 2004 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Die Achsenzahl des Kraftfahrzeuges (4) sei höher gewesen als die eingestellte Kategorie/Achsenzahl am Fahrzeuggerät (2).

 

Nach Strafverfügung vom 9. September 2004 rechtfertigte sich der Bw im Wesentlichen wie in der später eingebrachten Berufung, wobei das Einlangen des Ersatzmautangebotes beim Zulassungsbesitzer mit 12. Juli 2004 angegeben und mitgeteilt wurde, dass die verspätete Einzahlung durch Arbeitsüberlastung bzw. Urlaub der zuständigen Angestellten des Zulassungsbesitzers zustande gekommen sei. Als Beilage ist die Kopie eines Teiles des Ersatzmautangebotes mit einem Ausstellungsdatum vom 7. Juli 2004 angeschlossen.

 

Einer zusätzlichen Stellungnahme der A vom 14. November 2005 ist neben einer Wiedergabe der Rechtslage und der Angaben in der Anzeige zu entnehmen, dass die Ersatzmaut verspätet einbezahlt und deshalb rücküberwiesen worden sei. Als Beilage sind zwei Beweisfotos und eine Einzelleistungsinformation angeschlossen.

 

Dazu äußerte sich der Bw im Wesentlichen wie in der später eingebrachten Berufung.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1 Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 BStMG haben sich Lenker bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden.

 

Punkt 8.2.2. der Mautordnung besagt, dass bei Ausgabe der GO-Box eine Basiskategorie entsprechend der vorhandenen Achsenanzahl des mautpflichtigen Kraftfahrzeuges eingestellt wird (die Basiskategorie stellt die Untergrenze für eine manuelle Umstellung durch den Nutzer dar). Der Kraftfahrzeuglenker hat vor jedem Fahrtantritt die Kategorie entsprechend Punkt 8.2.4.2 zu überprüfen.

 

Nach Punkt 8.2.4.2 der Mautordnung hat sich der Nutzer vor dem Befahren des mautpflichtigen Straßennetzes über die Funktionstüchtigkeit der GO-Box durch einmaliges Drücken (kürzer als zwei Sekunden) der Bedientaste zu vergewissern (Statusabfrage). Diese Überprüfungspflicht umfasst jedenfalls auch die korrekte Deklarierung und Einstellung der Kategorie gemäß Punkt 8.2.2.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG wird eine Übertretung gemäß § 20 Abs. 2 BStMG straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut bezahlt.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 zu keiner Betretung, so hat die A den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht und die Geltendmachung der Haftung gemäß § 23 weder offenbar unmöglich noch wesentlich erschwert sein wird. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen drei Wochen ab Ausfertigung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 4)

 

4.2. Im gegenständlichen Fall ist die Verwirklichung des gegenständlichen Delikts (i.S. einer nicht ordnungsgemäß eingestellten Kategorie bei der GO-Box) unbestritten. Unstrittig ist ferner, dass der Zulassungsbesitzer gem. § 19 Abs. 4 BStMG zur Zahlung einer Ersatzmaut aufgefordert, die Ersatzmaut jedoch erst verspätet einbezahlt worden ist.

 

Dem Bw ist deshalb vorzuwerfen, dass er seinen Pflichten als Fahrzeuglenker nicht nachgekommen ist, da er vor Befahren einer mautpflichtigen Strecke die geänderte Achsenzahl nicht korrekt umgestellt hat, was von ihm auch selbst eingeräumt worden ist. 

 

Wenn der Bw vorbringt, er habe vom Ersatzmautangebot und der (verspäteten) Einzahlung keine Kenntnis gehabt und sich deshalb nicht darum kümmern können, verkennt er, dass gem. § 19 Abs. 4 BStMG der Zulassungsbesitzer, im gegenständlichen Fall: der Arbeitgeber, schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern ist und diesem somit die (zeitgerechte) Überweisung der Ersatzmaut obliegt. Ein Ersatzmautangebot an den Zulassungsbesitzer ist nachweislich und unbestritten erfolgt. Dies ergibt sich aus der vom Bw vorgelegten Kopie dieses Ersatzmautangebotes, welches am 7. Juli 2004 ausgestellt worden ist. Eine Überweisung ist – auch dies ist unbestritten – erst wesentlich nach Überschreitung der gesetzlich vorgesehenen dreiwöchigen Frist (gerechnet ab dem Ausstellungsdatum vom 7. Juli 2004) am 12. August 2004 erfolgt, obwohl in den Erläuterungen zum Ersatzmautangebot detailliert über die Dauer und die Berechnung der Frist sowie über die Konsequenzen ihrer Versäumung aufmerksam gemacht wurde. Dies ist auf der vom Bw vorgelegten Kopie des Ersatzmautangebotes klar ersichtlich. Dass der Zulassungsbesitzer irrtümlich davon ausging, ein Versehen, eine Arbeitsüberlastung, ein Urlaub einer seiner Mitarbeiterinnen oder die Weiterleitung des Ersatzmautangebotes an eine Zweigstelle würde die Frist hemmen oder unterbrechen, ändert nichts daran, dass das Fristversäumnis den Strafausschließungsgrund der (rechtzeitigen) Ersatzmautentrichtung nicht zustande kommen ließ.

Es wird in diesem Zusammenhang auch auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26. September 2006, Zl. B 1140/06-6, hingewiesen, wonach es sachlich gerechtfertigt ist, lediglich den Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und – da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Im Zweifel ist zugunsten des Bw von Fahrlässigkeit auszugehen, nämlich in dem Sinne, dass er übersehen hat, die Achsenzahl korrekt umzustellen.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass ohnehin die gesetzliche Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Im Hinblick darauf, dass zur Unbescholtenheit und dem Tatsachengeständnis als weiterer Milderungsgrund die wenigstens teilweise Mautentrichtung tritt (ein Umstand, der auch nach der Mautordnung die Höhe der Ersatzmaut beeinflusst und der regelmäßig zum Aufgriff der Täter führt), erscheint es vertretbar unter Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts (§ 20 VStG), die Strafe auf die Hälfte herabzusetzen, zumal aktenkundig ist, dass – wenn auch verspätet und damit untauglich – versucht wurde, die Ersatzmaut einzuzahlen. Die Tat bleibt jedoch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre. Die korrekte Einstellung der Achsenzahl bei der GO-Box stellt gegenständlich die zentrale Lenkerpflicht dar.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

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