Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-280952/13/Kl/Pe

Linz, 02.04.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die IX. Kammer (Vorsitzender Vizepräsident Mag. Dr. Wolfgang Steiner, Berichterin Dr. Ilse Klempt, Beisitzerin Mag. Michaela Bismaier) über die Berufung des Mag. M F, vertreten durch S C & P Rechtsanwälte GmbH, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12. September 2006, Ge96-6-2006/Hw/Ep, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 1. März 2007 zu Recht erkannt:

 

 

I.     Die Berufung wird hinsichtlich der Schuld abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 1.500 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe auf drei Tage herabgesetzt wird.

 

II.    Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 150 Euro; zum Berufungsverfahren ist ein Kostenbeitrag nicht zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 16, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Linz-Land vom 12. September 2006, Ge96-6-2006/Hw/Ep, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 2.500 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 130 Abs. 1 Z 16 ASchG iVm § 45 Abs. 1 Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) verhängt, weil er als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher gemäß § 9 Abs. 1 VStG der Arbeitgeberin E H A GmbH, zu verantworten hat, dass – wie von einem Organ des Arbeitsinspektorates Linz anlässlich einer Unfallerhebung am 10. November 2005 in der Arbeitsstätte T, der obgenannten Gesellschaft festgestellt wurde – am 13. Oktober 2005 bei der Beschäftigung des Arbeitnehmers A K, bei der oa. Arbeitsstätte folgende Bestimmung der AM‑VO nicht eingehalten wurde:

Die Arbeitgeberin E H A GmbH hat am 13. Oktober 2005 in der Arbeitsstätte T, den Arbeitnehmer A K, an der Maschine zur Hefeabfüllung – Typ Merz 091/60, Baujahr 12/1991 – beschäftigt, obwohl diese so zu bedienen war, dass ein Eingreifen mit den Händen in die Schneidwerkzeuge möglich war. Die Maschine wurde zu Einstellarbeiten auf Handbetrieb eingestellt. Die Schneidwerkzeuge sind mit einer Plexiglasverglasung verkleidet; im unteren Bereich war jedoch keine Verdeckung angebracht, sodass ein Eingreifen zu den Schneidwerkzeugen möglich war. Um das konkrete Abschneiden zu kontrollieren, betätigte der Verunfallte den Starttaster und griff mit der anderen Hand von unten in die Schneidwerkzeuge. Es wurde somit keine wirksame Vorkehrung gegen Gefahr bringendes Berühren der Schneidstelle getroffen.

Dies stellt eine Übertretung des § 45 Abs. 1 AM-VO dar, wonach bewegte Teile von Arbeitsmitteln, die der Bearbeitung, Verarbeitung, Herstellung oder Zuführung von Stoffen oder Werkstücken dienen, wie Werkzeuge sowie bewegte Werkstücke, die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich- und Fang-, Einzugs- oder andere Gefahrenstellen bilden, durch Verdeckungen, Verkleidungen oder Umwehrungen gegen Gefahr bringendes Berühren gesichert sein müssen, soweit dies der jeweilige Arbeitsvorgang zulässt. Dies gilt auch bei Einstell- und Nachstellarbeiten, die an in Gang befindlichen Betriebseinrichtungen durchgeführt werden müssen.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und das Straferkenntnis zur Gänze angefochten. Begründend wurde ausgeführt, dass eine Schutzvorrichtung vorhanden war, nämlich eine Plexiglasverkleidung, welche die Schneidwerkzeuge des gegenständlichen Arbeitsmittels verdeckte und damit den Anforderungen des § 45 AM-VO grundsätzlich entsprochen wurde. Es liege daher der objektive Tatbestand nicht vor. Auch entspreche das Arbeitsmittel allen erforderlichen sicherheitstechnischen Vorgaben im Sinn des § 3 AM-VO und den auf dieser Bestimmung verwiesenen einschlägigen Verordnungen. Auch werde auf die vorhandenen Maschinenpläne, Zertifikate, Bedienungsanleitungen und Arbeitsanweisungen hingewiesen. Es liege daher kein Tatbestand vor. Im Übrigen habe die Behörde nicht auf die Ausnahmeregelung des zweiten Halbsatzes in § 45 Abs. 1 AM-VO Bedacht genommen, ob der vorliegende Arbeitsgang eine Gefahrensicherung zugelassen habe oder eine vorübergehende Entsicherung erforderlich gewesen sei. Jedenfalls sei die Tat auch nicht subjektiv vorwerfbar. Seitens des Berufungswerbers sei ein Kontrollsystem eingerichtet und dargelegt worden. Die Behörde hätte prüfen müssen, ob eine eigenständige und bewusste Außerachtlassung der einschlägigen Vorschriften durch den verunfallten Mitarbeiter durch das Kontrollsystem im Einzelfall verhindert hätte werden können. Es wurde daher die Aufhebung des Straferkenntnisses, Einstellung des Strafverfahrens, in eventu der Ausspruch einer Ermahnung, in eventu die Reduzierung der verhängten Geldstrafe beantragt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Weil eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer zur Berufungsentscheidung zuständig.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 1. März 2007, zu welcher die Parteien geladen wurden. Der Rechtsvertreter des Berufungswerbers sowie ein Vertreter des Arbeitsinspektorates Linz haben an der Verhandlung teilgenommen. Weiters wurden die Zeugen AI Ing. S W, Arbeitsinspektorat Linz, sowie der Arbeitnehmer A K geladen und einvernommen.

 

Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

 

4.1. In der Betriebsstätte der E H A GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Berufungswerber ist, wurde am 13. Oktober 2005 der Arbeitnehmer A K an der Maschine zur Hefeabfüllung, Typ Merz 091/60, Baujahr 12/1991, beschäftigt, wobei die Maschine zu Einstellarbeiten auf Handbetrieb eingestellt war. Die Schneidwerkzeuge sind mit einer Plexiglasverglasung verkleidet, wobei im unteren Bereich keine Verdeckung angebracht war, sodass ein Eingreifen zu den Schneidwerkzeugen möglich war. Um das Abschneiden zu kontrollieren betätigte der Verunfallte mit der rechten Hand den Starttaster und griff mit der linken Hand von unten in die Schneidwerkzeuge. Die Maschine war daher so zu bedienen, dass ein Eingreifen mit den Händen in die Schneidwerkzeuge beim Betrieb möglich war. Das Hineingreifen war aber auch bei Normalbetrieb möglich. Der Unfallszeitpunkt war nachmittags und der Arbeitnehmer allein in der Produktionshalle. Die Maschine wurde gebraucht gekauft und übernommen und unterlag daher nicht der CE-Kennzeichnungspflicht, dh sie war nicht kennzeichnungspflichtig nach der Maschinensicherheitsverordnung.

Der verunfallte Arbeitnehmer war zunächst im Jahr 2005 als Leasingarbeiter im Betrieb beschäftigt und wurde dann vom Arbeitnehmer P für die Hefeabfüllanlage eingeschult und war seit April/Mai 2005 an der Maschine selbständig tätig. Er wurde dann in den Betrieb übernommen. Im Oktober durfte er die Maschine alleine betätigen. Die Arbeitsaufträge und beigeschlossenen Aufzeichnungen gehören nicht zusammen. Bei den Aufzeichnungen handelt es sich um Aufzeichnungen der Betriebsleiterin über geleistete Arbeitszeiten. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass die Hefeabfüllmaschine betätigt wurde, zumal der Arbeitnehmer auch andere Tätigkeiten ausführte und entsprechende auf Maschinen bezogene Aufzeichnungen nicht geführt werden. Herr P wurde zunächst bei Übernahme der Maschine vom Verkäufer eingeschult und wurde der verunfallte Arbeitnehmer dann von Herrn P für die Maschine eingeschult. Seit Übernahme der Maschine in den Betrieb funktionierte die Maschine nicht richtig, sondern musste alle 10 Minuten oder Viertelstunde der Schlosser kommen und Reparaturen oder Einstellungen durchführen, weil insbesondere die Folie nicht richtig haftet. Für Störungsfälle gab es die Regelung, dass Störungen, soweit man sie selber beheben konnte, selber zu beheben waren, erst wenn man sich nicht auskannte, war der Schlosser zu holen. Diese Regelung stammte von der Betriebsleiterin. Am 13. Oktober 2005 begann der Arbeitnehmer um 14.00 Uhr seine Arbeit und hatte die Maschine bald eine Betriebsstörung. Weil am Nachmittag kein Schlosser im Betrieb war, hat Frau B einen Schlosser privat geholt, der die Entstörung vorgenommen hat. Nachdem der Schlosser wieder gegangen war, hat sich bald daraufhin die Folie wieder verklemmt und hat der Arbeitnehmer versucht, die Folie herunterzuziehen. Er hat die Maschine auf Handbetrieb geschaltet, mit der rechten Hand die Maschine in Betrieb gesetzt und mit der linken Hand Richtung Schneidwerkzeuge gegriffen, um die Folie herunterzuziehen bzw. zu adjustieren. Diese Tätigkeit hat der Arbeitnehmer oft durchgeführt. Der Schlosser wurde nur geholt, wenn die Maschine bei den Einstellvorrichtungen Probleme hatte, was nur der Techniker durchführen durfte. Die Probleme mit der Maschine waren im Betrieb allgemein bekannt, also auch Herrn P sowie dem unmittelbaren Vorgesetzten Herrn E sowie auch Frau B.

Eine schriftliche Arbeitsanweisung war dem Arbeitnehmer nicht bekannt und es war ihm auch nicht bekannt, wo sich diese befunden hat.

 

4.2. Diese Feststellungen gründen sich insbesondere auf die Aussagen der Zeugin W sowie des verunfallten Arbeitnehmers. Auch die Fotos weisen den Zustand der Maschine aus, allerdings nunmehr mit einer zusätzlichen Blende. Die Einvernahme weiterer Personen über den Zustand der Maschine war daher nicht mehr erforderlich. Insbesondere war aber auch ein Nachweis über die Kennzeichnungspflicht nicht erforderlich, zumal schon vom Arbeitsinspektorat in der mündlichen Verhandlung dargelegt wurde, dass aufgrund des Alters der Maschine eine Kennzeichnungspflicht nach der Maschinensicherheitsverordnung nicht gegeben war, sodass der vierte Abschnitt der AM-VO zur Anwendung kommt.

 

Ein weiteres Kontrollsystem wurde nicht dargelegt. Im Übrigen war der verunfallte Arbeitnehmer am 13. Oktober 2005 nachmittags allein in der Produktionshalle.

 

4.3. Die vom Berufungswerber vorgelegte QS-Arbeitsanweisung (Beilage K) weist auf Seite 5 bei „Abweichungen“ zunächst darauf hin, dass bei mangelndem Erfolg der angeführten Maßnahmen bzw. bei Maschinenstörungen ein Techniker beizuziehen ist. In der Folge wird aber bei Entdecken eines Fehlers angeordnet, dass die produzierte Ware gesondert abzustellen ist und sofort ein Leiter oder Vorarbeiter zu informieren ist. „Wenn niemand greifbar (Nachmittag-/Nachtschicht) ist der Fehler zu beheben, richtig weiterzuproduzieren, die fehlerhafte Ware mit ‚gesperrt’ – Band und Fehlerinformation zu kennzeichnen.“ Es geht daher auch aus der schriftlichen Arbeitsanweisung, von deren Existenz der Arbeitnehmer keine Kenntnis hatte, klar hervor, dass bei Nachmittagsschicht, zu welcher Zeit niemand anwesend ist, der Fehler vom Arbeitnehmer selber zu beheben ist.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Arbeitsmittelverordnung – AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 309/2004, dürfen ArbeitgeberInnen nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen. Zu diesen Rechtsvorschriften gehören die in den Anhängen A und B angeführten Vorschriften sowie der vierte Abschnitt, wobei gemäß § 1 Abs. 2 AM-VO der vierte Abschnitt nicht anzuwenden ist auf Arbeitsmittel, die nach den im Anhang A angeführten Vorschriften in Verkehr gebracht wurden oder nach den im Anhang B angeführten Vorschriften aufgestellt wurden oder betrieben werden.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 AM-VO müssen bewegte Teile von Arbeitsmitteln, die der Bearbeitung, Verarbeitung, Herstellung oder Zuführung von Stoffen oder Werkstücken dienen, wie Werkzeuge sowie bewegte Werkstücke, die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang-, Einzugs- oder andere Gefahrenstellen bilden, durch Verdeckungen, Verkleidungen oder Umwehrungen gegen gefahrbringendes Berühren gesichert sein, soweit dieser der jeweilige Arbeitsvorgang zulässt. Dies gilt auch bei Einstell- und Nachstellarbeiten, die an in Gang befindlichen Betriebseinrichtungen durchgeführt werden müssen.

 

Gemäß § 35 Abs. 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2001, haben Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass bei der Benutzung von Arbeitsmitteln folgende Grundsätze eingehalten werden:

„4.   Die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen sind bestimmungsgemäß zu verwenden.

5.    Arbeitsmittel dürfen nicht benutzt werden, wenn Beschädigungen festzustellen             sind, die die Sicherheit beeinträchtigen können, oder die Schutz- und          Sicherheitseinrichtungen nicht funktionsfähig sind.“

 

Gemäß § 130 Abs. 1 Z 16 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 Euro bis 7.260 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 Euro bis 14.530 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt.

 

Im Grunde des festgestellten Sachverhaltes wurde am 13. Oktober 2005 in der genannten Betriebsstätte vom genannten Arbeitnehmer eine Hefeabfüllmaschine in Betrieb genommen, die nach der Maschinensicherheitsverordnung nicht kennzeichnungspflichtig ist, sodass gemäß § 1 Abs. 2 iVm § 3 Abs. 1 AM-VO der vierte Abschnitt der AM-VO anzuwenden ist. Zum Tatzeitpunkt war die Hefeabfüllmaschine mit bewegten Teilen versehen, die eine Schneidvorrichtung vorwiesen, wobei zwar eine Verdeckung mit Plexiglas vorhanden war, allerdings nicht so ausgestattet war, dass eine Sicherung gegen gefahrbringendes Berühren vorhanden war. Aufgrund der Ausstattung der Plexiglasverkleidung war hingegen sowohl im Normalbetrieb als auch im Handbetrieb (Taktbetrieb) ein Hineingreifen in Richtung Schneidwerkzeuge möglich. Es war daher die Verkleidung nicht ausreichend, um ein Berühren der Schneidwerkzeuge zu verhindern. Es wurde daher der Anordnung gemäß § 45 Abs. 1 AM-VO nicht entsprochen. Diese Anordnung gilt auch bei Einstell- und Nachstellarbeiten. Dass im Normalbetrieb wie auch bei Einstell- und Nachstellarbeiten der Arbeitsvorgang auch ohne Berührung der Schneidvorrichtungen möglich ist, weist jedenfalls der Umstand nach, dass nach dem Arbeitsunfall eine zusätzliche Verblendung am unteren Rand des Plexiglases angebracht wurde und die Maschine dennoch für Produktionszwecke verwendet wurde.

Es wurde daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung einwandfrei erfüllt.

Weitere Beweise zur Funktionsweise bzw. zum Zustand der Maschine waren aufgrund des eindeutigen Beweisergebnisses nicht mehr erforderlich.

 

Der Berufungswerber ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der E H A GmbH und daher gemäß § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.

 

5.2. Der Berufungswerber hat die Tat aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Wenn der Berufungswerber im Verfahren erster Instanz sowie auch in seiner Berufung auf ordnungsgemäße Einschulungen des Arbeitnehmers hinweist sowie auch auf entsprechende Arbeitsanweisungen im Betrieb und auf ein Kontrollsystem, so ist ihm das Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung entgegenzuhalten. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde einwandfrei erwiesen, dass der Arbeitnehmer zum Unfallszeitpunkt nachmittags arbeitete und er allein in der Produktionshalle war. Auch waren keine anderen Arbeitnehmer in der Halle oder sonst im Betrieb greifbar. Er musste daher auch bei Störungen und beim Arbeitsunfall selbst die Leitung, Frau B, verständigen. Eine schriftliche Arbeitsanweisung war ihm nicht bekannt und auch nicht deren Aufbewahrungsort. Die schriftliche Arbeitsanweisung hingegen enthielt ausdrücklich für den Fall, dass niemand greifbar ist, die Anordnung, dass der Fehler selber zu beheben ist.

 

Im Grunde dieses Ergebnisses sowie des Umstandes, dass das Arbeitsmittel nicht ordnungsgemäß abgesichert war, hat der Berufungswerber nicht alle Sorgfalt aufgewendet, um eine Gefährdung des Arbeitnehmers durch das Arbeitsmittel hintanzuhalten bzw. die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen zu gewährleisten. Es war daher jedenfalls eine Sorgfaltswidrigkeit des Berufungswerbers gegeben. Es ist aber auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach im Fall der Unterlassung von geeigneten Maßnahmen wegen Nichterkennens der vorhersehbaren Gefahrenlage das Kontrollsystem gar nicht wirksam sein kann, weil eben gerade zur Abwehr dieser Gefahrenlage keine geeigneten Maßnahmen vorgesehen wurden. Gerade die selben Unterlassungen, die zur Erfüllung der objektiven Tatseite führten, belegen auch das Verschulden (Fahrlässigkeit) im Sinn des § 5 Abs. 1 VStG (vgl. VwGH vom 27. Februar 2004, 2003/002/0030). Es kann daher selbst unter Annahme und Nachweisung eines geeigneten Kontrollsystem dieses nicht greifen, weil die nach dem Gesetz geforderten Maßnahmen zur Hintanhaltung der Gefährdung der Arbeitnehmer nicht getroffen wurden. Dass aber entsprechende Maßnahmen, nämlich die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes der Maschine, erforderlich waren, war allseits im Betrieb bekannt. Dies hat auch das Ergebnis in der öffentlichen mündlichen Verhandlung gezeigt. Es waren daher entsprechende Beweise zum Kontrollsystem nicht aufzunehmen. Eine weitere Entlastung wurde vom Berufungswerber nicht dargelegt und ist ihm daher gemäß § 5 Abs. 1 VStG nicht gelungen. Es war daher auch vom Verschulden des Berufungswerbers auszugehen.

 

5.3. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs. 1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde hat auf den Unrechtsgehalt der Tat besonders hingewiesen, insbesondere auf die Gefährdung von Leben und Gesundheit des verunfallten Arbeitnehmers. Es sind daher durch den Arbeitsunfall auch nachteilige Folgen eingetreten, die bei der Strafbemessung zu berücksichtigen waren. Die belangte Behörde hat weiters angeführt, dass einschlägige Verwaltungsvorstrafen gegen den Berufungswerber nicht vorliegen. Die persönlichen Verhältnisse wurden mangels Angaben mit einem Nettoeinkommen von 2.000 Euro monatlich, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten geschätzt. Diesen Ausführungen hat der Berufungswerber auch im Berufungsverfahren nichts entgegengesetzt und auch keine weiteren Umstände vorgebracht. Es waren daher die Ausführungen zum Unrechtsgehalt der Tat zu bestätigen. Hingegen waren Milderungsgründe, wie insbesondere Unbescholtenheit, für den Berufungswerber nicht vorhanden. Dass keine einschlägigen Vorstrafen vorlagen, ist nicht mildernd, sondern können diese Vorstrafen nicht als Erschwerungsgrund gelten. Weitere Milderungsgründe wurden nicht vorgebracht und kamen nicht hervor. Allerdings musste berücksichtigt werden, dass die Arbeitnehmerschutzbestimmungen durch den Berufungswerber erstmalig verletzt wurden. Es war daher der niedrigere Strafrahmen aufgrund der erstmaligen Tatbegehung heranzuziehen. Unter diesem Aspekt war daher die Verhängung einer Geldstrafe von 2.500 Euro, auch unter Berücksichtigung der nachteiligen Folgen, nämlich Verletzung an der Hand, nicht gerechtfertigt. Bereits in der Anzeige des Arbeitsinspektorates wurde eine wesentlich geringere Strafe, nämlich 700 Euro beantragt. Entsprechend dem Unrechtsgehalt der Tat und dem Verschulden des Berufungswerbers unter Berücksichtigung der erstmaligen Tatbegehung erachtet daher der Oö. Verwaltungssenat die Verhängung einer Geldstrafe von 1.500 Euro als gerechtfertigt und geeignet den Berufungswerber von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten. Die nunmehr festgesetzte Geldstrafe ist auch den persönlichen Verhältnissen angepasst.

Entsprechend der Herabsetzung der Geldstrafe war auch die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 16 VStG herabzusetzen.

 

6. Weil die Berufung hinsichtlich der Strafbemessung Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren nicht vorzuschreiben. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der nunmehr verhängten Strafe, das sind 150 Euro.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Wolfgang Steiner

 

Beschlagwortung:

Maschinenausstattung, Verschulden, Kontrollsystem

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum