Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-521547/5/Sch/Hu

Linz, 02.04.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau S H vom 19.2.2007 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8.12.2006, VekrR20-893-2005/LL, wegen Anordnung der Absolvierung fehlender Stufen der Mehrphasenausbildung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde Frau S H, H, A, gemäß §§ 4b und 4c Abs.2 Führerscheingesetz 1997 (FSG) aufgefordert, bis zum 1.5.2007 (Ende der Nachfrist) eine fehlende Stufe der zweiten Ausbildungsphase zu absolvieren, nämlich die 2. Perfektionsfahrt. Mit dieser Anordnung verlängere sich die Probezeit um ein weiteres Jahr, dh bis 1.9.2008. Gemäß §§ 4 Abs.3 vierter Satz FSG habe die Berufungswerberin den über die Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein unverzüglich bei der BH Linz-Land abzugeben und die Ausstellung eines Duplikatführerscheins zu beantragen (Probezeitverlängerung).

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben.    Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Im angefochtenen Bescheid ist die Sach- und Rechtslage ausführlich und zutreffend dargelegt. Dem kann daher seitens der Berufungsbehörde nichts Wesentliches, das nicht aus Wiederholungen bestehen würde, hinzugefügt werden.

 

Es liegen keine Hinweise vor, dass die in § 4c Abs.2 FSG vorgeschriebene Verständigung durch die Behörde unter Hinweis auf die Folgen der Fristversäumnis nicht gesetzmäßig erfolgt wäre, auch wenn dieser Vorgang im vorgelegten Akt nicht dokumentiert ist. Da die Berufungswerberin auch die vorgesehene Nachfrist von vier Monaten nicht eingehalten hat, war die Erstbehörde gehalten, den nunmehr angefochtenen Bescheid zu erlassen.

 

Bei der Verlängerung der Probezeit handelt es sich um eine gesetzliche Rechtsfolge eines solchen Anordnungsbescheides, sodass die Behörde auch nicht darüber disponieren kann, ob eine Probezeitverlängerung verfügt wird oder nicht.

 

Daran ändert der Umstand nichts, dass die Berufungswerberin möglicherweise von einer Fahrschule unzutreffende Informationen erhalten hat, zumal sie selbst und nicht die Fahrschule dafür verantwortlich ist, dass die Mehrphasenausbildung fristgerecht absolviert wird. Dies gilt auch für die Tatsache, dass inzwischen die bisher ausständig gewesene Perfektionsfahrt absolviert wurde.

 

Der Berufung konnte sohin kein Erfolg beschieden sein.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­­­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum