Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161542/5/Sch/Hu

Linz, 10.04.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn L H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J P vom 10.8.2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 4.8.2006, VerkR96-1709-2006, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am  20.3.2007  zu Recht erkannt:

 

I.                     Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage herabgesetzt werden.
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

II.                   Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 20 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.      

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis 4.8.2006, VerkR96-1709-2006, wurde über Herrn L H, G, O, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J P, S, M, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 iVm § 101 Abs.5 KFG 1967 eine Geldstrafe von 365 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 144 Stunden, verhängt, weil die I L reg. Gen.m.b.H. in M, H, als Zulassungsbeisitzerin des Lkw … und Anhänger … nicht dafür Sorge getragen habe, dass am 6.2.2006 um 10.40 Uhr in Kematen am Innbach auf der A8 Innkreisautobahn bei km 24,900 in Richtung Wels, der Zustand bzw. die Ladung des Lkw + Anhänger den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Der Lkw + Anhänger wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von J K gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass keine Bewilligung gemäß § 101 Abs.5 KFG vorhanden war, obwohl Transporte, bei denen die im Abs.1 lit.a bis c KFG angeführten oder die gemäß Abs.6 festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, und Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig sei. Am Anhänger wurde eine landwirtschaftliche Maschine transportiert, wodurch die größte Höhe des Anhängers von 4 m um 45 cm überschritten wurde. Dafür sei der Berufungswerber als Obmann des Vorstandes der I L reg. Gen.m.b.H. und somit als zur Vertretung nach Außen Berufener im Sinne des §9 Abs.1 VStG verantwortlich.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 36,50 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber rechtfertigt sich im Wesentlichen damit, dass er alles ihm als gesetzlicher Vertreter des Zulassungsbesitzers des beanstandeten Fahrzeuges Mögliche und Zumutbare unternommen habe, dass dieses gesetzeskonform eingesetzt wird. So seien dieses, aber auch die zahlreichen weiteren Fahrzeuge, für die die Berufungswerber verantwortlich ist, in einem tadellosen Zustand. Auch seien zuverlässige Lenker im Einsatz. Dies gelte gerade für den hier relevanten Lenker J K, der schon viele Jahre bei der L G beschäftigt und noch nie negativ aufgefallen sei.

 

Nach der Sachlage hatte der Lenker – in der diesen betreffenden Berufungsentscheidung zu Gz. VwSen-161378 ist der Sachverhalt ausführlich dokumentiert – von seinem Dienstgeber, also der oben erwähnten Lagerhausgenossenschaft, den Auftrag erhalten, mit einem Kraftwagenzug einen sogenannten Kreiselschwader zur Gebrauchtlandmaschinenmesse nach Wels zu transportieren. Über die Beschaffenheit des Transportgutes erhielt er erst vor Ort im Zuge der Beladung Kenntnis. Es stellte sich heraus, dass die zu transportierende Maschine wegen zu großer Breite nicht stehend verladen werden konnte, vielmehr musste eine liegende Verladung vorgenommen werden. Dadurch ergab sich, dass durch ein Zinkenbündel die gesetzlich zulässige maximale Höhe von 4 m von Fahrzeug und Ladegut um etwa 45 cm überschritten worden sei.

 

Hervorgehoben wurde auch, dass dem Lenker nach erfolgter polizeilicher Beanstandung die Weiterfahrt gestattet worden ist.

 

Dem Berufungswerber ist diesbezüglich entgegen zu halten, dass, wie schon von der Erstbehörde zutreffend ausgeführt, im Betrieb des Berufungswerbers offenkundig kein wirksames Kontrollsystem installiert wurde, das der, zugegebenermaßen strengen, Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entsprechen würde. Genau genommen konnte der Berufungswerber auf keinerlei Kontrollsystem hinweisen. Es mag zutreffen, dass der im Einsatz gewesene Lenker als zuverlässig angesehen werden kann, dies ändert aber nichts daran, dass man sich als Zulassungsbesitzer alleine auf diesen Umstand nicht verlassen darf. Für Vorkehrungen zur Hintanhaltung allfälliger Höhen-, Gewichts- oder sonstiger Überschreitungen bei Transporten wäre es nach Ansicht der Berufungsbehörde auch zweckdienlich, wenn sowohl Zulassungsbesitzer als auch Lenker, und hier ist insbesondere der Zulassungsbesitzer gefordert, sich kundig machen, was genau zu transportieren ist. Gerade bei landwirtschaftlichen Geräten, die ja im Regelfall nicht für den Straßenverkehr gebaut sind, kann keinesfalls ausgeschlossen werden, dass sie größere Breiten oder Höhen aufweisen. Nach der Sachlage war der Berufungswerber aber unbestrittenerweise nicht in Kenntnis davon, was genau zu transportieren gewesen wäre. Diesfalls können naturgemäß auch keine Vorkehrungen getroffen werden, wie ein entsprechender Transport doch gesetzmäßig ablaufen könnte. Doch selbst wenn man dies außer Acht lassen würde, wäre vom Berufungswerber jedenfalls zu erwarten gewesen, dass er vorsorgt, über erst vor Ort aufkommende Probleme vom Lenker informiert zu werden, um so allenfalls aus einem gewissen vermeintlichen oder tatsächlichen Druck auf den Lenker, den Transport durchführen zu „müssen“, entgegen zu wirken. Nach der Beweislage existiert aber offenkundig eine solche Anordnung an die beim Berufungswerber beschäftigten Lenker nicht.

 

Die Anzahl der Fahrzeuge, für die jemand als Zulassungsbesitzer verantwortlich ist, kann verwaltungsstrafrechtlich nicht relevant sein. Einer allfälligen Unüberschaubarkeit muss dann eben durch Bestellung verantwortlicher Beauftragter entgegen gewirkt werden.

 

Der Berufung konnte sohin dem Grunde nach kein Erfolg beschieden sein.

 

Hinsichtlich Strafbemessung war aber schon zu berücksichtigen, dass die Höhenüberschreitung noch in einem Ausmaß gelegen war, das eine besondere Gefährdung der Verkehrssicherheit nicht hervorrufen konnte. Auch war der Einwand nicht zu widerlegen, dass auf der vom Lenker zu befahrenden Strecke keine diesbezüglich neuralgischen Stellen zu erwarten waren. Schließlich ist dem Lenker von den einschreitenden Polizeibeamten auch die Weiterfahrt gestattet worden, was wohl nicht der Fall gewesen wäre, wenn tatsächlich eine massive Gefahr für die Verkehrssicherheit von dem Transport ausgegangen wäre.

 

Die Berufungsbehörde sieht es daher für geboten an, eine Reduzierung der festgesetzten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe vorzunehmen. Einer weitergehenden Strafherabsetzung bzw. gar einer Anwendung des § 21 Abs.1 VStG stand allerdings der Umstand entgegen, dass der Berufungswerber in den Jahren 2003 und 2005 jeweils einmal wegen Übertretungen des § 103 Abs.1 KFG 1967 verwaltungsstrafrechtlich belangt werden musste.

 

Den im Schätzungswege angenommenen persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers wurde nicht entgegen getreten, sodass sie auch der Berufungsentscheidung zugrunde gelegt werden konnten. Bei einem angenommenen monatlichen Einkommen von ca. 1.500 Euro wird ihm die Bezahlung der Verwaltungsstrafe ohne weiteres zuzumuten sein.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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