Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161526/5/Sch/Bb/Hu

Linz, 12.04.2007

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn G H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J P, S, M vom 7.8.2006, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 1.8.2006, Zl. VerkR96-1708-2006, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 20.3.2007, zu Recht erkannt:

 

 

I.                         Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                       Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 12 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

           

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 1.8.2006, Zl. VerkR96-1708-2006 wurde dem Berufungswerber (Bw) vorgeworfen, als Zulassungsbesitzer des Pkw, Kennzeichen …, trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis, Zl. VerkR96-1708-2006, nicht binnen zwei Wochen, das war bis 10.4.2006, der Behörde Auskunft darüber erteilt zu haben, wer dieses Fahrzeug am 3.2.2006 um 10.31 Uhr gelenkt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann. Er habe dadurch einen Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 60 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt wurde. Überdies wurde der Bw zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz in der Höhe von 6 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw durch seinen ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig Berufung erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, dass er, hätte er die von ihm abverlangte Auskunft erteilt, sich selbst hätte belasten müssen, weil er damals das Fahrzeug selbst gelenkt und die dem Lenkerauskunftsersuchen zu Grunde liegende Geschwindigkeitsüberschreitung begangen habe. Die über ihn verhängte Bestrafung verletze ihn in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten nach Art. 7 Abs.1 BV-G, Art. 2 StGG, Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip, nach Art. 90 Abs.2 B-VG, Art. 6 Abs.1 und Abs.2 EMRK, Art. 8 Abs.1 EMRK, Art. 13 und Art. 14 EMRK, Art. 17 EMRK und Art. 9 Abs.1 B-VG, Art. 5 StGG und Art. 1 des 1. ZP zur EMRK sowie Art.2 des 7. ZP zur EMRK.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat die Berufung samt Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51 c VStG).

 

4. Der UVS hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.3.2007, an welcher der Rechtsvertreter des Bw und ein Vertreter der Erstinstanz teilgenommen haben. Der Bw selbst hat an der Verhandlung nicht teilgenommen.

 

4.1. Im Zuge der Berufungsverhandlung hielt der Rechtsvertreter des Bw in Ergänzung zu den schriftlichen Anbringen ua. fest, dass die gegenständliche Bestrafung auch einen Verstoß gegen Art. 18 EMRK darstelle. Die Schätzung der Einkommens- und Familienverhältnisse durch die Erstinstanz wurde akzeptiert.

 

5. Als entscheidungswesentlicher Sachverhalt wird festgestellt:

 

5.1. Am 3.2.2006 um 10.31 Uhr wurde mittels Radarmessung festgestellt, dass vom unbekannten Lenker des Pkw, Kennzeichen … in Neuhofen im Innkreis, auf der L 508 bei km 28.760 in Fahrtrichtung Ried eine Geschwindigkeitsüberschreitung nach § 52 lit.a Z10a StVO begangen wurde. Laut Anzeige vom 16.2.2006 wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h - nach Abzug der in Betracht kommenden Messtoleranz - um 22 km/h überschritten. Der Bw ist Zulassungsbesitzer des angezeigten Kfz.

Mit Schreiben der Bezirkhauptmannschaft Ried im Innkreis vom 17.3.2006, Zl. VerkR96-1708-2006 wurde der Bw als Zulassungsbesitzer des Kfz, Kennzeichen … gemäß § 103 Abs.2 KFG aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis bekannt zu geben, wer dieses Fahrzeug am 3.2.2006 um 10.31 Uhr in Neuhofen im Innkreis, auf der L 508 bei km 28.760 in Richtung Ried gelenkt hat. Der Bw wurde ua. darauf hingewiesen, dass gemäß § 103 Abs.2 KFG der Zulassungsbesitzer verpflichtet ist, der Behörde die verlangte Auskunft zu erteilen. Falls er die Auskunft nicht erteilen könne, so habe er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese treffe dann die Auskunftspflicht. Eine ungenaue oder unvollständige Auskunft bzw. das Verweigern einer Auskunft gelte als Nichterteilung der Lenkerauskunft und ist als Verwaltungsübertretung strafbar.

Der Bw hat in der Folge überhaupt keine Auskunft erteilt, woraufhin die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis am 8.5.2006 zu Zl. VerkR96-1708-2006 eine Strafverfügung erließ, mit welcher dem Bw das Nichterteilen der Auskunft vorgeworfen wurde.

Dagegen erhob der nunmehr anwaltlich vertretene Bw fristgerecht Einspruch und beantragte Akteneinsicht und eine angemessene Frist zur Erstattung einer Stellungnahme. Im Wege des Stadtamtes Mattighofen wurde dem Rechtsvertreter des Bw Akteneinsicht und die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt. In seiner Äußerung vom 1.6.2006 hielt der Bw fest, dass er schon deshalb das behördliche Auskunftsersuchen nicht beantworten habe müssen, da er darauf hingewiesen worden sei, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren eine erhöhte Mitwirkungspflicht habe, weswegen die Behörde davon ausgehe, dass er selbst das Fahrzeug gelenkt hat, sollte er die Auskunft nicht erteilen. Dies bedeute, dass eine Bestrafung nach § 103 Abs.2 KFG nicht rechtmäßig sei.

Am 1.8.2006 erließ die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

 

6. Der UVS hat darüber in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

 

6.1. § 103 Abs.2 KFG lautet:

Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

6.2. Zu den verfassungsrechtlich geäußerten Bedenken des Bw wird festgehalten, dass die Aufforderung zur Lenkerauskunft gesetzlich in § 103 Abs.2 KFG vorgesehen ist, wobei ausdrücklich verfassungsgesetzlich bestimmt ist, dass gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, die Rechte der Auskunftsverweigerung zurücktreten (§ 103 Abs.2 KFG). Das beträchtliche öffentliche Interesse an dieser Bestimmung hat der Bundesverfassungsgesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er einen Teil hievon in Verfassungsrang erhoben hat.

 

Wie sich aus dem Wortlaut des ersten Satzes des § 103 Abs.2 KFG unmissverständlich ergibt, bezieht sich das behördliche Auskunftsverlangen, welches der Zulassungsbesitzer bei sonstiger Strafbarkeit zu beantworten hat, ausschließlich darauf, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in bisher ständiger Rechtsprechung dargetan, dass der Zweck der Regelung des § 103 Abs.2 KFG in der jederzeitigen Feststellungsmöglichkeit - ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen - eines Kfz-Lenkers liegt (VwGH 29.9.1993, 93/02/0191).

 

Es ist offenkundig und unbestritten, dass der Bw die geforderte Auskunft nicht erteilt hat. Er hat auf die Anfrage der belangten Behörde überhaupt keine Auskunft erteilt. Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Lenkeranfrage durch die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis war noch kein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Zu diesem Zeitpunkt wurde dem Bw keine bestimmte strafbare Handlung vorgeworfen und er war noch nicht "Beschuldigter". Die verfahrensgegenständliche Lenkeranfrage im Sinne des § 103 Abs.2 KFG diente eben dazu, den Fahrzeuglenker festzustellen bzw. hatte nur den Zweck, einen Verdächtigen zu ermitteln. Sie bezieht sich auf eine bloße Tatsache, nämlich darauf, wer den Pkw mit dem Kennzeichen … am 3.2.2006 um 10.31 Uhr gelenkt hat. Der Bw war keinesfalls verhalten, ein "Geständnis" bzw. "Einbekenntnis" hinsichtlich der ihm erst später vorgeworfenen Verwaltungsübertretung abzugeben. Er war lediglich verpflichtet, wahrheitsgemäß anzugeben, wer dieses Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat, was für ihn nicht belastend war.

 

In diesem Sinne ist auch die Entscheidung des EGMR vom 8.4.2004, Nr. 38544/97 - Weh gegen Österreich begründet worden. Demnach verstößt die Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG nicht gegen Art. 6 EMRK. Zum Zeitpunkt der Lenkeranfrage war er kein "Angeklagter" im Sinne des Art. 6 Abs.1 EMRK. Er wurde lediglich in seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges aufgefordert, eine einfache Tatsache mitzuteilen, nämlich wer sein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat. Keinesfalls wurde er verpflichtet, sich selbst oder eine ihm nahe stehende Person einer konkreten Verwaltungsübertretung zu belasten.

 

Die gegenständliche Lenkeranfrage war nicht mit dem Vorwurf der angezeigten Verwaltungsübertretung verbunden. Wäre dies der Fall, so wäre die Anfrage nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ohnedies unzulässig bzw. deren Nichtbeantwortung straffrei (VwGH 15.9.1999, 99/03/0090).

 

Die Verfassungsbestimmung des § 103 Abs.2 KFG erachtete der Verfassungsgerichtshof nach mehrfacher diesbezüglicher Befassung in Einklang mit den Baugesetzen des B-VG und bislang auch nicht in Widerspruch zu den Bestimmungen der EMRK.

Ein Widerspruch zur EMRK und Art.90 Abs.2 B-VG wurde bereits im Erkenntnis des VfGH vom 29.09.1988, G72/88, und im Erkenntnis des VwGH vom 26.5.2000, 2000/02/0115, zumindest aus innerstaatlicher Sicht nicht erblickt.

Beide Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts führen im Ergebnis aus, dass § 103 Abs.2 KFG keine Verletzung des Art. 90 Abs.2 B-VG bzw. des Art. 6 EMRK bedeutet.

 

Weiters wird auf die – dem § 103 Abs.2 letzter Satz KFG nachgebildete – Verfassungsbestimmung des § 5 Abs.9 Schifffahrtsgesetz verwiesen.

Die den Schiffsführer (im Schifffahrtsrecht) bzw. den Zulassungsbesitzer eines Kfz (im Straßenverkehrsrecht) treffende Auskunftsverpflichtung ist an all jenen Verfassungsvorschriften nicht messbar, welche Auskunftsverweigerungsrechte beinhalten.

Es sind dies das Anklageprinzip des Art. 90 Abs.2 B-VG, Art. 6 EMRK sowie in bestimmten Konstellationen auch Art. 8 EMRK (siehe dazu ausführlich die Habilitationsschrift von Gerhard Muzak - Binnenschifffahrtsrecht (2004) Seite 243 f insbes. FN 1103 bis 1106 mit zahlreichen Literatur- und Judikaturhinweisen).

 

An die Lenkerauskunft sind strenge Anforderungen geknüpft. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die Auskunftspflicht ua. verletzt durch keine Auskunft (VwGH 29.1.1992, 91/02/0128), durch eine unvollständige Auskunft (VwGH 8.5.1979, 1622/78), durch bloße Nichterteilung der Auskunft (VwGH 17.11.1969, 1354/68), durch eine unrichtige Auskunft (VwGH 23.12.1989, 87/18/0117).

 

Der zur Last gelegte Tatbestand der Nichterteilung einer Lenkerauskunft ist eine eigenständige Verwaltungsübertretung - unabhängig vom Grunddelikt der Geschwindigkeitsüberschreitung  - und mit dem Verstreichen der zweiwöchigen Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft - zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG - verwirklicht.

 

Es ist nicht Voraussetzung eines auf § 103 Abs.2 KFG gestützten behördlichen Auskunftsverlangens, dass zu dem bestimmten Zeitpunkt mit dem bestimmten Kfz eine Verwaltungsübertretung oder sonstige strafbare Handlung begangen wurde und im Übrigen die Behörde eine solche Auskunft auch dann verlangen kann, wenn eine Bestrafung wegen des Anlassdeliktes etwa aus dem Grunde der eingetretenen Verjährung nicht mehr erfolgen kann. Weiters könnte die Behörde die ihr im § 103 Abs.2 KFG eingeräumte Befugnis dazu benützen, einen Zeugen zu suchen, wenn lediglich feststeht, dass der unbekannte Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges zu einem bestimmten Zeitpunkt für ein allfälliges Strafverfahren relevante Beobachtungen gemacht haben könnte.

 

Schließlich handelt es sich bei der Rechtsvorschrift des § 103 Abs.2 KFG um ein unentbehrliches Instrument zur Kontrolle und Überwachung sowohl des fließenden als auch des ruhenden Verkehrs bzw. zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der StVO und des KFG.

In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass zahlreiche Vorschriften der StVO und des KFG letztendlich ebenfalls dem Schutz von Rechtsgütern bzw. Rechten dienen, welche durch das Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger bzw. durch die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantiert sind.

 

Der UVS sieht sich im vorliegenden konkreten Falle nicht veranlasst, die verfassungsrechtlich abgesicherte Rechtslage in Frage zu stellen. Die Rechtsansicht des Bw wird von der Berufungsinstanz nicht geteilt.

 

Der Bw kam dem Auskunftsverlangen der Erstinstanz nicht an, weshalb er somit seine kraftfahrrechtlichen Auskunftspflichten verletzt und gegen die Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG verstoßen hat. Der Tatbestand ist damit erfüllt und er hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung damit in objektiver Hinsicht zu verantworten. Bei der Verwaltungsübertretung des § 103 Abs.2 KFG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG (VwGH 27.6.1997, 97/02/0249). Gemäß § 5 Abs.1 VStG ist zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen, weil das Verfahren keine Hinweise darauf ergeben hat, dass den Berufungswerber kein Verschulden treffen würde. Er hat den ihm zur Last gelegten Tatbestand somit auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht. Der Berufung war daher im Schuldspruch keine Folge zu leisten.

 

6.3. Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Für die gegenständliche Verwaltungsübertretung sieht § 134 Abs.1 KFG eine Höchststrafe von 5.000 Euro vor. Die verhängte Geldstrafe beträgt lediglich 1,2 % des gesetzlichen Strafrahmens.

 

Der Bw war zum Vorfallszeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich offensichtlich unbescholten, weshalb ihm dies als Strafmilderungsgrund zugute kommt. Sonstige Milderungs- oder Erschwerungsgründe liegen nicht vor.

 

Bei Abwägung dieser Umstände und unter Berücksichtigung der von der Erstinstanz geschätzten Vermögensverhältnisse, welche vom Bw akzeptiert wurden - monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.500 Euro, kein Vermögen und keine Sorgepflichten - erscheint die verhängte Strafe durchaus als tat- und schuldangemessen, weshalb die Berufung auch hinsichtlich der Strafhöhe abzuweisen war.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

Beachte: 

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;

VwGH vom 25.01.2008, Zl.: 2007/02/0136-5

 

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