Linz, 12.04.2007
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn F L, geb. X, M, G gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 10.11.2006, VerkR06/065175, betreffend Abweisung des Antrages auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B, zu Recht erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
Rechtsgrundlagen:
§ 3 Abs.1 Z.3, Z.4 und Z.5 FSG,
BGBl. I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I/153/2006
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Antrag des nunmehrigen Berufungswerbers (Bw) vom 22.3.2006 auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 27.11.2006 eingebracht.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:
Mit – im Instanzenzug ergangenen – Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 4.7.1994, VerkR-391.345/2-1994, wurde dem Bw die – im Jahr 1970 erteilte – Lenk(er)berechtigung für die Dauer von 24 Monaten, vom 18.9.1993 bis 18.9.1995 entzogen.
Dem Bw wurde seither die Lenk(er)berechtigung nicht wiedererteilt.
Der Bw ist somit seit mehr als 13 Jahren nicht (mehr) im Besitz einer Lenk(er)berechtigung.
Um dem Bw die Lenkberechtigung für die Klasse B erteilen zu können, ist gemäß § 3 Abs.1 Z.3, Z.4 und Z.5 FSG die Vorlage folgender Unterlagen erforderlich:
- amtsärztliches Gutachten betreffend die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1
- Gutachten über die positive Ablegung der theoretischen Fahrprüfung; dies ist erforderlich, da der Bw – wie dargelegt – seit mehr als 13 Jahren nicht mehr im Besitz einer Lenkberechtigung ist und somit iSd § 10 Abs.4 FSG Bedenken bestehen, dass der Bw nicht mehr ausreichende theoretische Kenntnisse besitzt.
- Gutachten über die positive Ablegung der praktischen Fahrprüfung
- Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen.
Dieser Sachverhalt wurde dem Bw mit Schreiben des UVS vom 13.12.2006, VwSen-521488/2 mitgeteilt und ihm für die Vorlage dieser Unterlagen eine Frist bis 31. März 2007 eingeräumt.
Der Bw hat diese Frist ungenützt verstreichen lassen und bis zum heutigen Zeitpunkt
- das amtsärztliche Gutachten
- das Gutachten über die positive Ablegung der theoretischen Fahrprüfung
- das Gutachten über die positive Ablegung der praktischen Fahrprüfung sowie
- den Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen nicht beigebracht.
Somit ist davon auszugehen, dass beim Bw die wesentlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung, nämlich
- die gesundheitliche Eignung
- die fachliche Befähigung und
- die Kenntnisse zur Vornahme lebensrettender Sofortmaßnahmen
nicht vorliegen;
VwGH vom 28.6.2001, 2000/11/0254 mit Vorjudikatur.
Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13 Euro angefallen.
Mag. Kofler