Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162101/10/Br/Ps

Linz, 05.04.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn G T, geb., B, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29.1.2007, AZ: VerkR96-14281-2005-Pi, zu Recht:

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 – AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 – VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretungen nach § 4 Abs.5 und § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 zwei Geldstrafen [1) 150 Euro, 2) 180 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit 1) 72 Stunden, 2) 96 Stunden] verhängt und wider ihn folgende Tatvorwürfe formuliert:

"1) Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt, obwohl Sie auch dem Geschädigten Ihren Namen und Ihre Anschrift nicht nachgewiesen haben.

Tatort: Gemeinde Leonding, Gemeindestraße Ortsgebiet.

Tatzeit: 03.01.2005, 23:20 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 4 Abs. 5 StVO

 

2) Sie sind mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben Ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten.

Tatort: Gemeinde Leonding, Gemeindestraße Ortsgebiet.

Tatzeit: 03.01.2005, 23:20 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 4 Abs. 1 lit. a StVO

 

Fahrzeug:

Kennzeichen, Personenkraftwagen, P, "

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz aus:

"Auf Grund einer Anzeige bei der Bundespolizeidirektion Linz, Wachzimmer Neue Heimat C2 am 03.01.2005 werden Ihnen die umseits genannten Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt.

Mit Schreiben vom 27.05.2005 erging an die Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges mit dem pol.KZ. die Aufforderung den Lenker zum Tatzeitpunkt bekannt zu geben.

Seitens der Zulassungsbesitzerin wurde mit Schreiben vom 16.06.2005 mitgeteilt, dass das Fahrzeug zum angeführten Zeitpunkt von Ihnen gelenkt wurde, weshalb mit Strafverfügung vom 29.06.2005 eine Strafe von insgesamt von 400 Euro über Sie verhängt wurde.

Gegen diese Strafverfügung haben Sie mit Schreiben vom 22.07.2005 Einspruch erhoben und diesen damit begründet, dass aus Ihrer Sicht bereits für dieses Vergehen eine Strafe in der Höhe von Euro 185,00 bezahlt wurde und daher die hs. Strafverfügung nicht nachvollziehbar ist. Die bereits ausgestellte Strafverfügung in Höhe von Euro 185,00 reichen Sie schnellstmöglich nach.

Da Ihrerseits diese angebliche Strafverfügung bis zum 17.11.2005 nicht vorgelegt wurde, erging an diesem Tage an Sie die Aufforderung, den entsprechenden Nachweis vorzulegen, widrigenfalls das Strafverfahren ohne weitere Anhörung durchgeführt wird.

Nachdem von Ihnen auf diese Aufforderung nicht reagierten wurde, musste nach Aktenanlage entschieden werden.

Die Behörde hat Folgendes erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 5 StVO 1960 haben die im Abs. 1 genannten Personen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Laut § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht haben wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten.

Sie haben die gegenständliche Verwaltungsübertretung nie bestritten, teilten jedoch mit, dass Sie bereits eine Strafe in Höhe von 185 Euro betreffend diese Übertretung bezahlt haben. Entsprechende Nachweise wurden von Ihnen - trotz schriftlicher Aufforderung - nicht vorgelegt.

Lt. VwGH-Erkenntnis vom 28.10.1986, GZ. 86/03/0137 erfordert die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren, dass dieser seine Verantwortung nicht darauf beschränkt, die ihm vorgehaltenen konkreten Verfahrensergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegen zusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. Unterlässt es diese, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde (von Amts wegen) keine weiteren Beweiserhebungen durchführt.

Aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses erscheint es für die Behörde zweifelsfrei erwiesen, dass Sie im konkreten Fall die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung begangen haben.

Im Sinne des § 19 Abs. 1 VStG 1991 bildet Grundlage für die Bemessung der Strafhöhe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Hinsichtlich Ihrer für die Strafbemessung zu berücksichtigenden Einkommens, Vermögens- und Familienverhältnisse wurde von folgender Schätzung ausgegangen: Einkommen: mtl. 1.200 Euro netto, Vermögen: keines, Sorgepflichten: keine.

Strafmildernd wurde Ihre bisherige Unbescholtenheit im hs. Verwaltungsbereich gewertet, straferschwerende Umstände waren nicht zu berücksichtigen."

 

2. Das Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber am 7.2.2007 durch Hinterlegung zugestellt. Die offenbar noch binnen offener Frist mit 19.2.2007 verfasste Berufung wurde jedoch erst mit 28.2.2007 der Post zur Beförderung übergeben (Datum des Poststempels).

 

2.1. Darin wendet sich der Berufungswerber mit der am 19.2.2007 verfassten Berufung, worin er Folgendes ausführt:

" Sehr geehrte Frau P,

mit Verwunderung stelle ich nun fest, dass nach zwei Jahren dieser Strafbescheid gegen mich eintrifft. Laut Ihrem Schreiben wurde Ihnen von Frau L S am 27.05.2005 die Auskunft getätigt, dass ich, G T, am 03.01.2005 um 23:20 Uhr das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen gelenkt hätte. Diese Aussage trifft jedoch nicht zu. Erstens konnte Frau S L gar nicht wissen, wer mit dem Fahrzeug unterwegs war und zweitens wurde Ihnen mitgeteilt, dass unter dem Ihnen zugesandten Schreiben an dritter Stelle angeführt wurde, dass am ehesten ich, G T, Auskünfte bezüglich dem oben erwähnten Vorfall geben kann und nicht dass ich gefahren bin. Dieses Schreiben wurde aber scheinbar falsch ausgelegt, sodass ohne vorheriger Aufklärung ein Strafbescheid zugestellt wurde, gegen welchen Berufung eingelegt wurde. Da die Fahrzeuge in unserer Firma des öfteren getauscht werden, kann auch nicht mit Sicherheit geklärt werden, wer an diesem Tag mit dem Fahrzeug P unterwegs war. Deshalb wurde der von der Bundespolizeidirektion Linz zugestellte Strafbescheid über EURO 185,00 auch wie auf dem beigelegten Zahlschein ersichtlich, von der Firma A. KG bezahlt. Ich möchte darauf hinweisen, dass die Bezahlung ohne Einspruch auch nur deshalb erfolgte, weil es von unserer Seite nicht ausgeschlossen werden konnte, dass es zu einer Verwaltungsübertretung gekommen ist. Ein bewusstes Fehlverhalten möchte ich aber mit Nachdruck ausschließen. Hinsichtlich der Strafbemessung möchte ich Ihnen mitteilen, dass ein Nettoeinkommen von monatlich EURO 979,90 ausbezahlt wird. Mit der Bitte um Klärung verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen                                                     G T (e.h. Unterschrift)"

 

3. Die Behörde erster Instanz legte den Verfahrensakt zur Berufungsentscheidung vor. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates ist somit gegeben. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte letztlich nach Vorlage einer in dieser Sache bereits durch die Bundespolizeidirektion Linz erfolgten Bestrafung, trotz ursprünglich bereits anberaumten Termins f. d. 10.4.2007, nach ergänzendem Parteiengehör wegen der dem Bescheid zu Grunde liegenden Doppelbestrafung und der nachfolgend jedoch festgestellten offenkundig  verspäteten – zur Zurückweisung des Rechtsmittels führenden – Einbringung des Rechtsmittels unterbleiben (§ 51e Abs.1 Z1 VStG).

 

3.1. Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt iVm der im Verfahrensakt der Bundespolizeidirektion Linz zu S-200/05 VS erliegenden Strafverfügung.

Ebenfalls wurde dem Berufungswerber die offenkundig verspätete Berufungserhebung im Rahmen eines fernmündlich gewährten Parteiengehörs vorgehalten (siehe AV v. 5.4.2007).

 

4. Zur Rechtzeitigkeit:

Dem Berufungswerber wurde das Straferkenntnis vom 29.1.2007 am 7.2.2007 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt. Noch binnen offener Frist verfasste er das o.a. Berufungsschreiben, welches jedoch laut eigenen Angaben im Wege der Firma erst am 28.2.2007 der Post zur Beförderung übergeben wurde (Datum des Poststempels).

Die Berufungsfrist endete bereits mit Ablauf des 21.2.2007. Der Berufungswerber erklärt dies im Ergebnis mit einem offenkundigen Liegenbleiben des Poststückes in der Firma.

 

4.1. In der Sache gilt es aus Anlass dieser Berufung und verfahrensökonomischer Gründe unter Hinweis auf die indizierte Vorgehensweise gemäß § 52a VStG Folgendes festzustellen:

Laut Unfallanzeige der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4.1.2005 war der von der Zeugin L gehaltene Pkw in der Nacht des 3.1.2005 um ca. 23:20 Uhr in 4060 Leonding, Salzburgerstraße 381-371, an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden beteiligt. Zweitbeteiligter war D K, an dessen Fahrzeug mit deutlich höherer Geschwindigkeit vorbeigefahren wurde und es dabei im Zuge eines unmittelbar danach vorgenommenen Spurwechsels nach links zu einer Streifung mit dem linken vorderen Fahrzeugeck des Fahrzeuges von K gekommen ist.

Der Fahrzeuglenker hielt nicht an, sondern setzte seine Fahrt in Richtung Linz fort.

Im Zuge einer seitens der Polizei an der Wohnung der Zulassungsbesitzerin gehaltenen Nachschau wurde deren Wohnungstüre nicht geöffnet. Wann diese Nachschau erfolgte, lässt sich der Anzeige nicht entnehmen.

Am 4.1.2005 wurde das Verfahren von der Bundespolizeidirektion Linz  bereits an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land gemäß § 27 VStG abgetreten, wo der Akt am 7.1.2005 einlangte.

Am 27.5.2005 wurde in dieser Sache schließlich eine sogenannte Gendis-Anzeige ausgedruckt und noch mit diesem Datum ein Ersuchen um Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers an die Zulassungsbesitzerin abgefertigt. Dieses wurde der Zulassungsbesitzerin (der Zeugin L) am 3.6.2005 zugestellt.

Die Beantwortung erfolgte am 16.6.2005 schließlich in der Form, dass die Antwort mit dem Hinweis, nicht die Zulassungsbesitzerin, sondern der Berufungswerber könne die Auskunft erteilen, erteilt wurde. Unterfertigt wurde diese Auskunft nicht von der nach § 103 Abs.2 KFG auskunftspflichtigen Zulassungsbesitzerin, sondern vom Berufungswerber.

Dies blieb offenkundig von der Behörde erster Instanz unbeanstandet. Jedoch wurde gegen den Berufungswerber als angeblichen Lenker eine Strafverfügung wegen der hier zur Last liegenden Delikte per 29.6.2005 erlassen und dem Berufungswerber am 6.7.2005 durch Hinterlegung zugestellt. Diese Strafverfügung wurde vom Berufungswerber am 22.7.2005 mit dem Hinweis auf eine bereits erfolgte Zahlung in der Höhe von 185 Euro beeinsprucht.

Am 17.11.2005 wurde schließlich dem Berufungswerber nochmals ein Schreiben der Behörde erster Instanz mit der Aufforderung übermittelt, die angebliche Einzahlung binnen zwei Wochen zu belegen. Dieses am 22.11.2005 dem Berufungswerber durch Hinterlegung zugestellte Schreiben blieb unbeantwortet.

Aus dem Akt lässt sich dann bis zur Erlassung des hier angefochtenen Straferkenntnisses am 29.1.2007 kein Bearbeitungsschritt mehr nachvollziehen. 

Obwohl das Verfahren bereits am 4.1.2005 von der Bundespolizeidirektion Linz gemäß § 27 VStG der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abgetreten worden war,  verhängte die Bundespolizeidirektion Linz am 1.3.2005 aber dennoch wegen einer Übertretung nach § 4 Abs.1 lit.a u. § 4 Abs.5 StVO gegen den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von 1) 110 Euro und 2) 75 Euro. Diese wurde vom Berufungswerber einbezahlt, wobei er die Aktenzahl am Zahlschein nicht anführte, so war eine Zuordnung zu diesem Verfahren nicht möglich. Es wurde damit auch vom Berufungswerber die Führung eines aufwändigen Doppelverfahrens (mit)verursacht.

Im Sinne des in seiner Berufung durch die Vorlage eines nicht zuzuordnenden Zahlscheins getätigten Hinweises auf eine Doppelbestrafung wurde schließlich im Wege der Behörde erster Instanz die vom Berufungswerber von der Bundespolizeidirektion Linz beigeschafften Aktenauszüge am 3.4.2007 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oö. übermittelt.

Sohin ist erwiesen, dass diese Sache bereits seit über zwei Jahren erledigt ist und es daher dieses Verfahren wegen des Doppelbestrafungsverbotes aufzuheben gilt.

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Nach § 32 Abs.2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Die Frist endete hier mit dem Ablauf des 21.2.2007.

Hier liegen keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Hinterlegung für den Berufungswerber am 7.2.2007 nicht im Sinne des Zustellgesetzes erfolgt wäre und demnach die Zustellung nicht mit dem Beginn der Abholfrist bewirkt worden wäre.

Eine vorübergehende Abwesenheit, welche die Zustellung durch Hinterlegung unzulässig machen bzw. die Anwendung des dritten Satzes des § 17 Abs.3 ZustellG nach sich ziehen würde – wie zB im Fall einer Reise, eines Urlaubes oder eines Krankenhausaufenthaltes – liegt hier nicht vor bzw. wurde nicht behauptet (vgl. VwGH 19.1.1995, 94/09/0248 mit Hinweis auf VwGH 23.3.1981, 1799/80). Der Berufungswerber erklärte vielmehr, die Sendung selbst von der Post behoben zu haben und nach Verfassung des Rechtsmittels sei dieses in der Firma liegen geblieben.  

Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG weder verkürzt noch verlängert werden.

Somit ist ungeachtet des Umstandes, dass seiner Berufung wegen einer hier vorliegenden Doppelbestrafung inhaltlich ein Erfolg zu bescheiden gewesen wäre, wegen eingetretener Rechtskraft der Berufungsbehörde eine Sachentscheidung verwehrt.

 

5.1. Betreffend eine gerechte Sacherledigung soll an dieser Stelle nicht unerwähnt bleiben, dass nach § 52a Abs.1 VStG der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegende Bescheide von Amts wegen aufgehoben werden können, wenn durch sie das Gesetz zum Nachteil des Bestraften offenkundig verletzt worden ist, sowohl von der Behörde als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden können. Diese Bestimmung ist in verfassungskonformer Interpretation so zu verstehen, dass von diesem Institut Gebrauch zu machen ist, wenn nur damit das von der EMRK geschützte Grundprinzip des Verbotes einer Doppelbestrafung abgewendet werden kann.

Da der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. nicht als Oberbehörde agieren kann, ist ihm in diesem Zusammenhang die Anwendung dieser Bestimmung verwehrt.

Dieses Rechtsinstitut  wird demnach von der Behörde erster Instanz  aufzugreifen sein, weil hier zweifelsfrei eine rechtskräftige Bestrafung einer bereits bestraften identen Tat vorliegt (VwGH 20.11.1986, 86/02/0136, VwGH 3.10.2003, 2003/02/0118).

Sache des Verwaltungsstrafverfahrens ist die dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen. Auch die Einstellung des Verfahrens hat zur Folge, dass eine Bestrafung wegen derselben Tat – auch unter Anwendung einer anderen Verwaltungsvorschrift – den Grundsatz "ne bis in idem" verletzt und deshalb inhaltlich rechtswidrig ist.

Nach § 45 Abs.1 Z2 VStG wird demnach die Behörde die Einstellung zu verfügen haben, weil Umstände vorlagen, die die hier vorliegende Bestrafung ausschließen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 

 

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