Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251353/5/Py/Da

Linz, 10.04.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des Herrn S F, B, A, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H, Mag. E, Mag. H, Dr. A und Dr. W, S, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 6. Februar 2006, SV96-15-2004, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungs­gesetzes (AuslBG) zu Recht erkannt:

 

 

I.                    Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 1.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                  Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der Behörde I. Instanz wird auf 100 Euro herabgesetzt. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  §§ 64 und 65 VStG.

 


 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 6. Februar 2006, SV96-15-2004, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) eine Geldstrafe von 2.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener iSd § 9 VStG der "X, A, B", die persönlich haftende Gesellschafterin der "X" ist, zu verantworten habe, dass entgegen dem § 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes der x Staatsangehörige R J, geb. 12.06.1959, am 11.11.2004 von der "X" als Kraftfahrer auf dem Parkplatz des Flughafens X beschäftigt wurde, ohne dass für ihn eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG) ausgestellt wurde.

 

Begründend wurde nach Darstellung der Rechtslage und des Verfahrensganges festgestellt, dass der Nachweis, wonach der x Staatsangehörige J R als Gesellschafter einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der "X" ausübe und seine Tätigkeit daher nicht dem AuslBG unterliege, dem Bw nicht gelungen sei. Dies gehe aus den Aussagen des Ausländers anlässlich der Kontrolle durch die Zollbehörde und den Umstand, dass er selbst keinen LKW gekauft und in die Gesellschaft eingebracht habe, hervor. Er habe daher nur formal den Status eines Gesellschafters gehabt. Der Einsatz seiner Arbeitskraft in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis unterliege daher den Bestimmungen des AuslBG, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Als Milderungsgrund wurde von der belangten Behörde gewertet, dass bisher keine einschlägige Strafvormerkung vorliege. Erschwerungsgründe seien nicht hervorgekommen. Aus general- aber auch aus spezialpräventiven Gesichtspunkten könne die gesetzliche Mindeststrafe nicht verhängt werden. Die verhängte Strafe sei dem Unrechtsgehalt der Tat sowie den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Bw angepasst.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig von den Rechtsvertretern des Bw eingebrachte Berufung. Darin wird beantragt, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen. Als Begründung wird der Gesellschaftervertrag der "X" angeführt. Daraus gehe hervor, dass der betretene ausländische Staatsbürger - wie auch andere ausländische Staatsbürger und Gesellschafter aus Österreich und dem EU-Ausland -  jeweils persönlich unbeschränkt haftende und selbständig zur Vertretung berechtigte Gesellschafter seien. Mit Antrag vom 10. März 2005 habe die "X" beim Arbeitsmarktservice Rohrbach die Feststellung begehrt, dass es sich bei deren Tätigkeit um selbständige Erwerbstätigkeit handle. Mit dem der Behörde I. Instanz vorliegenden Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oö. vom 19. Mai 2005 werde festgestellt, dass diese Gesellschafter unter Zugrundelegung des berufungsgegenständlichen Vorbringens und unter der Bedingung, dass diese von dritter Seite einen Lastkraftwagen erwerben und in die Gesellschaft einbringen, als selbständige Erwerbstätige iSd § 2 Abs.2 AuslBG anzusehen seien und nicht der Beschäftigungsbewilligungspflicht des Ausländerbeschäftigungsgesetzes unterliegen. Der Gesellschafter J R habe – diesem Bescheid Folge leistend – eigene Lastkraftwagen erworben und zur Nutzung in die "X" eingebracht. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde sei dieser rechtskräftige Feststellungsbescheid bereits vorgelegen. Eine Beschäftigungsbewilligungspflicht nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes habe daher nicht vorgelegen, weshalb auch keine Verletzung der Bestimmungen des AuslBG durch den Bw vorlägen.

Der Berufung angeschlossen sind zwei Anträge über Abschluss eines Leasingvertrages zwischen der J R P T V G V G an die X, L W, W, über einen LKW Renault Magnum 480 18T bzw. einen LKW Renault AE 480 18T als Leasingobjekt.

Die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde seitens der Rechtsvertreter des Bw nicht beantragt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Schreiben vom 2. März 2006 die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

Gemäß § 51e Abs.3 Z1 VStG kann der Unabhängige Verwaltungssenat von einer Berufungsverhandlung absehen, wenn in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

Mit Schreiben vom 7. März 2007 hat der Unabhängige Verwaltungssenat zur Wahrung des Parteiengehörs dem Finanzamt Freistadt, Rohrbach, Urfahr – KIAB als am Verfahren beteiligte Organpartei die Berufung in Kopie vorgelegt und gleichzeitig Gelegenheit gegeben, zu den Berufungsausführungen innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen.

Das Finanzamt Freistadt, Rohrbach, Urfahr – KIAB hat mit Schreiben vom 27. März 2007 darauf hingewiesen, dass vom Berufungswerber in keiner Weise in Frage gestellt wurde, dass der x Staatsangehörige R J als Beschäftigter der Firma "X" am 11.11.2004 angetroffen wurde. Der Umstand, dass zur Tatzeit zwar ein Feststellungsverfahren von der Gesellschaft anhängig gemacht worden sei, ein Bescheid nach § 2 Abs.4 AuslBG aber noch nicht vorlag, könne daher an der Strafbarkeit der Beschäftigung des Ausländers ohne arbeitsmarktrechtliche Genehmigung nichts ändern. Es werde daher beantragt, dass erstinstanzliche Straferkenntnis der BH Rohrbach zu bestätigen und die Beschwerde dagegen abzuweisen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt, die eingebrachte Berufung mit den angeschlossenen Beweismitteln sowie die dazu vorgelegte Stellungnahme der Organpartei vom 27. März 2007.

 

Danach steht folgender Sachverhalt fest:

 

Der Bw ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma "X", A, B. Die "X" ist laut Gesellschaftsvertrag vom 6.4.2004 neben dem x Staatsbürger R J und anderen persönlich haftender Gesellschafter der Firma "X", B, A. Im Gesellschaftsvertrag vom 6. April 2004 ist u.a. festgelegt, dass die Gesellschafter ihre Arbeitskraft zur Erfüllung der von der Gesellschaft übernommenen Aufträge und Arbeiten in der Weise einbringen, dass sie jeweils in einem Zeitraum von drei Wochen zumindest zwei Wochen für die Gesellschaft tätig sein werden und dass für die Beteiligung am Gewinn und Verlust bzw. für das Entnahmerecht die nachweisliche Erbringung der Arbeitsleistung im vereinbarten Ausmaß Voraussetzung ist.

 

Am 11.11.2004 wurde im Zuge einer Kontrolle nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz auf dem Parkplatz des Flughafens X der x Kraftfahrer R J, geb. X, als Lenker des LKW amtl. Kennzeichen X, angetroffen. Laut einem mitgeführten Mietvertrag wurde die Sattelzugmaschine für die Dauer vom 1.1.2004 bis 31.3.2005 seitens der Firma "X" von der Firma "X", A, B, angemietet.

 

Am 10.3.2005 beantragte die "X" beim Arbeitsmarktservice Rohrbach die Feststellung, dass es sich bei der Tätigkeit des ausländischen Staatsbürgers J R und anderer um eine selbständige Erwerbstätigkeit gem. § 2 Abs.4 AuslBG handelt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des AMS Rohrbach vom 8. April 2005 abgewiesen. Der gegen diesen Bescheid des AMS Rohrbach vom 8.4.2005 eingebrachten Berufung der "X" vom 26.4.2005 wurde von der Landesgeschäftsstelle Oö. des Arbeitsmarktservice nach Anhörung des Landesdirektoriums am 19.5.2005 Folge gegeben. Gleichzeitig wurde - unter der Bedingung, dass die genannten Gesellschafter von dritter Seite einen LKW erwerben und in die Gesellschaft einbringen - festgestellt, dass diese tatsächlich persönlich einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ausüben. Die entsprechenden Nachweise (Kaufverträge sowie Nachweis über die Einbringung in die Gesellschaft) sind innerhalb 4 Wochen ab Zustellung des Bescheides der Landesgeschäftsstelle des AMS vorzulegen.

 

Als Begründung wird ausgeführt, dass im Laufe des Berufungsverfahrens vor dem AMS Oö. von jedem der betroffenen Gesellschafter eine Erklärung abgegeben wurde, dass er einen LKW kaufen und in die Gesellschaft einbringen werde. Da sie dadurch künftig selbst über Betriebsmittel verfügen, konnte die beantragte Feststellung gem. § 2 Abs.4 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes unter der angeführten Bedingung getroffen werden.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt mit den darin enthaltenen Urkunden, insbesondere dem Feststellungsbescheid des AMS Oö. vom 19.5.2005.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

Nach § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

a)     in einem Arbeitsverhältnis,

b)     in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird,

c)      in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs.5 leg.cit.

d)     nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder

e)     überlassener Arbeitskräfte iSd § 3 Abs.4 des Arbeitskräfteüberlassungs­gesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.

 

Nach § 2 Abs.4 erster Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung iSd Abs.2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Eine Beschäftigung iSd Abs.2 liegt insbesondere auch dann vor, wenn

  1. ein Gesellschafter einer Personengesellschaft zur Erreichung des gemeinsamen Gesellschaftszweckes oder
  2. ein Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Geschäftsanteil von weniger als 25 %

Arbeitsleistungen für die Gesellschaft erbringt, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet werden, es sei denn, die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice stellt auf Antrag fest, dass ein wesentlicher Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft durch den Gesellschafter tatsächlich persönlich ausgeübt wird. Den Nachweis hiefür hat der Antragsteller zu erbringen.

 

Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder Niederlassungsnachweis (§ 24 Fremdengesetz) ausgestellt wurde, und zwar bei ungerechtfertigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis 5.000 Euro.

 

5.2. Wie im Sachverhalt festgestellt, hat der x Staatsangehörige R J am 11.11.2004 am Parkplatz des Flughafens X als Fernfahrer einen LKW mit dem behördlichen Kennzeichen X gelenkt. Bei der Tätigkeit als Fernfahrer handelt es sich unzweifelhaft um eine Arbeitsleistung, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis erbracht wird, zumal besondere Regelungen über das vorgeschriebene Ausmaß der zu erbringenden Arbeitszeit festgelegt waren, sich die Beteiligung am Gewinn und Verlust bzw. das Entnahmerecht an der Erbringung der Arbeitsleistung orientierte und der ausländische Staatsbürger selbst über keine Betriebsmittel verfügte.

 

Im gegenständlichen Fall ist daher die in § 2 Abs.4 AuslBG aufgestellte Vermutung der Beschäftigung des Gesellschafters einer Personengesellschaft zur Erreichung des gemeinsamen Gesellschaftszweckes als erfüllt zu werten. Insofern ist davon auszugehen, dass eine bewilligungspflichtige Beschäftigung nach § 2 Abs.2 vorliegt.

 

Im Berufungsverfahren wird vorgebracht, dass mit rechtskräftigem Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 19. Mai 2005 - unter der Bedingung, dass der Gesellschafter von dritter Seite einen Lastkraftwagen erwirbt und in die Gesellschaft einbringt - festgestellt wird, dass die Tätigkeit des x StA J R als selbständige Erwerbstätigkeit iSd § 2 Abs.2 AuslBG anzusehen ist. Da er diesem Bescheid des AMS Oö. Folge leistend einen LKW erworben und zur Nutzung in die "X" eingebracht habe, unterliege er nicht der Bewilligungspflicht des Ausländerbeschäftigungs­gesetzes, weshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben sei.

 

Mit dieser Rechtsansicht verkennt der Bw die vorliegende Gesetzeslage. Aus der Formulierung des § 2 Abs.4 AuslBG ist vielmehr zu entnehmen, dass die Tätigkeit eines Gesellschafters einer Personengesellschaft zur Erreichung des gemeinsamen Gesellschaftszweckes, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet wird, so lange als Beschäftigung iSd § 2 Abs.2 AuslBG gilt, so lange nicht die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (bzw. die Landesgeschäftsstelle des AMS auf Grund der eingebrachten Berufung) den wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft festgestellt hat. Da im gegenständlichen Fall ein derartiger rechtskräftiger Feststellungsbescheid vom AMS nachweislich erst am 19. Mai 2005 erlassen wurde, sind die vom x Staatsangehörigen J R zum Kontrollzeitpunkt erbrachten Arbeitsleistungen als ein Beschäftigungsverhältnis iSd § 2 Abs.2 AuslBG zu werten.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen (27.2.2003, Zl. 2000/09/0188, 17.4.2002, 98/09/0175), dass im Anwendungsfall des § 2 Abs.4 zweiter Satz AuslBG der Feststellungsantrag vor Aufnahme der Tätigkeit des sich auf ein Gesellschaftsverhältnis berufenden Ausländers im Inland gestellt werden muss. Bis zu einer solchen (aus Sicht des Antragstellers positiven) Feststellung ist von der (allerdings nur in dem vom Gesetz hiefür vorgesehenen Feststellungsverfahren nach § 2 Abs.4 Satz 2 AuslBG widerlegbaren) Vermutung des Vorliegens eines nach dem AuslBG bewilligungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses auszugehen.

 

Darüber hinaus hat der VwGH mit Erkenntnis vom 25.2.2004, Zl. 2001/09/0037 ausgesprochen, dass der künftige Ausgang eines Administrativverfahrens zur Erledigung eines Feststellungsbescheides bzw. die allenfalls künftige Erlassung eines Feststellungsbescheides (hier: 19.5.2005) nichts daran ändern kann, dass zur Tatzeit (hier: 11.11.2004) auf Grund der damals unwiderlegten gesetzlichen Vermutung jedenfalls eine Beschäftigung vorlag. Der x Staatsangehörige J R (als ausländischer Gesellschafter einer Personengesellschaft) durfte nämlich bis zur Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung von der "X" zur Erbringung von Arbeitsleistungen, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis erbracht werden, verwendet (beschäftigt) werden. Insofern ist die gegenständliche Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Fahrlässigkeit ist nach der zitierten Gesetzesstelle bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder eine Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft machen kann, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Vom Bw wurde grundsätzlich nicht bestritten, dass der x Staatsangehörige J R Arbeitsleistungen für die "X" erbracht hat. Fest steht auch, dass der Feststellungsbescheid beim Arbeitsmarktservice erst nach Aufnahme der Tätigkeit beantragt wurde. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes nicht davon aus, dass der Bw hinsichtlich der Tätigkeit des Ausländers einem Rechtsirrtum unterlegen ist, der einen Schuldausschließungsgrund darstellen würde. Vielmehr wäre er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und Inhaber der entsprechenden Gewerbeberechtigung angehalten gewesen, rechtzeitig die entsprechenden Voraussetzungen für die Verwendung des Ausländers herbeizuführen. Insofern ist die Verwaltungsübertretung dem Bw auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Bw hat dazu anlässlich seiner Vernehmung vor der belangten Behörde am 31.1.2005 ein monatliches Nettoeinkommen von 1000 Euro, ein Haus und Sorgepflicht für 1 Kind angegeben.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Im Hinblick auf die Folgen der Verwaltungsübertretung und die Tatsache, dass im letztlich abgeschlossenen Administrativverfahren vom Arbeitsmarktservice ein (aus Sicht des Antragstellers) positiver Feststellungsbescheid erlassen wurde, geht der Unabhängige Verwaltungssenat jedoch im Gegensatz zur belangten Behörde davon aus, dass im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw mit der Verhängung der Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden kann. Auch die Mindeststrafe wird den Bw dazu anhalten, in Hinkunft die Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu beachten. Mithin wird auch die in Höhe der Mindeststrafe verhängte Geldbuße sowohl spezialpräventiven als auch generalpräventiven Überlegungen gerecht.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

6. Auf Grund des Umstandes, dass die verhängte Geldstrafe herabgesetzt wurde, war auch der Beitrag zu den Verfahrenskosten der ersten Instanz, welche gem. § 64 VStG 10 % der verhängten Geldstrafe betragen, entsprechend herabzusetzen. Da die Berufung teilweise Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens gem. § 65 VStG dem Bw nicht aufzuerlegen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Panny

 

 

 

Beschlagwortung:

Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) + Feststellungsbescheid

 

 

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