Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290145/7/Wim/Be

Linz, 30.03.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn H P, A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 2.2.2006, ForstR96-11-2005, wegen Übertretungen des Forstgesetzes 1975, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 7.3.2007 zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis           ersatzlos behoben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 45, 51 und 65 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis werden über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen Übertretung des § 18 Abs.1 iVm. mit § 174 Abs.1 lit.a Z.7 Forstgesetz 1975 und iVm. mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, ForstR10-12-2003, vom 4.1.2005, Geldstrafen wegen mehrerer Verstöße gegen Auflagen der Rodungsbewilligung in der Gesamthöhe von 2.300 Euro sowie entsprechende Ersatzfreiheitsstrafen und ein 10 %-iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 

Dem Schulspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

 

"Sie sind als Inhaber der Rodungsbewilligung, ForstR10-12-2003 vom 4.1.2005, dafür verantwortlich, dass im Zeitraum vom 4.2.2005 bis 8.9.2005 folgenden vorgeschriebenen Auflagen nicht nachgekommen wurde:

a)       Pkt. 1.: Der Viehtriebweg wurde von Ihrem Sohn am 8.9.2005 mit einem sogen. Quad befahren.

b)    Pkt. 3.: Entgegen der Vorschreibung wurde ein zu großer und zu breiter Bagger verwendet.

c)    Pkt. 4.: Das Wegplanum ist im derzeitigen Zustand mindestens 2,50 m und im überwiegenden Längenverlauf 2,80 bis 3 m breit.

d)    Pkt. 6.: Das Wegplanum wurde in den Bereichen mit Hanganschnitt überwiegend eben, teilweise sogar hangeinwärts errichtet.

e)    Pkt. 8.: Die beiden Felsblöcke zum Verhindern eines Befahrens wurden nicht verlegt. Vielmehr wurde ein Stahlschranken mit Schloss errichtet.

f)      Pkt. 9.: Eine Begrünung der Böschungsflächen und des Wegplanums fand bisher nicht statt."

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und bringt der Berufungswerber vor, dass die Wegverbesserung ausschließlich zur Nutzung der im Regulierungsvergleich verankerten Rechte (Almauf- und Abtrieb, Weideverbesserung, Gebäudeerhaltung, Viehbetrieb und Tierarzt) und für Unfälle bei Mensch und Tier diene. Der Almweg diene zur Erhaltung der Landwirtschaft und des dazugehörigen Almrechtes. Zu Punkt 1 sei ein drei Tage altes Kalb den halben Weg getragen worden, den restlichen Weg sei das Kalb auf das Quad geladen und hinuntergefahren worden. Zu Punkt 3 wäre es mit einem geringeren Bagger nicht möglich gewesen bei den großen Steinen und bei dieser Hangneigung einen Weg zu errichten. Zu Punkt 4 sei das Wegplanum auf standfestem Boden zu errichten gewesen, da sich das Material, weicher Lehm und große Steine, zum standfesten Einbau nicht geeignet hätten. Auf eine Länge von ca. 300 m, wo sich der Hohlweg befindet habe man daher das Planum breiter machen müssen, da für eine Wasserableitung Platz sein musste. Zu Punkt 6, sei das Wegplanum überwiegend nach außen fallend, nur ein Teilstück, ca. 200 m, sei zum Hang hin geneigt worden, um das Regenwasser bei der Kehre ableiten zu können. Zu Punkt 8 sei entgegen des Bescheides ein Stahlschranken montiert worden, um das Nichtbefahren zu gewährleisten. Zu Punkt 9, sei die Begrünung der Böschungsflächen und des Wegplanums auf Anraten von Experten vor dem ersten Schnee, wo es möglich war gemacht geworden.

 

Es wurde ersucht der Berufung statt zu geben.

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7.3.2007 an welcher der Berufungswerber, sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen haben. Weiters wurde Regierungsoberforstrat DI W Z als Zeuge einvernommen. Ebenso wurde die Verhandlungsschrift aus dem Akt VwSen-290129 verlesen und zum Akt genommen.

 

3.2. Für den Unabhängigen Verwaltungssenat steht folgender entscheidungs­wesentliche Sachverhalt fest:

 

Nach mehreren Projektsvarianten zur besseren Aufschließung der S wurde vom nunmehrigen Berufungswerber am 1.2 bzw. modifiziert am 31.8.2004 ein Antrag um eine forstrechtliche Rodungsbewilligung für die Errichtung bzw. Erweiterung eines Viehtriebweges auf Teilflächen des Grundstückes Nummer KG R, Gemeinde B eingebracht. Darüber wurde auch eine mündliche Verhandlung am 27.7.2004 durchgeführt unter Beiziehung eines forsttechnischen Amtssachverständigen sowie ein lm- und agrartechnisches Gutachten eingeholt.

 

Der Berufungswerber hat nach der zweiten Septemberwoche - das ist ab 13.9.2004 bis zum 6.10.2004 den im Spruch der Erstbehörde beschriebenen Weg errichtet und dabei einen 5,5 Tonnen Bagger mit einer Sollbreite von 1,9 Meter verwendet. Vom Berufungswerber wurden seit dem keinerlei maßgebliche Veränderungen an diesem Weg vorgenommen.

 

Mit Bescheid vom 4. Jänner 2005, ForstR10-12-2003 wurde die entsprechende Rodungsbewilligung erteilt, wobei unter anderem die Einhaltung der im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Auflagen vorgeschrieben wurde.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Bescheid vom 17.10.2005, ForstR10-12-2003 gegenüber dem Berufungswerber einen forstpolizeilichen Auftrag erlassen in dem der Rückbau des Viehtriebweges vorgeschrieben wurde. Der rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung dagegen wurde teilweise Folge gegeben und der Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Gmunden abgeändert, sodass hier zum Teil andere Auflagen für den Rückbau zu gelten haben, während der Großteil der Vorschreibungen jedoch inhaltlich bestätigt wurde. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel mehr erhoben und er ist somit in Rechtskraft erwachsen.

 

Wegen der Nichtbefolgung dieses forstpolizeilichen Auftrages wurde von der Bezirkshauptmannschaft bisher kein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet oder durchgeführt.

 

3.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie aus den Ausführungen des Berufungswerbers selbst und auch aus den Aussagen des Zeugen DI Z in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Es sind hier keine relevanten Widersprüche hervorgekommen. Die Nichtdurchführung eines weiteren Verwaltungsstrafverfahrens wurde vom Sachbearbeiter der Bezirkshauptmannschaft bestätigt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 45 Abs.1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

 

Grundsätzlich wurde der Berufungswerber bereits einmal rechtskräftig wegen derselben inhaltlichen Übertretung des Forstgesetzes, nämlich der Errichtung des gegenständlichen Viehtriebweges mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates VwSen-290129/7/Wim/Pe/RSt vom 30.5.2006 rechtskräftig bestraft. Zwischenzeitig hat er an dem Weg keinerlei maßgebliche Veränderungen vorgenommen.

 

Die nunmehrige Bestrafung basiert darauf, dass der Berufungswerber als Inhaber einer nachträglich erteilten Rodungsbewilligung den darin vorgeschriebenen Auflagen nicht nachgekommen ist. Dazu ist anzuführen, dass durch den Umstand dass der Berufungswerber nach Erteilung der Bewilligung keinerlei Veränderungen mehr am Forstweg vorgenommen hat, er diese Bewilligung praktisch nicht konsumiert hat. Eine forstrechtliche Bewilligung stellt wie jede Bewilligung nur ein Recht dar, dass nur dann auch Verpflichtungen beinhaltet, wenn diese Bewilligung ausgeübt wird, das heißt, wenn versucht wird einen der Bewilligung gemäßen Zustand herzustellen. Dies war aber im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall, sodass hier eine Bestrafung sogar einer gesetzwidrigen Doppelbestrafung gleich käme.

 

Ungeachtet dessen ist jedoch festzuhalten, dass der Berufungswerber sehr wohl den nunmehr rechtskräftigen forstpolizeilichen Auftrag zu erfüllen hat bzw. sich bei Nichterfüllung wiederum einer Bestrafung wegen der Nichterfüllung dieses Auftrages aussetzen würde.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr.  Wimmer

 

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