Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240602/2/BP/Wb

Linz, 27.03.2007

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung der H C GmbH, L vertreten durch Dr. M M, Rechtsanwalt, L, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 12. Februar 2007, AZ. 0058944/2007, wegen einer Übertretung des LMSVG zu Recht erkannt:

 

 

            Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 12. Februar 2007, AZ. 0058944/2007 wurde über W H als handelsrechtlichem Geschäftsführer der H C GmbH, L  eine Geldstrafe in Höhe von 350,- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden) verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der Firma H C GmbH mit dem Sitz in L, zu verantworten habe, dass diese Gesellschaft als Lebensmittelunternehmerin am 14. Juli 2006 um 9.05 Uhr in ihrem Handelsgewerbebetrieb in der Betriebsstätte am Standort Wien, x, in der mit Lebensmitteln umgegangen wird, insofern die Maßnahmen und Vorkehrungen die gewährleisten, dass ein Lebensmittel unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes für den menschlichen Verzehr tauglich ist (Lebensmittelhygiene) nicht eingehalten habe, als im Verkaufsraum in einem sogenannten Schokokarussell eine Vielzahl von Konfekt in Form von Selbstbedienung offen und auf kleinen Tassen nach Sorten sortiert angeboten worden sei, wobei die Vitrine mittels eines Spuckschutzes abgedeckt gewesen sei, der durch zu großen Abstand zum Vitrinenboden bzw. zur Plexiglaswand und auch durch die Form selbst (oberer Teil eckig, Vitrine rund) nicht ausreichend gewesen sei, um einen geeigneten Schutz vor Kontamination zu gewährleisten, sodass die Gefahr bestanden habe, dass die gegenständlichen Schokoladewaren durch Angreifen, Anhusten, Anniesen und dergleichen kontaminiert werden.

 

Als verletzte Verwaltungsvorschriften werden § 90 Abs. 3 Z. 1 iVm § 21 LMSVG im Zusammenhalt mit Art. 4 Abs. 2 iVm Anhang II, Kap. IX Z. 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene genannt.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid, der W H am 16. Februar 2007 zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende – rechtzeitige mit 1. März 2007 datierte (Datum des Poststempels: unleserlich) – Berufung der H C GmbH in einem gemeinsamen Schriftsatz mit Wolfgang Heger.

 

 

2. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Be­rufungsentscheidung vorgelegt.

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.

 

Gemäß § 51 Abs. 2 Zif. 1 VStG entfällt die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wenn die Berufung zurückzuweisen ist.

 

2.2. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Wie unter 1.1. dieses Erkenntnisses dargestellt richtet sich der bekämpfte Bescheid gegen Herrn W H als handelsrechtlichem Geschäftsführer der H C GmbH. Die Berufungswerberin ist durch dieses Bescheid nicht beschwert, da sie nicht als Adressat bezeichnet wird. Es fehlt ihr daher jede Berufungslegitimation, weshalb die Berufung der H C GmbH, L , als unzulässig zurückzuweisen war.

 

3.2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Bernhard Pree

 

 

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