Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161141/2/Kei/Ps

Linz, 05.04.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des L H, H, H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 30. Jänner 2006, Zl. VerkR96-5516-2005, zu Recht:

 

I.           Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z3 und § 51 Abs.1 VStG.

 

II.         Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

„Sie haben wie am 10.2.2005 um ca. 09.00 Uhr bei der Firma O in R, R festgestellt wurde, als Tiertransportunternehmer Tiere in Transportfahrzeugen (Anhänger, Kennzeichen) befördert, die nicht dem § 6 Abs. 1 und 2 oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprachen, weil keine rutschfeste Rampe vorhanden war, der Seitenschutz fehlte und keine Unterteilungsmöglichkeit der Ladefläche vorhanden war.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 und 2 TGSt i.V.m. § 16 Abs. 2 Z. 1 TGSt

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

Euro

300

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

4 Tage

Gemäß §

16 Abs. 2 Z. 1 TGSt

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

30 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 330 Euro. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG).“

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) bestritt in der Berufung das Vorliegen der ihm vorgeworfenen Übertretung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 14. Februar 2006, Zl. VerkR96-5516-2005, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Es wird auf die im Folgenden auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Rechtssatz des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. November 2003, Zl. 2002/03/0020, die für den gegenständlichen Zusammenhang relevant sind, hingewiesen: „Der Beschwerdeführer hat zu 1. § 16 Abs.1 Z1 iVm § 4 Abs.1 Z6 des Tiertransportgesetzes-Straße, BGBl. Nr. 411/1994 (TGSt 1994), verletzt, 2. § 16 Abs.2 Z1 TGSt 1994 iVm § 1 Abs.1 Z3 der Tiertransportmittelverordnung, BGBl. Nr. 679/1996 (TGTV 1997), verletzt, und 3. § 16 Abs.2 Z1 TGSt 1994 iVm § 1 Abs.1 Z5 TGTV 1997 verletzt. Bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsstraftaten handelt es sich um Unterlassungsdelikte. Bei solchen Delikten ist der Tatort dort anzunehmen, wo der Täter hätte handeln sollen. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon im Zusammenhang mit Übertretungen von Arbeitszeitvorschriften und des Gefahrgutbeförderungsgesetzes ausgesprochen, dass dieser Ort dann, wenn solche Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens erfolgt sind, im Zweifel mit dem Sitz des Unternehmens zusammenfallen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. September 2001, Zl. 2000/03/0266). Dies ist auch für Unterlassungsdelikte nach dem TGSt 1994 bzw. der TGTV 1997 anzunehmen.“

Dem Bw wurde der Tatort nicht tauglich vorgeworfen.

Die Verfolgungsverjährungsfrist ist abgelaufen.

Vor dem angeführten Hintergrund war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

 

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