Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161239/7/Kei/Ps

Linz, 30.03.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des C W, B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 9. März 2006, Zl. VerkR96-8960-2005, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8. März 2007, zu Recht:

 

I.           Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

 

II.         Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 16 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

„Sie haben es als Lenker des Sattelzugfahrzeuges der Marke S mit dem behördlichen Kennzeichen samt dem Sattelanhänger der Marke K mit dem behördlichen Kennzeichen zu verantworten, dass Sie am 19.10.2005 um 10:35 Uhr auf der Innkreisautobahn A 8, ABKM 24,900, Gemeinde Kematen/I., Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, den ersten Fahrstreifen benutzt haben bzw. auf diesem weiter Richtung Voralpenkreuz gefahren sind, obwohl die Lenker von Lastkraftwagen mittels Fahrstreifensignalisierung und gelb blinkenden Pfeilen auf den Verkehrskontrollplatz ausgeleitet wurden. Sie haben vorerst die Geschwindigkeit vermindert und den Ausleitungsfahrstreifen benutzt, haben dann aber am angegebenen Ort Ihr Fahrzeug auf den ersten Fahrstreifen zurückgelenkt und sind auf diesem am Verkehrskontrollplatz Kematen/I vorbeigefahren.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 38 Abs. 10 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl.Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2005

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

80

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

33 Stunden

gemäß §

99 Abs. 3 lit. a StVO iVm § 16 VStG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

8 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 22 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 88 Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) bestritt in der Berufung das Vorliegen der ihm vorgeworfenen Übertretung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in die Verwaltungsakte der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 24. März 2006 und vom 20. Dezember 2006, Zl. jeweils VerkR96-8960-2005, und in die Akte des Oö. Verwaltungssenates Zl.en VwSen-420453 und VwSen-161928 Einsicht genommen und am 8. März 2007 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Durchführung der Ermittlungen nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die vor dem Oö. Verwaltungssenat (Verfahren Zl. VwSen-420453) gemachten Aussagen der Zeugen RI M D und BI L L und auf die durch RI M D im Verfahren vor der belangten Behörde am 31. Jänner 2006 gemachten Aussagen, die niederschriftlich aufgenommen worden sind. Diese Aussagen werden als glaubhaft beurteilt. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht worden sind (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG). Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegen mehrere die Person des Bw betreffende Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind und die nicht einschlägig sind, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass nicht der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 1.200 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflichten: für 3 Kinder.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist erheblich.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

Zu dem in der Verhandlung durch den Bw beantragten Ersatz von Kosten wird bemerkt, dass ein Kostenersatz wegen Nicht-Vorliegens einer diesbezüglichen Rechtsgrundlage nicht möglich ist.

 

Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

 

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