Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161356/3/Kei/Ps Vwsen-162132/3/Kei/Ps

Linz, 05.04.2007

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufungen des J N, W, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 5. April 2006, Zl. VerkR96-9227-2005/Her, und gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 5. April 2006, Zl. VerkR96-9227-1-2005/Her, zu Recht:

 

I.           Gemäß § 45 Abs.1 Z2 iVm Abs.2 VStG werden die in der Präambel angeführten Entscheidungen der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land aufgehoben und diesbezüglich werden die Strafverfahren mit der Feststellung, dass jeweils ein Umstand vorliegt, der die Strafbarkeit aufhebt, eingestellt.

 

II.         In Entsprechung der Bestimmung des § 66 Abs.1 VStG entfällt im Hinblick auf die beiden in der Präambel angeführten Entscheidungen der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten der Strafverfahren.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Berufungswerber ist am 29. November 2006 verstorben. Der Oö. Verwaltungssenat hatte, da Verwaltungsstrafverfahren höchstpersönliche Rechte und Pflichten betreffen, welche mit dem Tode einer Person erlöschen, die in der Präambel angeführten Entscheidungen der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land aus der Rechtsordnung zu eliminieren und diesbezüglich die Strafverfahren einzustellen. Der Entfall der Kostenbeiträge ist bundesgesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Dr. Keinberger

 

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