Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320147/19/Kl/Pe

Linz, 04.04.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Herrn F M sen., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 4.9.2006, N96-24-2006, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 28.3.2007 zu Recht erkannt:

 

 

I.      Der Berufung wird hinsichtlich der Schuld keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Hinsichtlich der verhängten Strafe wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 50 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf sieben Stunden herabgesetzt wird.

 

II.     Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 5 Euro, zum Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 4.9.2006, N96‑24‑2006, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 365 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 56 Abs.1 Z8 Oö. NSchG 2001 iVm § 9 Z2 der Oö. Artenschutzverordnung 2003 verhängt, weil er in der Zeit vom 3.7. bis 3.8.2006 auf dem Grst. Nr. 1/1, KG H, Schilf entsprechend den beiliegenden Fotos – aufgenommen am 3.7. bzw. am 3.8.2006 – auf einer Fläche von zumindest ca. 1.000 gemäht hat, obwohl in der Zeit vom 1.4. bis 30.9. das Mähen von Schilf gemäß § 9 Z2 der Oö. Artenschutzverordnung 2003, idgF, verboten ist.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass das Mähen der Feuchtwiese der zeitgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung entspricht und daher keine Verwaltungsübertretung nach dem Oö. NSchG vorliegt. Es handelt sich bei der gemähten Wiese um kein Schilf im Sinne der Artenschutzverordnung, sondern um eine Feuchtwiese. Im Übrigen wurde der Schutzzweck der Oö. Artenschutzverordnung durch das Mähen der Feuchtwiese auf der Parzelle 1/1 KG H nach dem 15.7. nicht oder nur geringfügig verletzt. Selbst im nicht weit entfernten I-Moor (gemäß der Naturschutzgebietsverordnung), in welchem sich natürlicherweise auch Schilfpflanzen befinden, ist das Mähen einer Feuchtwiese nach dem 15.7. gestattet.

 

Weiters wurde ein Kurzgutachten der Landwirtschaftskammer Oberösterreich vom 23.10.2006 vom Berufungswerber vorgelegt. Darin kommt zum Ausdruck, dass die Uferrandbereiche im Eigentum der Ehegatten M großteils ebene gering über dem Seespiegel des I liegende Streuwiesenflächen sind. Das gewonnene Erntegut ist nicht zur Futternutzung verwendbar, sondern kann nur zur Einstreu genutzt werden. Die Nutzung und die Aberntung dieser Flächen ist im Wesentlichen durch die Witterung bestimmt. Eine jährliche Mahd dieser Fläche ist von hoher ökologischer Bedeutung. Die gegenständliche Fläche ist in keinem Förderprogramm erfasst. Die Bewirtschaftung hat sich in den letzten Jahren deutlich erschwert, weil das Verhalten des Seespiegels, insbesondere das Abfließen bei höherem Seespiegel aufgrund von Niederschlagsereignissen deutlich langsamer erfolgt. Die betroffene Fläche wurde Ende Juli abgemäht. Das Mähgut ist abtransportiert worden. Die abgemähten Schilfpflanzen treiben mit jungen Sprossen aus den Rhizomen wieder aus. In dem der Fläche vorgelagerten Uferbereich ist der Schilfbestand relativ schmal und sehr lückig. Es ist mit keiner Schädigung der Schilfpflanzen mit hoher Sicherheit zu rechnen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie Einholung eines ergänzenden Gutachtens des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz. Dieser fügte eine Stellungnahme eines Sachverständigen der Agrarbezirksbehörde Gmunden bei, wonach sich Schilf nicht zur Verfütterung, eher zur Einstreu eignet. Schilf lässt sich zum Heizen und zur Bedachung verwenden. An einen bestimmten Zeitpunkt ist die Ernte nicht gebunden; in Ostösterreich ist der Winter zur Schilfernte üblich. Es erscheint eine Ernte in der Zeit außerhalb der Vegetationsperiode logisch. Weiters ist eine Stellungnahme des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz vom 20.9.2006 angeschlossen, welcher zur Definition Schilf- und Röhrichtbestände nach § 9 der Oö. Artenschutzverordnung ausführt: „Bei einem Schilfbestand handelt es sich um in der Regel nicht gemähte, vom Schilf dominierte Flächen, in denen charakteristisch nur Schilf oder einige wenige andere Röhrichtarten, wie z.B. Sumpf-Labkraut, Teichschachtelhalm, gelbe Schwertlilie, Wasser-Minze, Wolfstrapp, Steif-Segge, Rispen-Segge, Wunder-Segge und Teichbinse auftreten und im Gegenzug Feuchtwiesenarten insbesondere Pfeifengras, Davall-Segge, Alpen-Haarbinse, Braun-Knopfried und Begleitarten nahezu fehlen. Während die Mahd von Schilfröhrichten aus tierökologischen Erwägungen heraus in vielen Fällen vor dem 1.9. eines Jahres unerwünscht ist, besteht aus naturschutzfachlicher Sicht dringender Bedarf, sämtliche Feuchtwiesen, auch wenn in diesen Schilf auftritt, weiterhin als Wiese zu bewirtschaften. Um in diesen Flächen den ansonsten Überhand nehmenden Schilf ausreichend Konkurrenz zu machen, ist eine Mahd solcher Fläche auch vor dem 1.9. eines jeden Jahres vielfach erwünscht. Jedenfalls sollte eine derartige Mahd von Wiesen, die bloß optisch den Eindruck eines Schilfröhrichts erwecken, nach der gegebenen Definition gestattet sein.“

Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen hält daher der Landesbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz ergänzend am 20.11.2006 auftragsgemäß zur Frage der zeitgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung fest: „… Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine Feuchtwiese, welche mit einem leichten Gefälle zum I im Westen abfällt und das Aufkommen von Schilf in diesem Feuchtwiesenbereich zum Z hin zunimmt. Die Schilf- und Röhrichtbestände setzen sich ab der Uferlinie in der Flachwasserzone fort.“ Unter Hinweis auf § 9 der Artenschutzverordnung wird ausgeführt: „Um es zu verdeutlichen, wird dazu ausgeführt, dass der primäre Schutzzweck dieser Bestimmung nicht auf einen Schutz des Schilfes an sich, sondern auf einen Schutz der darin lebenden Tierwelt abzielt. Ob es sich im gegenständlichen Fall nun um eine mit Schilf durchsetzte Feuchtwiese oder um ein Schilf im Sinn der Artenschutzverordnung handelt, wird auf die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz vom 20.9.2006 verwiesen. … Im gegenständlichen Abschnitt kann davon ausgegangen werden, dass der gemähte Abschnitt entlang der Uferlinie eine durchschnittliche Breite von etwa 30 m einnimmt. Zumindest ein ufernaher Streifen von etwa einem Drittel dieser Breite sowie der gesamte Schilfbestand in der Wasserfläche (Flachwasserzone) des I selbst sind als Schilf im Sinn dieser Artenschutzverordnung anzusehen. Eine zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung ist in diesen Bereichen nur sehr eingeschränkt möglich. Wie auch der Gutachter der Bezirksbauernkammer Vöcklabruck anführt, ist das gewonnene Erntegut aus diesen ufernahen Bereichen zur Futternutzung nicht verwendbar sondern kann lediglich zur Einstreu verwendet werden. Die Gewinnung von Einstreu ist jedoch nicht zwingend in den Sommermonaten erforderlich. Vielmehr wird eine Einstreu üblicherweise erst in der Herbstzeit geerntet, da das, außerhalb der Vegetationsperiode gemähte (dürre) Schilf einen wesentlich geringeren Feuchtigkeitsanteil enthält. Zu diesem Thema wurde auch ein Sachverständiger der Agrarbezirksbehörde Gmunden befragt. … Aus naturschutzfachlicher Sicht ist also damit eindeutig dargelegt, dass zumindest der ufernahe Bereich als Schilf im Sinn der Artenschutzverordnung gilt und zum anderen eine land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung im gegenständlichen Bereich nicht zwingend auf die Sommermonate beschränkt ist.

Wesentlich ist dabei aber auch die Art und Weise, wie das Schilf gemäht wurde. Während die nördlichen Flächen nahezu einheitlich bis unmittelbar an die Uferlinie abgemäht wurden, wurden im südlichen Abschnitt 3 Kleinflächen ‚parzellenartig’ aus dem Schilf herausgemäht. Das heißt, diese kleinen Flächen jeweils mit einem schmalen ‚Schilfgürtel’ eingefasst.“

Diesen Ausführungen wurde eine besprochene Fotodokumentation angeschlossen. Abschließend wurde daher ausgeführt: „Das Mähen von Schilf im Sinne der Artenschutzverordnung, das heißt im unmittelbaren Nahbereich zur Uferlinie des I im gegenständlichen Abschnitt, während der Sommermonate und zum Zweck der Schaffung von Badeplätzen kann daher nicht als land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grund- und Boden im Sinne des § 32 Oö. NSchG in Verbindung mit § 3 Z17 Oö. NSchG angesehen werden.“

 

4.2. Weiters hat der Oö. Verwaltungssenat eine öffentlichen mündlichen Verhandlung anberaumt und am 28.3.2007 durchgeführt, zu welcher der Berufungswerber und die belangte Behörde geladen wurden und erschienen sind. Weiters wurde der Landesbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz, Ing. H A, als Zeuge geladen und einvernommen. Dieser führte aus, dass der Schilfbewuchs jedenfalls im Seebereich und auslaufend dann auch am Festland im Uferbereich vorhanden ist. An der unmittelbaren Uferlinie ist markanter Schilfbewuchs vorhanden, je weiter dieser Schilfbewuchs sich Richtung Land fortsetzt, desto dünner wird er. Man kann keine exakte Trennlinie ziehen und es kann davon ausgegangen werden, dass ca. 10 m von der Uferlinie ausgehend landeinwärts sich typischer Schilfbewuchs befindet. Der Schilfbewuchs dient zum Schutz der Tierwelt, die sich in diesem Bereich aufhält. Es wurden Wiesenflächen im Schilf ausgemäht und nur ein schmaler Schilfrand zur Abschirmung des „Badeplatzes“ übrig gelassen. Die landwirtschaftliche Nutzung für Einstreu ist grundsätzlich zulässig, jedoch muss sie im Zeitraum außerhalb der Vegetationszeit, also ab Oktober erfolgen. Auch ist eine Mähung im Sommer nicht sinnvoll, weil das Schilfrohr zu viel Wasser enthält und daher zur Einstreu im Sommer nicht geeignet ist. Erst wenn es dürr wird, ist es besser geeignet. Im Übrigen ist Schilf eine Wasserpflanze und befindet sich diese Pflanze im permanent überfluteten Bereich. Weiters wächst sie in Feuchtwiesen. Je trockener die Wiese wird, desto weniger wächst sie. Durch eine Permanentnutzung wird zum Ausbleiben des Schilfes beigetragen.

 

4.3. Im Übrigen bestätigte auch der Berufungswerber, in der Zeit von Juli bis August das Schilf abgeschnitten zu haben. Er gibt aber auch zu, dass die Wiese auch im Herbst gemäht werden könnte, je nach Wasserstand des Zs. Er habe keine Kenntnis über die Artenschutzverordnung gehabt und ist auch in keinem Förderprogramm erfasst.

 

Im Übrigen liegen Gutachten des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz vom 3.8.2006 sowie 31.8.2006 eingeholt im Verfahren erster Instanz vor, wonach bereits von einer Wiese mit hohem Schilfanteil auszugehen ist und durch die vorzeitige Entfernung des Schilfes und Nutzung der Fläche für Bade- und Freizeitzwecke negative Auswirkungen für das Landschaftsbild und den Naturhaushalt zu erwarten sind.

 

4.4. Diese Gutachten sind logisch nachvollziehbar und entsprechen der Lebenserfahrung. Sie sind auch durch die aufgenommenen Fotos verdeutlicht und untermauert. Es können daher diese Ausführungen der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Auch kommt aus der vom Berufungswerber vorgelegten Stellungnahme der Landwirtschaftskammer kein gegenteiliger Aspekt zum Ausdruck.

 

Es ist daher im Wasserbereich sowie von der Uferlinie landeinwärts von einem Schilfbereich auszugehen. Aufgrund der nachgewiesenen Dokumentation des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz ist eine vorgesehene Freizeitnutzung ersichtlich. Das Abmähen des Schilfes diente nicht der landwirtschaftlichen Nutzung. Eine landwirtschaftliche Nutzung ist nach den eingeholten Gutachten in den Sommermonaten nicht zeitgemäß, weil das Schilf zu viel Wassergehalt enthält und daher zur Einstreu – wie der Berufungswerber behauptet – nicht geeignet oder nur schlecht geeignet ist. Eine landwirtschaftliche Nutzung wäre daher außerhalb der Vegetationszeit, also im Herbst und Winter, angezeigt und sinnvoll. Es ist daher primär von der Freizeitnutzung der Fläche auszugehen.

 

Im Grunde der eingeholten Gutachten war daher die Einholung eines weiteren Gutachtens nicht mehr erforderlich.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 26 Abs.1 Oö. NSchG, LGBl. Nr. 160/2001 idF LGBl. Nr. 61/2005, dürfen wild wachsende Pflanzen und Pilze weder mutwillig beschädigt oder vernichtet noch missbräuchlich oder übermäßig genutzt werden.

 

Gemäß § 27 Abs.1 leg.cit. können wild wachsende Pflanzen und Pilze sowie freilebende nicht jagdbare Tiere durch Verordnung der Landesregierung besonders geschützt werden, sofern deren Art in der heimischen Landschaft selten vertreten oder in ihrem Bestand gefährdet ist oder sofern deren Erhaltung aus Gründen des Naturhaushaltes im öffentlichen Interesse liegt, wenn nicht sonstige öffentliche Interessen diese Schutzinteressen überwiegen.

 

Gemäß § 32 leg.cit. wird die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden durch die §§ 26 bis 32 nicht berührt, soweit hiebei solche Pflanzen- oder Tierarten, die in Anhang IV der FFH-Richtlinie angeführt oder von Art.1 der Vogelschutz-Richtlinie erfasst sind, nicht absichtlich beeinträchtigt oder getötet werden.

 

Gemäß § 9 Z2 der Oö. Artenschutzverordnung, LGBl. Nr. 73/2003 idF LGBl. Nr. 148/2003, ist zum Schutz des Nachwuchses und der engeren Lebensräume geschützter Tiere in der freien Natur das Mähen von Schilf in der Zeit vom 1.4. bis 30.9. verboten.

 

Gemäß § 56 Abs.1 Z8 Oö. NSchG 2001 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen, wer den in einer Verordnung gemäß § 27 umschriebenen Schutzbestimmungen zuwiderhandelt.

 

Im Grunde des festgestellten Sachverhaltes war daher auf dem Grst. Nr. 1/1 der KG H im Wasserbereich sowie dem an die Uferlinie anschließenden Bereich landeinwärts von einem Schilfbestand auszugehen. Dies gründet sich auf die Gutachten des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz sowie der Agrarbezirksbehörde Gmunden sowie des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz. Es ist daher der Schutz nach § 27 Oö. NSchG 2001 iVm § 9 Z2 Oö. Artenschutzverordnung in der Zeit von 1.4. bis 30.9. wirksam. Diesem Verbot des Mähens von Schilf hat der Berufungswerber zuwidergehandelt. Das Mähen des Schilfes wurde auch nicht vom Berufungswerber bestritten. Es wurde daher einwandfrei der Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht erfüllt.

Wenn hingegen der Berufungswerber von der Ausnahmeregelung des § 32 Oö. NSchG 2001 Gebrauch zu nehmen versucht, so ist ihm entgegenzuhalten, dass dieser Ausnahmetatbestand nur für die „zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung“ gilt. Aufgrund der eingeholten Gutachten ist aber erwiesen, dass das Mähen zur Sommerzeit auch für die Verwendung des Schilfes als Einstreu im landwirtschaftlichen Betrieb nicht zeitgemäß ist, weil das Schilf zu dieser Zeit noch zuviel Wassergehalt aufweist und daher als Einstreu nicht oder nur mäßig gut geeignet ist. Im Übrigen ist auch die Bewirtschaftung des Bodens mit Maschinen in der Vegetationszeit und daher bei erhöhtem Wasserstand nur erschwert oder nicht möglich. Es ist daher beim Mähen im Juli bis August nicht von einer zeitgemäßen Nutzung auszugehen, sondern wäre diese erst nach Abschluss der Vegetationszeit, also ab Oktober und in den Wintermonaten gegeben. Es wird auch diesbezüglich auf die Schilfernte in Ostösterreich hingewiesen.

 

Im Übrigen ist aber trotz des Einwandes des Berufungswerbers der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung diese nicht im Vordergrund gestanden, was auch nachdrücklich durch die Fotodokumentation des Landesbeauftragten dargelegt wurde. Vielmehr diente das Mähen des Schilfes nicht der Gewinnung der Einstreu sondern ausdrücklich der Gewinnung von Freizeitplätzen bzw. Badeplätzen. Dies begründet auch das Abmähen von kleinen Flächen und Belassen von Schilfzeilen als Umrandung. In den Gutachten ist auch darauf eingegangen, dass durch eine solche Vorgangsweise und die weitere Nutzung sich dann auch ein anderer Bewuchs auf diesen Flächen einstellt. Es kann daher der Berufungswerber die Ausnahme des § 32 Oö. NSchG 2001 nicht für sich in Anspruch nehmen, sodass das Abmähen des Schilfes von Juli bis August unter das Verbot der Oö. Artenschutzverordnung fällt und daher einen Straftatbestand nach § 56 Abs.1 Z8 Oö. NSchG 2001 darstellt.

 

5.2. Der Berufungswerber hat die Tat aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässige Begehung und ist Fahrlässigkeit bei Ungehorsamsdelikten, zu welchen auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung zählt, ohne weiteres anzunehmen, sofern der Berufungswerber nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Einen solchen Entlastungsnachweis hat der Berufungswerber nicht erbracht. Insbesondere schützt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift den Berufungswerber nicht vor einer Strafe, sofern die Unkenntnis von ihm verschuldet wurde. Dies bedeutet, dass der Berufungswerber sich vor der Maßnahme bei der Behörde hätte erkundigen müssen. Dies insbesondere auch deshalb, weil auch hinsichtlich weiterer Maßnahmen im Uferschutzbereich weitere Naturschutzverfahren anhängig waren und er auch über angrenzende Bereiche hinsichtlich Naturschutzgebiete Bescheid wusste. Bei Unsicherheit hätte er daher den Kontakt mit der zuständigen Behörde, also der Naturschutzbehörde bei der Bezirkshauptmannschaft herstellen müssen. Indem er dies verabsäumt hat, ist eine Sorgfaltswidrigkeit gegeben. Allerdings ist bei der Strafbemessung darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Verordnung noch nicht sehr lange existiert und kein dauernder Eingriff angenommen werden kann, wenn der Berufungswerber weitere nachteilige Maßnahmen unterlässt. Es war daher das Straferkenntnis hinsichtlich der Schuld zu bestätigen.

 

5.3. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde ist bei der Strafbemessung von einer Land- und Forstwirtschaft mit einem Einheitswert von ca. 13.000 Euro, keinen Sorgepflichten und keinem sonstigem Vermögen ausgegangen. Strafmildernd hat sie nichts berücksichtigt.

Den persönlichen Verhältnissen hat der Berufungswerber nichts entgegengesetzt. Allerdings war zu werten, dass eine Verwaltungsvorstrafe nach dem Oö. NSchG gegen den Berufungswerber nicht vorliegt und er daher unbescholten ist. Weiters war im Rahmen der Strafbemessung zu berücksichtigen, dass die Unkenntnis der Artenschutzverordnung zwar nicht vor genereller Bestrafung schützt, allerdings das Vorgehen des Berufungswerber begreiflich ist und daher dies mildernd auf die Strafbemessung sich auswirkt. Im Übrigen ist durch die Vorgehensweise bei weiterem gesetzmäßigen Verhalten des Berufungswerbers in Zukunft von keinen nachteiligen Folgen auszugehen. Im Hinblick auf die erstmalige Tatbegehung ist auch in Anbetracht des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens bis 2.000 Euro eine Strafherabsetzung angezeigt. Es war daher mit einer wesentlich niedrigeren Strafe, nämlich 50 Euro, das Auslangen zu finden. Diese sollte aber auch geeignet sein, den Berufungswerber von einer weiteren Begehung abzuhalten. Bei weiterem rechtswidrigem Verhalten hingegen wäre mit bleibenden nachteiligen Folgen für die Natur zu rechnen, was dann eine wesentlich höhere Strafe rechtfertigen würde.

 

Entsprechend der Herabsetzung der Geldstrafe war auch gemäß § 16 VStG die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen.

 

6. Weil die Berufung hinsichtlich des Strafausspruches Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 65 VStG nicht aufzuerlegen. Gemäß § 64 VStG ermäßigt sich der Kostenbeitrag im Verfahren erster Instanz auf 10 % der nunmehr verhängten Strafe, ds 5 Euro.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Klempt

 

Beschlagwortung:

Mähen von Schilf, landwirtschaftliche Nutzung, Ausnahmeregelung

 

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