Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150521/14/Lg/Hue

Linz, 10.04.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 9. März 2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des F B, 33 Z, H, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. W H und Dr. J S, 49 R, R, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 21. November 2006, Zl. BauR96-756-2004/Stu (richtig wohl: BauR96-763-2004/Stu), wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I.                    Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                  Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs. 1 VStG.

Zu II.:  §§ 64 ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1.      Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden verhängt, weil er am 3. August 2004 um 3.00 Uhr als Lenker eines Kfz mit dem polizeilichen Kennzeichen LL die mautpflichtige A bei km 15 im Gemeindegebiet von E, Fahrtrichtung S, benützt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut vor der mautpflichtigen Straßenbenützung ordnungsgemäß entrichtet zu haben.

2.      In der Berufung wird vorgebracht, dass die in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ausgeführte Annahme, das gegenständliche Kfz sei nicht mit einer GO-Box ausgestattet gewesen, vollkommen unzutreffend sei. Es sei wiederholt vorgebracht worden, dass die Maut bereits über einen längeren Zeitraum über ein E-Konto abgebucht worden sei. Am 27. Mai 2004 sei eine Verständigung der Fa. S A GmbH erfolgt, wonach neue Karten zum Einsatz kommen würden, worauf jeder Fahrer eine Ersatzkarte bekommen habe. Vom Arbeitgeber sei die Information erteilt worden, dass sowohl die alte als auch die neue Karte weiterhin im Einsatz seien, bis die alte Karten zurückgeschickt werden würden. Die Kontonummern seien weiterhin gespeichert, von der Fa. Shell keine Hinweise in der Richtung gegeben worden, dass bei der Mautstelle eine andere Kontonummer zu melden bzw. eine Freischaltung vorzunehmen sei. Der Bw sei auch vom Betriebsleiter, Herrn J D, nicht auf diesen Umstand hingewiesen worden, da ihm dieser selbst nicht bewusst gewesen sei. Es sei deshalb davon ausgegangen worden, dass die Maut automatisch wie bisher abgebucht werde, was auch weiterhin der Fall gewesen sei. Die gegenständliche Anzeige bezieht sich auf den 3. August 2004, 3.00 Uhr. An diesem Tag (Dienstag) habe der Bw den gegenständlichen LKW erstmals in dieser Woche gelenkt, am Tag zuvor (Montag) sei dieser LKW von Johann Scheuringer gelenkt worden. Der Bw habe deshalb zu diesem Zeitpunkt nicht damit rechnen können, dass die Maut nicht mehr ordnungsgemäß abgebucht werde.

Bereits in der Stellungnahme vom 12. April 2005 sei vorgebracht worden, dass dem Bw aufgefallen sei, dass es offenbar ein Problem gebe. Der zuständige Tankwart habe die Auskunft erteilt, dass die Karte eingezogen worden und die Firma in Konkurs gegangen sei und die Maut selbständig nachverrechnet werde. Durch ein Telefonat mit Herrn Ö habe der erstmals Bw erfahren, dass die Karte ausgetauscht worden sei. Daraufhin habe der Bw unverzüglich die Karte freischalten lassen. Aus der Äußerung der A ergebe sich, dass diese Freischaltung schon um 3.28 Uhr erfolgt sei. Wie der Beilage zu entnehmen sei, sei für das gegenständliche Kfz für den Tattag insgesamt 162,84 Euro Maut abgebucht und somit alles korrekt verrechnet worden. Die Funktionstüchtigkeit und Einstellung der GO-Box sei vom Bw vor Fahrtbeginn kontrolliert worden. Das Gerät habe auch danach immer einwandfrei funktioniert. Der Bw habe alles unternommen, was unternommen hätte werden können. Aus diesem Grund würden Gründe vorliegen, die ein Verschulden ausschließen. Fahrlässigkeit sei nicht gegeben, da gegenständlich ein absoluter Ausnahmevorfall vorgelegen sei. Die gesetzliche Mindeststrafe entspreche zudem nicht dem Gleichheitsgebot, die Höhe der nicht entrichteten Maut könne nicht erheblich ins Gewicht fallen, ein Schaden sei nicht entstanden. Ein Angebot des Arbeitgebers die effektiv anfallende Maut nachzuzahlen, sei von der A nicht akzeptiert worden.

Hingewiesen wurde auch auf weitere ähnlich gelagerte Fälle, bei denen seitens der Bezirksverwaltungsbehörden eine Einstellung des Verfahrens bzw. eine Ermahnung erfolgt sei. Als Beilage ist die Kopie einer Mautabrechnung der S A GmbH an den Arbeitgeber des Bw über verrechnete Mautgebühren angeschlossen.

 

Beantragt wird die Einvernahme von zwei namentlich genannten Zeugen und die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses mit Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Zurückverweisung an die belangte Behörde, in eventu die Anwendung der §§ 20 oder 21 VStG.

 

3.      Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der A vom 27. September 2004 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach sei das Zahlungsmittel für eine Post-Pay-GO-Box gesperrt gewesen. Der Zulassungsbesitzer sei am 4. August 2004 schriftlich gem. § 19 Abs. 4 BStMG zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert, dieser Aufforderung jedoch nicht entsprochen worden.

 

Nach Strafverfügung vom 27. Oktober 2004 äußerte sich der Bw im Wesentlichen wie in Teilen der später eingebrachten Berufung.

 

In ergänzenden Stellungnahmen vom 9. Februar und 15. März 2005 wies die A auf die Mitwirkungspflicht des Lenkers und die von der GO-Box abgegebenen Signaltöne hin. Weiters ist diesen Stellungnahmen zu entnehmen, dass eine Einzelleistungsinformation nicht vorliege, da am kompletten Tattag keine Abbuchungen stattgefunden hätten und das Zahlungsmittel bereits am 1. August 2004, 0.06 Uhr, gesperrt und erst am 3. August 2004, 3.28 Uhr, wieder entsperrt worden sei. Als Beilage sind zwei Beweisfotos und eine Einzelleistungsinformation angeschlossen.

 

Dazu äußerte sich der Bw im Wesentlichen wie im Einspruch gegen die Strafverfügung bzw. wie in der später eingebrachten Berufung und verwies auf ein ähnlich gelagertes Verwaltungsstrafverfahren eines anderen Lenkers, welches von der Bezirksverwaltungsbehörde zur Einstellung gebracht wurde. Als Beilage ist die Kopie einer Einstellungsmitteilung und eine Kopie einer Auflistung der am Tattag durchfahrenen Mautportale angeschlossen.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wird vom Vertreter des Bw vorgebracht, dass es einen völlig gleich gelagerten Fall betreffend eines anderen Lenkers beim Unabhängigen Verwaltungssenat Niederösterreich gegeben habe. Dieses Erkenntnis wurde in Kopie vorgelegt. Betreffend weiterer Verwaltungsstrafverfahren seien Einstellungen bzw. Ermahnungen erfolgt, welche ebenfalls in Kopie vorgelegt wurden. Weiters vorgelegt wurde ein Schreiben der Fa. S über die Umstellung der Karten. Außerdem werde in diesem Schreiben ausgeführt, dass beide Karten benützt werden könnten und es sei kein Hinweis darin zu finden, dass die neuen Karten gesondert frei geschaltet werden müssten. Dieses Schreiben stamme vom 27. Mai 2004 und liege somit vor den Tatzeiträumen. Bis zu den genannten Vorfällen habe die Karte immer einwandfrei funktioniert. Es sei nur kurzfristig zu den gegenständlichen Problemen gekommen. Weder dem Dienstgeber noch den Lenkern sei bekannt gewesen, dass die alten Karten zu diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit verloren haben.

 

Auf die Frage, ob er Piepstöne der GO-Box wahrgenommen habe, führte der Bw aus, dass er den gegenständlichen LKW um 3.00 Uhr früh übernommen habe, wobei auch die GO-Box überprüft worden sei. In E sei auf die Autobahn aufgefahren worden, wobei beim ersten Balken die GO-Box drei- bis viermal gepiepst habe. Der Bw habe gedacht, dass er zur nächsten GO-Box-Vertriebsstelle fahren müsse. Beim nächsten Balken am E B sei ein Foto durch das Mautsystem aufgenommen worden. Auch bei diesem Balken und einem weiteren habe der Bw mehrmalige Piepstöne der GO-Box vernommen, worauf er die Autobahn bei der ersten möglichen Abfahrt verlassen habe. Der Bw habe die GO-Box von der Windschutzscheibe genommen und sei zur Tankstelle gegangen. Der dortige Mitarbeiter habe die GO-Box in den "Überprüfungsapparat" gegeben und ihm mitgeteilt, dass der Arbeitgeber des Bw pleite sei und kein Geld mehr habe. Daraufhin habe der Bw vom Disponenten seines Arbeitgebers, Herrn Ö, die telefonische Aufforderung erhalten, die "andere Karte" zu probieren. Diese habe dann ein Freischalten der GO-Box ermöglicht. Der Bw habe zweimal den Tankwart gefragt, ob er etwas bezahlen müsse, was auch jedesmal verneint worden sei, da eine "Rückverrechnung" erfolgen werde. Der Name dieses Tankwartes sei unbekannt, er arbeite auch nicht mehr für diese Tankstelle, die zwischenzeitlich auch den Eigentümer gewechselt habe. Falls dem Bw bekannt gewesen wäre, dass er für die kurze gefahrene Strecke etwas nachentrichten müsse, hätte er dies getan. Er hätte keine Ahnung gehabt, sich hier strafbar zu machen. Gerade durch die Piepstöne sei der Bw veranlasst worden, eine GO-Box-Vertriebsstelle aufzusuchen. Es werde nicht bestritten, dass sozusagen systemkonform vier Piepstöne auf die Problematik aufmerksam gemacht habe.

 

Der als Zeuge einvernommene J Ö sagte aus, dass das Unternehmen eines Tages neue S-Karten bekommen habe, wobei diese Karten vom Zeugen an die Fahrer verteilt worden seien. Es habe keinen Hinweis gegeben, diese neuen Karten gesondert freizuschalten. Die alten Karten seien eingezogen worden. Wann dies geschehen sei, sei dem Zeugen jedoch unbekannt. Herr Ö sei betriebsintern nicht für die technische Funktionsfähigkeit der Karten oder die Weiterleitung diesbezüglicher Informationen verantwortlich. Am 2. August 2004 seien vereinzelt Meldungen von LKW-Fahrern bei ihm eingelangt, worauf der Zeuge die Fahrer an die nächste GO-Box-Vertriebsstelle verwiesen habe. Daran, dass es an den neuen Karten habe liegen können, sei nicht gedacht worden. Solche Anfragen seien nicht besonders auffällig, da die GO-Boxen öfters irgendwelche Probleme gemacht hätten. Es habe lediglich vereinzelte Fragen der Fahrer gegeben, weshalb der Zeuge nicht daran gedacht habe, dass es sich um ein generelles Problem handeln würde. J Ö konnte sich erinnern, dass er vom Bw am Tattag in der Nacht angerufen worden sei. Laut Aussage des Tankwarts hätte der Bw aber die GO-Box richtig stellen können. Nachdem sich zuvor die Fälle gehäuft hätten, sei der Zeuge auf die Idee gekommen, dass es eventuell an der Karte liegen könnte. Deshalb habe er dem Bw gesagt, er solle die neue Karte versuchen. Damit sei die Angelegenheit für den Zeugen beendet gewesen. Daraufhin seien alle Fahrer auf die Möglichkeit von Problemen mit den alten Karten informiert worden. Das Shell-Schreiben sei einige Wochen vor den gegenständlichen Vorfällen eingelangt.

 

Der zeugenschaftlich einvernommene J D sagte aus, dass der Betriebsleiter der Fa. F sei und die Mautentrichtung über das Post-Pay-Verfahren erfolge. Es sei an das Unternehmen die Information ergangen, dass die alten Karten aus Sicherheitsgründen ausgetauscht werden würden. Die neuen Karten seien daraufhin ausgegeben und von Herrn Ö die alten eingezogen und zurückgeschickt worden. Es sei keine Information darüber ergangen, dass die alte Karte nur mehr befristet gültig sei bzw. freigeschaltet werden müsse. Das Schreiben der Fa. S stamme zwar vom 27. Mai 2004, die neuen Karten seien jedoch später ausgeliefert worden. Die Situation sei erst begriffen worden, als die Probleme bei den Kraftfahrern aufgetaucht seien. Das ganze Problem lasse sich auf zwei Tage beschränken. Sowohl vorher als auch nachher sei alles in Ordnung gewesen. Die Fa. Fixkraft bezahle im Monat zwischen 15.000 und 18.000 Euro an Maut; gegenständlich gehe es um ganz vernachlässigbare kleine Beträge. Herrn D sei unbekannt, ob bei der Einführung des Mautsystems die Fa. S die Information gegeben habe, die Karte freizuschalten.

 

Auf die Frage, ob es für einen Lenker möglich sei, ein gesperrtes Zahlungsmittel erkennen zu können, legte der Amtssachverständige dar, dass dies auf der GO-Box dezidiert nicht ablesbar sei; es sei lediglich beim Durchfahren einer Kontroll- oder Mautstation anhand der akustischen oder optischen Rückmeldungen feststellbar. Eine zweite Möglichkeit sei die Abfrage bei einer GO-Box-Vertriebsstelle.

 

Der Vertreter des Bw brachte vor, dass der Bw alles getan habe, was von Rechts wegen von einem Lenker erwartet werden könne. Sofort nach Bemerken der Signaltöne sei der Bw zur GO-Box-Vertriebsstelle gefahren. Überdies sei er über den Austausch der Kreditkarte bzw. den Ablauf der Geltungsdauer unzulänglich informiert worden.

Beantragt wurde die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

5.1 Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Gemäß § 8 Abs. BStMG haben sich Lenker bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden.

 

Punkt 8.2.4.3.2 der Mautordnung besagt über das vom Nutzer zu beachtendes akustischen Signal: Vier kurze Signal-Töne: Es hat keine Mautentrichtung stattgefunden, weil insbesondere vom Nutzer Bestimmungen der Mautordnung Teil B nicht beachtet wurden, oder bei der GO-Box eine Sperre aufgrund technischer Mängel bzw. festgestellter Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Mauteinhebung eingetreten ist. In diesem Fall hat dann jeder Nutzer seiner Nachzahlungsverpflichtung im Sinne von Punkt 7.1 im vollem Umfang nachzukommen, andernfalls der Tatbestand der Mautprellerei gemäß Punkt 10 verwirklicht wird.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG wird eine Übertretung gemäß § 20 Abs. 2 BStMG straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut bezahlt.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 zu keiner Betretung, so hat die A den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organes der öffentlichen Aufsicht beruht und die Geltendmachung der Haftung gemäß § 23 weder offenbar unmöglich noch wesentlich erschwert sein wird. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen drei Wochen ab Ausfertigung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 4).

 

5.2. Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der Bw eine Mautstrecke ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung (nämlich mit einem gesperrten Zahlungsmittel) benützt hat. Unstrittig ist ferner, dass eine Nachentrichtung der Maut i.S.d. Punktes 7.1 der Mautordnung vom Bw nicht initiiert worden ist.

 

Aufgrund des besonderen glaubwürdigen Auftretens des Bw in der öffentlichen mündlichen Verhandlung und der Widerspruchslosigkeit seiner Behauptungen durch das gesamte Verfahren hindurch, geht der Unabhängige Verwaltungssenat im Zweifel von der Richtigkeit seiner Behauptung aus, dass er zweimal auf Nachfrage von einem Tankwart bei der GO-Box-Vertriebsstelle in Ansfelden die (Falsch‑)Auskunft erhalten habe, Handlungsbedarf sei nicht gegeben, da die geschuldete Maut (für 2 Mautbalken) mit dem Arbeitgeber nachverrechnet werde. Das Vertrauen des Bw auf die Richtigkeit der Auskunft war durch die besondere Situation (der Bw war zunächst der Meinung, sein Arbeitgeber befinde sich in Konkurs und er verliere seinen Arbeitsplatz) mitbedingt. Weiters hat der Bw glaubwürdig dargelegt, dass er vergeblich versucht hat, den Namen dieses Tankwartes nachträglich zu eruieren, dieser jedoch zwischenzeitlich nicht nur seine Arbeitsstelle gewechselt sondern auch ein Betreiberwechsel bei dieser Tankstelle stattgefunden hat. Es ist ebenfalls zugunsten des Bw davon auszugehen, dass es einem Lenker vor Fahrtantritt unmöglich ist, eine Sperre des Zahlungsmittels erkennen zu können und der Bw (nachweislich) sofort nach Ertönen der viermaligen GO-Box-Piepstöne die nächstgelegene GO-Box-Vertriebsstelle aufgesucht und eine Entsperrung des Zahlungsmittels initiiert hat. Aufgrund der geschilderten besonderen Umstände des Falles liegt ein Verschulden des Bw an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

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