Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521530/7/Sch/Hu

Linz, 02.04.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn C H, vertreten durch Herrn M B, vom 3.12.2006 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Steyr vom 21.11.2006, Fe 330/2006, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 28.3.2007 zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde Herrn C D H, P, Sr, vertreten durch Herrn M B, O, Sr, gemäß §§ 3, 7, 8, 24 Abs.1 und 3, 25 Abs.1 und 3, 26, 27 bis 29, 30 Abs.1 und 32 Führerscheingesetz (FSG), §§ 14 und 17 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV), und §§ 2 bis 4 FSG-Nachschulungsverordnung die Lenkberechtigung für die Klasse B für einen Zeitraum von 11 Monaten, gerechnet ab dem Tag der Abnahme des Führerscheines, das war der 5.11.2006, entzogen und angeordnet, sich einer Nachschulung bei einer hiezu ermächtigten Stelle zu unterziehen. Weiters wurde er aufgefordert, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten einschließlich einer verkehrspsychologischen Stellungnahme beizubringen, ihm das Lenken eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges sowie eines Invalidenkraftfahrzeuges für die selbe Dauer verboten und das Recht aberkannt, von einem im Ausland ausgestellten Führerschein, umfassend alle Klassen, für die Dauer des ausgesprochenen Entzuges in Österreich Gebrauch zu machen. Gemäß § 64 Abs.2 AVG wurde die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben.    Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Dem angefochtenen Bescheid liegt der Sachverhalt zugrunde, dass der Berufungswerber am 5.11.2006 um 1.43 Uhr in Steyr, Resthofstraße 33, als Lenker eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand betreten wurde. Die Untersuchung der Atemluft auf Alkohol hat einen Wert von 0,49 mg/l ergeben.

 

Wegen dieser Übertretung ist der Berufungswerber von der Erstbehörde mit Straferkenntnis vom 21.11.2006, S 6462/ST/06, bestraft worden. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 29.3.2007, VwSen-161979/8/Sch/Hu, dem Grunde nach abgewiesen.

 

Damit liegt gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG eine bestimmte Tatsache vor, die im Verein mit ihrer Wertung gemäß § 7 Abs.4 leg.cit. zur Entziehung der Lenkberechtigung zu führen hat.

 

Diesen Umstand hat die Erstbehörde im angefochtenen Bescheid zutreffend und ausführlich begründet, sodass seitens der Berufungsbehörde nichts Wesentliches hinzugefügt werden kann.

 

Auch die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung im Ausmaß von 11 Monaten kann keinesfalls als unangemessen betrachtet werden. Dem Berufungswerber musste zwischen dem Jahr 2000 und dem Jahr 2006 die Lenkberechtigung mehrmals entzogen werden. Entziehungsgründe waren zum Teil Alkoholdelikte bzw. das Lenken eines führerscheinpflichtigen Kfz ohne entsprechende Lenkberechtigung, aber auch andere Verkehrsverstöße. So haben sich beim Berufungswerber seit dem Jahr 2002 zwei Vormerkungen wegen Alkoholdelikten und acht wegen Lenken eines Kfz ohne Lenkberechtigung angehäuft. Mit der nunmehr gegenständlichen Übertretung schließt der Berufungswerber nahezu nahtlos an seine bisherige „Vorgeschichte“ an.

 

Der Erstbehörde kann daher nicht widersprochen werden, wenn sie im angefochtenen Bescheid zu dem Schluss kommt, dass es sich beim Berufungswerber offensichtlich um einen uneinsichtigen Verkehrsteilnehmer handelt. Die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit vor einem Zeitraum von 11 Monaten kann daher keinesfalls prognostiziert werden.

 

Die gegenständliche Entscheidung steht zudem im Einklang mit der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 23.10.2001, 2001/11/0295, 24.8.1999, 99/11/0216).

 

Die von der Erstbehörde getroffenen weiteren Verfügungen sind ebenfalls rechtmäßig. Das Lenkverbot für führerscheinfreie Kfz ist im § 32 Abs.1 FSG begründet, wo normiert ist, dass grundsätzlich die selben Kriterien im Hinblick auf die Verkehrszuverlässigkeit gelten wie für den Inhaber einer Lenkberechtigung.

 

Die angeordnete Nachschulung für Alkolenker ist in § 24 Abs.3 FSG zwingend vorgegeben. Diese Bestimmung sieht auch vor, dass die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung angeordnet werden kann, ebenso wie die einer verkehrspsychologischen Stellungnahme. Angesichts des schon dritten Alkoholdelikts innerhalb relativ kurzer Zeit hält auch die Berufungsbehörde die getroffenen diesbezüglichen Verfügungen für angebracht.

 

§ 30 Abs.1 FSG enthält die sinngemäß gleiche Regelung für Besitzer allfälliger ausländischer Lenkberechtigungen wie § 32 Abs.1 leg.cit. für führerscheinfreie Kfz. Daher war auch diese behördliche Anordnung rechtmäßig.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist im § 64 Abs.2 AVG und der dazu ergangenen umfangreichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­­­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 

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