Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161798/15/Kof/Be

Linz, 13.04.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn K D L, geb. X, K, T vertreten durch Herrn Rechtsanwalt  Dr. F L, S, B gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 25.10.2006, VerkR96-4547-2006, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 12.4.2007 einschließlich Verkündung  des  Erkenntnisses,  zu  Recht  erkannt:

 

Betreffend Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Verwaltungs-übertretung nach § 102 Abs.3 KFG) wird hinsichtlich der Strafe der Berufung insofern stattgegeben,  als unter Anwendung der Strafnorm "§ 134 Abs. 3c KFG" die Geldstrafe  auf   25 Euro  und  die  Ersatzfreiheitsstrafe  auf   8 Stunden   herabgesetzt   wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.  Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem                    Oö. Verwaltungssenat  keinen  Verfahrenskostenbeitrag  zu  zahlen.

 

Betreffend Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Verwaltungs-übertretung nach § 106 Abs.2 KFG) wird hinsichtlich der Strafe der Berufung insofern stattgegeben, als unter Anwendung der Strafnorm "§ 134 Abs.3d Z1 KFG" die Geldstrafe auf   35 Euro  und  die  Ersatzfreiheitsstrafe  auf  12 Stunden   herabgesetzt   wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem                     Oö. Verwaltungssenat  keinen  Verfahrenskostenbeitrag  zu  zahlen.

 

Rechtsgrundlagen (zu Punkte 1. und 2.):

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG

§§ 64 und 65 VStG

 

 

Punkt 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Verwaltungsübertretung nach § 11 Abs.2 StVO) ist durch Zurückziehen der Berufung in Rechtskraft erwachsen.

 

Betreffend  Punkt 4.  des  erstinstanzlichen  Straferkenntnisses

(Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.1 StVO) wird der Berufung stattgegeben, das  erstinstanzliche  Straferkenntnis  aufgehoben    und

das  Verwaltungsstrafverfahren  eingestellt.

Der Berufungswerber hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG  iVm  §§ 24, 45 Abs.1 Z 1 VStG;

§ 66 Abs.1 VStG

 

 

Der  Berufungswerber  hat  somit  insgesamt  zu  entrichten:

-          Geldstrafe (25 + 35 + 50 =)…………………........…………….......  110,00 Euro

-          Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ………………………............. 11,00 Euro

                                                                                                                      121,00 Euro

 

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (8 + 12+ 30 =) ...............  50 Stunden.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie lenkten am 25.06.2006, um 16.30 Uhr, den PKW AÖ- ...., im Gemeindegebiet von  Hochburg-Ach,  auf  der  L 503,  bei  Strkm.  62,150   und  haben

 

1.      als Lenker während der Fahrt ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung im Sinne der Verordnung vom 11. Mai 1999, BGBL. Nr. II/152/1999 telefoniert. Dies wurde bei einer Anhaltung gem. § 97 Abs.5 StVO festgestellt.

Sie haben die Zahlung einer Organstrafverfügung verweigert, obwohl Ihnen  dies angeboten wurde;

2.      als Lenker eines Kraftfahrzeuges den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet. Dies wurde bei einer Anhaltung gem. § 97 Abs. 5 StVO festgestellt.

Sie haben die Zahlung einer Organstrafverfügung verweigert, obwohl Ihnen eine solche angeboten wurde;

 

 

3.      die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten;

4.      als Lenker die Fahrgeschwindigkeit nicht den gegebenen Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen angepasst, zumal Sie auf der Freilandstraße ohne zwingenden Grund so langsam gefahren sind (ca. 30 km/h), dass Sie den übrigen Verkehr behinderten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.      § 102 Abs. 3 KFG

2.      § 106 Abs. 2 iVm. § 134 (3d) Z.1 KG

3.      § 11 Abs. 2 StVO

4.      § 20 Abs. 1 StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafen  von:

1.)     40 Euro             2.)   50 Euro             3.)  50 Euro             4.)  80 Euro

 

Falls  diese  uneinbringlich  sind,  Ersatzfreiheitsstrafe  von:

1.)    12 Stunden          2.)  16 Stunden          3.)  30 Stunden          4.)  30 Stunden

 

Gemäß

1.)   u. 2.):      § 134 Abs. 1 KFG

3.) u. 4.):      § 99 Abs. 3 lit.a StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG  zu zahlen

1.)     4 Euro        2.)  5 Euro         3.)  5 Euro        4.)  8 Euro

als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

(je ein Tag Arrest wird gleich 15 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe, Kosten, ....) beträgt daher:  242 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 8.11.2006 eingebracht.

 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

 

 

Am 12.4.2007 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Bw, dessen Rechtsvertreter sowie der Zeuge und Meldungsleger, Herr RI K.S. PI A. teilgenommen haben.

 

Dabei haben der Bw sowie dessen Rechtsvertreter nachfolgende Stellungnahme abgegeben:

 

"Betreffend die Punkte 1. und 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird die Berufung hinsichtlich des Schuldspruches zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.

Betreffend Punkt 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird die Berufung zurückgezogen.

Betreffend Punkt 4. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird die Berufung aufrecht erhalten."

 

Betreffend die Punkte 1. und 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen;  VwGH vom 24.4.2003, 2002/09/0177.

 

Der Bw ist bislang unbescholten, was als mildernder Umstand zu werten ist.

 

Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, die für eine Organstrafverfügung vorgesehene Geldstrafe zu verhängen  und  die  Geldstrafe/Ersatzfreiheitsstrafe

zu 1.)    unter  Anwendung  der  Strafnorm  "§ 134 Abs.3c KFG"

             mit  25 Euro  bzw.  8 Stunden   und

zu 2.)    unter  Anwendung  der  Strafnorm  "§ 134 Abs.3d Z.1 KFG"

              mit  35 Euro  bzw.  12 Stunden

festzusetzen.

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu festgesetzten Geldstrafen. Der Bw hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.

 

Punkt 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist – durch Zurückziehen der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.  Für das Verfahren vor dem                                  Oö. Verwaltungssenat  ist  daher  kein  Verfahrenskostenbeitrag  zu  zahlen.

 

Zu Punkt 4. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist auszuführen:

Es konnte bei der mündlichen UVS-Verhandlung nicht mehr festgestellt werden,         ob der Bw den Zeugen und Meldungsleger tatsächlich behindert hat bzw. ob dem Zeugen z.B. ein Überholmanöver möglich gewesen wäre.

 

 

 

 

 

Betreffend die Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.1 StVO war daher der Berufung stattzugeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z.1 VStG einzustellen.

Der Bw hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

Zu Punkte 1. bis 4. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kofler

 

 

 

 

 

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