Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521440/20/Fra/Bb/RSt

Linz, 03.04.2007

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn A B, Aweg, E, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. C-H G, E-K-Straße, S, vom 23.10.2006, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 4.10.2006, Zl. VerkR20-2280-2004, betreffend Abweisung des Antrages auf Erteilung (Verlängerung) der Lenkberechtigung, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 7.3.2007, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 iVm § 67a Abs.1 AVG iVm §§ 3 Abs.1 Z3, 5 Abs.4 und 8 FSG iVm § 14 Abs.1 FSG-GV.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Antrag des nunmehrigen Berufungswerbers (Bw) vom 24.7.2006 auf Erteilung (Verlängerung) seiner befristeten Lenkberechtigung für die Klassen A und B gemäß §§ 3 Abs1 Z3, 5, 8 Abs.3 Z4 FSG abgewiesen. Dieser Bescheid stützt sich auf das Gutachten des Amtsarztes vom 2.10.2006, Zl. San-20-317-2006.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete  Berufung vom 23.10.2006 eingebracht. Der Bw wandte im Wesentlichen ein, nicht im Sinne des § 8 Abs.1 FSG selbst einen in die Ärzteliste eingetragenen Sachverständigenarzt gemäß § 34 FSG wählen haben zu können, sondern sei er zur Untersuchung durch den Amtssachverständigen verpflichtet worden.

Weiters brachte er vor, dass weder im Bescheid der Erstinstanz, noch in der Begründung des Amts­arztgutachtens Alkoholab­hängigkeit im Sinne des § 14 FSG-GV diagnostiziert werde, noch werde bestätigt und schon überhaupt nicht begründet, dass er einen Alkoholkonsum nicht so weit einschränken könne, dass er beim Lenken eines Kfz nicht beeinträchtigt ist.

Der Bw vermeinte auch, dass hohe CDT-Werte auch bei fehlender Alkoholabhängigkeit eintreten könnten, wenn in Zeiten, in denen keine Kfz-Benützung geplant war, Alkohol getrunken wurde bzw. könnten auch krankheits- und nicht alkoholbedingte Gründe zu hohen CDT-Werten führen. Er habe die Einsicht dokumentiert, keinen Alkohol zu trinken, bevor er fahre. Nachdem somit der Versagungsgrund der mangelnden gesundheitlichen Eignung iSd § 3 Abs.1 Z3 durch die ärztlichen Gutachten nicht dokumentiert sei, dürfe ihm der Führerschein nicht verweigert werden.

Mit 12 Jahren habe er zum ersten Mal Gastritis gehabt, diese Gastritis sei chro­nisch geworden. Mit 14 Jahren habe er Zwölffingerdarmgeschwüre gehabt und seien ihm auch diese Beschwerden erhalten geblieben. Mit 25 bis 27 sei er erstmals an einer Bauchspeicheldrüsenentzündung erkrankt und habe sich die Diabetes entwickelt. Dies sei somit nicht durch Al­koholkonsum bedingt, sondern sei ein Ausfluss der angeborenen Schwäche seiner in­neren Organe. Genau diese Schwäche der inneren Organe würde auch dann zu erhöhten Leberwerten führen, wenn er überhaupt keinen Alkohol trinke und dürfte diese Or­ganschwäche auch dafür verantwortlich sein, dass er trotz des richtig berichteten Trinkverhaltens sehr hohe CDT-Werte aufgewiesen habe.

Er sei niemals alkoholabhängig gewesen und sei sein einzi­ger Führerscheinentzug im Jahr 2002 darauf zurückzuführen ge­wesen, dass damals die Firma, in der er gearbeitet und an der er auch noch mit 20% beteiligt gewesen war, Pleite gegangen sei und er somit sowohl seinen Arbeits­platz, als auch die Einlage und weiteres Geld, verlor; er habe damals dann mit seinem Chef Alkohol konsumiert. Auf der Heimfahrt habe er dann zuviel Alkohol im Blut gehabt. Wenn er auch damals insgesamt mehr trank als später, sei er in keiner Weise alkoholabhängig gewesen (es machte und mache ihm nichts aus, wochenlang überhaupt keinen Alkohol zu trinken).

Auffallend hohe CDT-Werte würden sich im August 2006 ergeben. Dass die Werte derart hoch ausschlugen, sei auf den höheren Alko­holkonsum während seines Wanderurlaubes im Sommer 2006 zurückzuführen, der in Verbindung mit seiner angeborenen Organschwä­che zu entsprechend hohen Werten geführt hätte. Im Urlaub sei er nicht mit dem PKW gefahren und konnte er deshalb auf den Hütten ohne Rücksicht auf die Führerscheinfrage auch Alkohol konsumieren. Weil eben auf Grund seiner Organschwäche bei ihm Alkoholgenuss zu wesentlich höheren Werten führe, als bei gesunden Menschen, habe er aus Rücksicht auf seinen geschwächten Gesundheitszustand im Oktober 2006 eine gänzliche Alkoholabstinenz begonnen, was ihm, da er nicht alkoholabhängig sei, nicht weiter schwer falle. Zum Beweis für sein mäßiges Trinkverhalten, die sommerlichen Hüttentouren, sowie die nunmehr gegebene gänzliche Alkoholabstinenz, beantrage er die Einvernahme seiner Lebensgefährtin M A, Aweg, E als Zeugin.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes (UVS) vorgelegt. Dieser hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der UVS hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens der Landessanitätsdirektion des Landes hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung des Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen A und B.

 

Am 7.3.2007 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Bw, die amtsärztliche Sachverständige Frau ROSanR Dr. E W der Abteilung Landessanitätsdirektion des Landes und die Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Frau Dr. C Z, teilgenommen haben. Frau Dr. Z erörterte anlässlich der Berufungsverhandlung ihren fachärztlichen Befund vom 19.9.2006 und Fr. Dr. W erstattete eine abschließende amtsärztliche Stellungnahme.

 

5. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Bw beantragte am 24.7.2006 die Erteilung (Verlängerung) der - ihm bis 15.9.2006 mit Auflage Code 104 befristet erteilten -  Lenkberechtigung für die Klassen A und B.

 

Zufolge seines Antrages vom 24.7.2006 wurde er am 29.8.2006 amtsärztlich untersucht. Im Hinblick auf vorliegende Verdachtsmomente auf eine Alkoholproblematik und die stark erhöhten CDT-Werte, wurde seitens des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, Herrn Dr. A M, die Einholung einer fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme für erforderlich erachtet.  
 

Am 15.9.2006 unterzog sich der Bw bei Frau Dr. C Z, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, der aufgetragenen psychiatrischen Untersuchung.

 

Die Zusammenfassung des darüber ausgestellten Befundes von Frau Dr. Z vom 19.9.2006 hat - auszugsweise – folgenden Inhalt:

"Herr B trinkt seit ca. seinem 17. oder 18. Lebensjahr. Er gibt Trinkmengen von drei bis vier Halbe Bier pro Tag an, in den vergangenen zwei Jahren eine Reduktion auf ein bis zwei Halbe Bier pro Tag. Seine Angaben sind nicht glaubwürdig.

Es ist mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass Herr B auf Grund seines Alkoholkonsums vor zehn Jahren an einer akuten Pankreatitis erkrankte, in deren Folge er nun unter insulinpflichtigem Diabetes mellitus leidet. Diesbezüglich erscheint Herr B unbekümmert und hat offensichtlich leichtsinnig weiterhin Alkohol konsumiert. Dies führte schließlich zum Führerscheinentzug im April 2002. Trotzdem konsumiert Herr B weiterhin Alkohol, wobei er offensichtlich in den vergangenen Jahren immer wieder mehr als 60 g Alkohol pro Tag über einen längeren Zeitraum konsumiert hat, was sich in CDT-Erhöhungen festgesetzt hat. Zwischenzeitlich waren die Laborwerte wieder im Normbereich.

Aktuell zeigt sich eine deutliche Erhöhung des CDT-Wertes sowohl am 7. als auch am 29.8.2006. Die Leberfunktionsparameter sind ebenso erhöht. Herr B erklärt den erhöhten CDT-Wert durch einen Urlaubsaufenthalt über eine Woche in Bulgarien, wo er Whiskey trank. Die Erhöhung des CDT-Wertes kann aber dadurch nicht erklärt werden. Ein CDT-Wert ist erst erhöht, wenn über einen längeren Zeitraum vor Probennahme (mehr als zwei Wochen) mehr als 60 g Alkohol täglich konsumiert wurden.

Bei gleichzeitiger Erhöhung der Leberfunktionsparameter stehen falsch positive Werte des CDT-Wertes zur Diskussion, die im Rahmen einer Autoimmunhepatitis oder einer biliären Zirrhose auftreten können. Diesbezüglich sollte eine internistische Abklärung erfolgen. Die seltene, genetische Erkrankung, CDG-Syndrom, kann aller Wahrscheinlichkeit nach als Grund für die Erhöhung ausgeschlossen werden.

Im Trinkverhalten werden Entzugserscheinungen, Intoxikationen, Epilepsie und Delirium tremens negiert. Der erhöhte Wert von 1,6 %o bei der Führerscheinabnahme weist jedoch auf zumindest Kontrollverlust und Toleranzentwicklung hin. Nicht zuletzt im Hinblick auf die bekannte Pankreatitis zeigt Herr B einen sehr leichtsinnigen und unüberlegten Umgang mit Alkohol. Diese Fakten unterstreichen den Verdacht auf ein Abhängigkeitssyndrom. Rubeosis faciei und Teleangiektasien können als alkoholspezifische Dermatopathien im Rahmen eines langjährigen Alkoholmissbrauchs interpretiert werden.

Herr B fühlt sich nicht alkoholkrank, er strebt auch keine Abstinenz an.

 

Diagnosen:

·         Alkoholabhängigkeitssyndrom – ständiger Substangebrauch F10.25

·         Zustand nach Pankreatitis

·         Diabetis mellitus, insulinpflichtig

Stellungnahme:

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1, Klassen A und B, durch Herrn B kann aus fachärztlicher Sicht nicht befürwortet werden.

Empfehlungen:

·         Ein Jahr kontrollierte Abstinenz mit monatlichen Bestimmungen des alkoholspezifischen Laborparameter (MCV, LFP, CDT)

·         Internistische Abklärung der erhöhten Leberfunktionsparameter

·         Überprüfung der lenkerspezifischen Fähigkeiten nach Ablauf der Frist

·         Ein stationärer Aufenthalt im Therapiezentrum Traun oder einen vergleichbaren Therapiezentrum wäre dringend zu empfehlen.

Sollte dies nicht möglich sein:

·         Ambulante Betreuung in einer Spezialambulanz für Alkoholabhängige (z.B. Therapiezentrum Traun) mit schriftlichem Nachweis".

 

Unter Zugrundelegung dieser fachärztlichen Stellungnahme vom 19.9.2006 von Frau Dr. Z erstattete der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung am 2.10.2006 unter Zl. San-20-317-2006 das amtsärztliche Gutachten nach § 8 FSG. Laut diesem Gutachten ist der Bw derzeit zum Lenken von Kfz der Gruppe 1 – Klassen A und B – gesundheitlich nicht geeignet ist. Begründend hielt der Amtsarzt die fehlende Einsicht hinsichtlich einer Alkoholkarenz während der zeitlichen Befristung einer Lenkberechtigung fest, wobei nach Ansicht des Amtsarztes durch einen signifikanten Anstieg des objektiven Laborparameters CDT die wiederaufflammende Alkoholproblematik bestätigt werde. Aufgrund der fehlenden Krankheitseinsicht des Herabspielens des Alkoholkonsums bestehe eine eminente Gefahr erneut wiederum im stark alkoholisierten Zustand ein Kfz zu lenken.

 

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 4.10.2006 wurde der Antrag des Bw auf Erteilung (Verlängerung) der Lenkberechtigung für die Klassen A und B mangels gesundheitlicher Eignung abgewiesen.

 

Im Berufungsverfahren wurde neuerlich ein amtsärztliches Gutachten gemäß § 8 FSG über die gesundheitliche Eignung des Bw zum Lenken von Kfz der Klassen A und B eingeholt. Die amtsärztliche Sachverständige der Landessanitätsdirektion des Landes , Frau ROSanR Dr. E W führt in ihrem Gutachten vom 27.11.2006, Zl. San-235027/1-2006-Wim/Br ua. aus, dass nach Durchsicht aller aktenkundigen Unterlagen, im Speziellen des amtsärztlichen Gutachtens des Amtsarztes der Erstinstanz vom 2.10.2006, aus der Anamnese abzuleiten gewesen sei, dass erhöhte CDT-Werte von 7,07 bis 2,6 % auf chronischen Alkoholmissbrauch hindeuten. Sie verweist in ihrem Gutachten ferner auf den beigebrachten Facharztbefund vom 19.9.2006, aus dem ebenso nachvollziehbar abzuleiten sei, dass es sich beim Bw um ein Alkoholabhängigkeitssyndrom handelt. Der Bw ist derzeit aus amtsärztlicher Sicht nicht geeignet Kfz der Klassen A und B zu lenken. Für die Wiedererlangung der Lenkberechtigung seien die durch die fachärztliche Stellungnahme empfohlenen Maßnahmen, wie Betreuung in einer Spezialambulanz für Alkoholabhängige (z.B. Therapiezentrum Traun) mit schriftlichem Nachweis, ein Jahr kontrollierte Abstinenz mit monatlichen Bestimmungen der alkoholspezifischen Laborparameter MCV, LFP, CDT sowie internistische Abklärung der erhöhten Leberfunktionsparameter und Überprüfung der lenkerspezifischen Fähigkeiten nach Ablauf dieser Frist, erforderlich.

 

In Wahrung des Parteiengehörs wurde dem Bw dieses Gutachten vom 27.11.2006, Zl. San-235027/1-2006-Wim/Br zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Einbringung einer allfälligen Stellungnahme eingeräumt. In seiner Äußerung vom 9.1.2007 bezeichnete der Bw durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter das Gutachten von Frau Dr. W vom 27.11.2006 als mangelhaft und unrichtig und beantragte die Erörterung des Gutachtens anlässlich einer mündlichen Verhandlung sowie die Einvernahme der Zeugen Jx sowie x und x zum Beweis dafür, dass er nicht fahre, wenn er trinke bzw. dass, wenn er trinke, nicht fahre.

 

Der Bw wies anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung am 7.3.2007 ua. nochmals ausdrücklich darauf hin, dass er, wenn er Alkohol konsumiere, kein Kfz lenke. Die hauptsächlichen "Ausreißer" im Hinblick auf die CDT-Werte seien im September 2006 gewesen, welche ihre Ursache darin hätten, dass er einen Urlaub im Mühlviertel und in Bulgarien gemacht hätte. Dort hätte er relativ viel Alkohol konsumiert. Er sei nicht alkoholkrank und habe im Oktober zwei Wochen lang überhaupt nichts getrunken. Als selbständiger Unternehmer sei er beruflich vom Fahrzeug abhängig. Wenn er um 8.00 Uhr früh einen Termin wahrzunehmen habe, müsse er spätestens um 1/2 6 oder 6 Uhr früh losfahren. Termine habe er meistens dann bis 20.00 oder 21.00 Uhr, sodass er während des Tages  nichts trinken könne. Bis er nach Hause komme, sei es Mitternacht. Er habe kein Problem damit in dreimonatigen Intervallen CD-Tectwerte vorzulegen. In eine Behandlung nach Traun könne er sich nicht begeben. 

 

Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung erläuterte die Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Frau Dr. C Z ihr Gutachten vom 19.9.2006. Sie führte dazu - wörtlich wiedergegeben - wie folgt aus:

 

"Die Diagnosestellung eines Alkoholabhängigkeitssyndroms beruht auf klinischen Beobachtungen und laborchemischen Fakten.

Um die Diagnose stellen zu können, müssen Kriterien, wie z.B. Toleranzentwicklung, Kontrollverlust oder auch leichtsinniges Umgehen mit der Substanz vorhanden sein. Es gibt noch einige andere Kriterien, die ich jedoch nun nicht ausführen möchte.

Herr B hatte zum Zeitpunkt des Führerscheinentzuges 1,6 Promille Alkoholkonzentration im Blut. Dieser hohe Alkoholwert im Blut weist darauf hin, dass Herr B offensichtlich eine hohe Menge an Alkohol zu sich führen muss, um eine Wirkung zu erzielen. Nicht an Alkohol gewohnte Probanden sind auch mit 1,6 Promille Alkoholkonzentration im Blut nicht mehr in der Lage, ein Fahrzeug in Gang zu setzen bzw. einige Zeit zu lenken. 1,6 Promille wird auch im Leitfaden für Gutachtensersteller als Grenzwert zur Toleranzentwicklung festgelegt. Es ist sehr schwierig, einen konkreten Wert zu nennen, da dieser Wert auch abhängig ist vom Alkoholkonsum des Probanden. Darum wurde diese Grenze festgelegt. Unter Kontrollverlust versteht man, dass Alkohol getrunken wird, auch der Situation nicht angepasst, auch dass der Proband den Überblick über die zugeführte Menge verliert.  Geht man davon aus, dass Herr B noch mit seinem Kraftfahrzeug fahren wollte, hat er sicher im Hinblick darauf die Kontrolle verloren, zumal er immer wieder angibt, unter Alkoholeinfluss sein Kraftfahrzeug nicht zu lenken. B selbst hat mir bei der Anamnesenerstellung berichtet, dass er unter einer Pankreatitis litt, die daran anschließend zu einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus führte. Natürlich kann nicht mit letzter Sicherheit gesagt werden, dass diese Pankreatitis alkoholinduziert  war, der Verdacht liegt aber sehr nahe. Dies war angeblich vor 10 Jahren. Die Ärzte sagten ihm damals, er solle seinen Alkoholkonsum reduzieren bzw. beenden. Herr B tat dies nicht. Geht man davon aus, dass eine Pankreatitis eine lebensbedrohliche und auch heute immer noch in einem gewissen Prozentsatz letale Erkrankung ist, so hat er sich diesbezüglich sehr leichtsinnig verhalten. Herr B war auch im August 2004 bei einem Internisten zur Kontrolle, gab damals 5-6 Halbe Bier täglichen Konsum an. Auch dieser Internist, Dr. H, riet ihm zu einer Reduktion seines Alkoholkonsums, was offensichtlich nicht erfolgt ist.

 

Geht man nun von den bekannten CDT-Werten seit September 2002 aus, so zeigt sich am 4. September 2002 ein Wert von 8,2%, am 16. September 2003 ein Wert von 3,4%, 24. August 2004 2,67%, 7 August 2006 7,07 %, 29 August 2006 8,08 % und 24. November 2006 4,97%. Dazwischen sind einige Werte unauffällig.

 

Diese Werte betrachtend muss gesagt werden, dass Herr B in der Zeit vom Sommer 2002 bis Oktober 2006 über lange Zeit täglich mehr als 60 g Alkohol zu sich genommen hat, da die Erhöhung des CDTect nur dann erfolgt, wenn diese Grenze überschritten wird. Ich kann zwar von einem absoluten CDT-Wert nicht rückschließen, welche Menge der Proband zu sich genommen hat, muss aber davon ausgehen, dass ein sehr hoher Wert von über 7 % oder über 8 % darauf hinweist, dass über einen langen Zeitraum viel Alkohol getrunken wird, weit über 60 g. Ein Absolutwert ist wie gesagt, nicht feststellbar.

Herr B gibt an, dass die Erhöhung des CDT-Wertes vom 7. August 2006 die Folge einer Woche Urlaub in Bulgarien war. Der CDT-Wert ist nicht erhöht, wenn nur über den Zeitraum einer Woche übermäßig Alkohol zugeführt wurde. Es bedarf einer erhöhten Zunahme von mindestens 6 Wochen.

Herr B gibt an, dass er nach seinem Urlaub in Bulgarien kaum mehr oder keinen Alkohol getrunken hat. Dies würde voraussetzen, dass der CDT-Wert vom 7. August 2006 von 7,07 % bis 29. August 2006 um mindestens die Hälfte abgefallen gewesen wäre, da die Halbwertszeit 14 Tage beträgt. Der CDT-Wert ist aber im Gegensatz dazu noch weiter angestiegen, auf 8,08 %. Ich kann daraus schließen, dass Herr B in dieser Zeit weiterhin übermäßig Alkohol getrunken hat.

Von diesen Fakten ausgehend, muss ich auch davon ausgehen, dass die Angaben von Herrn B größtenteils nicht stimmen.

Abschließend muss ich davon ausgehen, dass bei Herrn B sowohl eine Toleranzentwicklung als auch ein Kontrollverlust besteht und ein übermäßig leichtsinniges und ein nicht durchdachtes Umgehen mit Alkohol selbst im Hinblick auf seine lebensbedrohliche körperliche Erkrankung. Diese Kriterien weisen darauf hin, dass ein Alkoholabhängigkeitssyndrom besteht. Diese klinische Annahme ist massiv unterstützt durch die vorliegenden laborchemischen Paramater, die ich oben erwähnt habe.

Herr B, weist darauf hin, dass ich mich bei den Angaben von 1,6%o und den daraus gefolgerten Schlussfolgerungen eines Kontrollverlustes und einer Toleranzentwicklung auf das Geschehen im Jahre 2002 bezogen habe.

Ich habe nur vom Jahr 2002 eine Alkoholkonzentration im Blut. Ich habe aber bis zum 24. November 2006 einen CDT-Wert.

Dazu ist ergänzend zu sagen, dass Herr B trotz der Situation mit dem Führerscheinentzug seine Trinkgewohnheiten offensichtlich nicht verändert hat, sonst wären die CDT-Werte nicht so massiv erhöht. Auch weist immer wieder bis zumindest November 2006 auf ein sehr leichtsinniges Umgehen, auf eine erhöhte Zufuhr von Alkohol hin, woraus ich wieder darauf schließen muss, dass ein Kontrollverlust bestand, sonst kann ich mir die erhöhten CDT-Werte nicht erklären.

 

Ergänzend ist zu sagen, dass eine Alkoholabhängigkeit eine Erkrankung ist, die immer besteht, selbst wenn sie durch Abstinenzen unterbrochen ist. Alkoholkrankheit wird dann beschrieben, als Abstinenzphase bei Alkoholabhängigkeitssyndrom. Abstinenzphasen zwischen den Trinkphasen erlauben nicht, den Rückschluss zu ziehen, dass die Krankheit beendet wurde, da die Krankheit permanent besteht. Herr B weist auf seine Veränderung des Alkoholkonsums hin, indem er die normalen CDT-Werte anspricht. Wie bereits in meiner Gutachtenserläuterung erwähnt, sind unauffällige CDT-Werte durchaus bekannt. Ich möchte auf das gerade Gesagte hinweisen. Abstinenzphasen sind im Rahmen einer Alkoholkrankheit nichts Außergewöhnliches, werden aber bei Herrn B laufend durch Trinkphasen unterbrochen, die durch die CDT-Werte eindeutig belegt sind.

 

Ergänzend möchte ich noch sagen, dass der letzte vorgelegte CDT-Wert, den Herr B persönlich mitgebracht hat, wieder erhöht ist. Er ist mit 14. November 2006 datiert. Weitere Untersuchungen sind offensichtlich nicht durchgeführt worden.

Ergänzend gibt Herr B an, dass er nicht nur eine Pankreatitis hatte, sondern mehrere, was den Verdacht auf eine Alkoholgenese erhärtet. Immer mehr muss gesagt werden, dass Herr B trotz dieser lebensbedrohlichen Erkrankung weder Abstinenz angestrebt hat, noch professionelle Hilfe in Anspruch genommen hat. Der Einwand von Herrn B ist richtig, dass ich nicht weiß, wie viel Alkohol er vor entstehender Pankreatitis getrunken hat. Da ihm die Ärzte damals aber zur Abstinenz geraten haben bzw. zur Reduktion seines Alkoholkonsums, was er mir selbst in der Anamnese angegeben hat, drängt sich der Verdacht auf. Davon ausgehend, dass sich alle Diagnosekriterien einer Alkoholabhängigkeitserkrankung erhärten, kann ich das Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1, Klasse A und B, derzeit nicht befürworten, zumal auch der letzte vorliegende CDT-Wert erhöht war.

Ich empfehle ein halbes Jahr kontrollierte Abstinenz mit monatlichen Bestimmungen der alkoholspezifischen Laborparameter (LFP, CDT, MCV) und wie bereits in meinem Gutachten erwähnt, Aufsuchen von professioneller Hilfe."

 

Die abschließende gutachtliche Stellungnahme der amtsärztlichen Sachverständigen, Frau Dr. E W anlässlich der mündlichen Verhandlung lautet wie folgt:

 

"Auf Grund der vorliegenden fachärztlichen Stellungnahmen von Frau Dr. C Z, welche aus amtsärztlicher Sicht nachvollziehbar ist, handelt es sich bei Obgenanntem um ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, weshalb derzeit die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 nicht gegeben ist.

Vor allfälliger Wiedererteilung der Lenkerberechtigung sind die aus fachärztlicher Sicht geforderten Laborparameter vorzulegen und wenn diese sich im Normbereich befinden und aus fachärztlicher Sicht die Abstinenz bestätigt wird, ist weiters eine verkehrspsychologische Stellungnahme vorzulegen."

 

6. Der UVS des Landes OÖ hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

6.1. Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

 

Gemäß § 5 Abs.4 FSG ist die Lenkberechtigung zu erteilen, wenn das in den §§ 6 bis 11 angeführte Verfahren ergibt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen.

 

Gemäß § 8 Abs.1 FSG hat der Antragsteller vor der Erteilung einer Lenkberechtigung der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.

 

Gemäß § 8 Abs.2 erster Satz FSG ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen, wenn zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich ist; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen.

 

Gemäß § 8 Abs.3 Z4 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend "nicht geeignet" für die entsprechenden Klassen auszusprechen, wenn der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet ist.

 

Gemäß § 3 Abs.1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse iSd § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt.

 

Gemäß § 3 Abs.3 FSG-GV ist, wenn sich aus der Vorgeschichte oder anlässlich der Untersuchung der Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes, der die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen würde, gegebenenfalls ua. die Vorlage allfälliger fachärztlicher Stellungnahmen zu verlangen.

 

Gemäß § 5 Abs.1 Z4 lit.a FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde: schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie Alkoholabhängigkeit.

 

Gemäß § 14 Abs.1 FSG-GV darf Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht soweit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, soweit nicht Abs.4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

 

6.2. Zunächst ist festzuhalten, dass den Anträgen des Bw auf zeugenschaftliche Einvernahme seiner Lebensgefährtin sowie der Zeugen J H, H und B H nicht Folge geleistet wurde, weil die beantragten Zeugen zur Klärung der für die Entscheidung ausschließlich relevanten Frage - über die gesundheitliche Eignung des Bw zum Lenken von Kfz - naturgemäß nicht hätten beitragen können. Die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kfz nach dem FSG ist ausschließlich Amtsärzten bzw. sachverständigen Ärzten vorbehalten.

 

Der Bw wird überdies darauf hingewiesen, dass eine amtsärztliche (Nach)untersuchung vorgeschrieben ist, wenn eine Lenkberechtigung befristet erteilt wurde. Bei beantragter Verlängerung der Lenkberechtigung wird die ärztliche Nachuntersuchung damit durch den Amtsarzt durchgeführt. Die diesbezüglichen Vorbringen des Bw gelten damit als entkräftet.

 

Grundlage für die Annahme der Nichteignung zum Lenken von Kfz der Gruppe 1,  Klassen A und B im dargestellten Sinn sind zwei zugrunde liegende amtsärztliche Gutachten nach § 8 FSG – zum einen das Gutachten des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung Dr. A M vom 2.10.2006, Zl. San-20-317-2006, und zum anderen das Gutachten der amtsärztlichen Sachverständigen der Landessanitätsdirektion des Landes , Dr. E W vom 27.11.2006, Zl. San-235027/1-2006-Wim/Br, - die schlüssige Ausführungen über den Gesundheitszustand des Bw beinhalten.  

 

Die Gutachten stützen sich auf die fachärztliche psychiatrische Stellungnahme vom 19.9.2006 der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Dr. C Z, wonach beim Rechtsmittelwerber ua. ein Alkoholabhängigkeitssyndrom diagnostiziert wurde, jedoch keine Krankheitseinsicht und keine Motivation zur Abstinenz bestehe. Ferner stützten sich die amtsärztlichen Gutachten auf die CDT-Werte vom 4.9.2002, 16.9.2003, 24.8.2004, 7.8.2006, 29.8.2006 und 24.11.2006 und – insbesondere das Gutachten des Amtsarztes der Erstinstanz - auf den persönlichen Eindruck bei der Untersuchung.

 

Die fachärztliche Gutachterin gelangte in ihrer Stellungnahme vom 19.9.2006 und im Zuge der Gutachtenserörterung am 7.3.2007 nachvollziehbar und schlüssig zum Ergebnis, dass Herr B aus fachärztlicher Sicht zum Lenken eines Kraftfahrzeuges Gruppe 1, Klasse A und B nicht geeignet ist. Die Fachärztin stellte eine Toleranzentwicklung und einen Kontrollverlust fest. Problematisch wurde auch ein übermäßig leichtsinniges und nicht durchdachtes Umgehen mit Alkohol, selbst im Hinblick auf die lebensbedrohliche körperliche Erkrankung angesehen. Diese Kriterien würden darauf hinweisen, dass eine Alkoholabhängigkeitserkrankung bestehe. Die zugrunde liegenden überhöhten CDT-Werte begründete sie nachvollziehbar mit der Zusichnahme von mehr als 60 g Alkohol täglich über einen längeren Zeitraum in der Zeit von Sommer 2002 bis Oktober 2006. Die klinische Annahme der Abhängigkeitserkrankung sei massiv unterstützt durch die laborchemischen Parameter. Abstinenzphasen im Rahmen einer Alkoholkrankheit seien nicht außergewöhnlich.

An den amtsärztlichen Gutachten sowie der fachärztlichen Stellungnahme vermag die Berufungsinstanz keine Zweifel zu hegen. Es ist ersichtlich, wie sowohl die Amtsärzte als auch die Fachärztin zu ihren Schlussfolgerungen gelangt sind und was ihren Gutachten zugrunde gelegt wurde. Die Ausführungen lassen sich schlüssig nachvollziehen, enthalten keine Widersprüche und rechtfertigen die Annahme der derzeitigen Nichteignung. Die Gutachten sind sohin beweiskräftig und konnten daher der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

 

Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Sachverständigengutachten grundsätzlich nur - sieht man von Einwendungen auf entsprechender fachlicher Ebene ab - erschüttert werden, wenn es mit den Denkgesetzen oder den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch steht (VwGH 25.4.1991, 91/09/0019 ua.).

Ein von einem Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (VwGH 18.3.1994, 90/07/0018; 21.9.1995, 93/07/0005 ua.).

Einem schlüssigen Sachverständigengutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher Ebene, in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden (VwGH 13.11.1990, 87/07/0126, 23.1.1991, 90/03/0051, 20.2.1992, 91/09/0154; 31.1.1995, 92/07/0188 ua).

 

Der Bw hat es unterlassen, diesen ihm bekannten Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Sein gesamtes Vorbringen und seine bloßen Behauptungen, die einer sachverständigen Grundlage entbehren, können die fachärztliche Stellungnahme bzw. die Gutachten der Amtssachverständigen nicht entkräften und sind nicht geeignet, einen Mangel aufzuzeigen.

Für die Berufungsinstanz ist ausreichend belegt, dass beim Bw die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz der Klassen A und B nicht gegeben ist und musste der Berufung des Bw damit – auch in Hinblick auf die allgemeinen Interessen im Straßenverkehr - ein Erfolg versagt werden.

 

Der UVS verkennt keineswegs die Problematik, die sich für den Bw aufgrund der Abweisung seines Antrages auf Verlängerung seiner Lenkberechtigung ergibt. Im Hinblick auf das diagnostizierte Alkoholabhängigkeitssyndrom und die  relevanten Bestimmungen des FSG und der FSG-GV – insbesondere § 14 Abs.1 FSG-GV, wonach "Personen, die von Alkohol abhängig sind ... eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden darf ...,  konnte keine für ihn günstigere Entscheidung getroffen werden. Sollte der Bw in Zukunft die Wiedererlangung der Lenkberechtigung anstreben, wird ihm nahegelegt, den empfohlenen Maßnahmen der Fachärztin, wie Abstinenz, Inanspruchnahme professioneller Hilfe, nachzukommen. Es war damit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

Dr.  F r a g n e r

 

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