Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-162036/2/Bi/Se

Linz, 05.04.2007

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn R R, H, vertreten durch RA Dr. B H, I, vom 14. Februar 2007 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 30. Jänner 2007, VerkR96-979-2006, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 und des Führerscheingesetzes, zu Recht erkannt:

 

I.  Im Punkt 1) wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Strafer­kenntnis hinsichtlich Schuld- und Strafausspruch mit der Maßgabe bestätigt, dass der Schuldspruch zu lauten hat: "Sie haben am 7. Dezember 2005 um ca 15.25 Uhr das Sattelkraftfahrzeug, Kz .... und ...., auf der Pyhrn­auto­bahn A9 bei km 12.700 im Gemeindegebiet von Schlierbach ohne Bewilligung gemäß § 101 Abs.5 KFG gelenkt, wobei Sie sich als Lenker vor Fahrtantritt, obwohl zumutbar, nicht davon überzeugt haben, dass das Fahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, obwohl Transporte, bei denen die im Abs.1 lit.a angeführten Voraus­setzungen nicht erfüllt werden - das höchste zulässige Gesamtgewicht des Sattelkraftfahr­zeuges wurde insofern überschritten, als bei der Verwiegung ein Gesamt­gewicht von 74.600 kg festgestellt wurde - nur mit Bewilligung des Landes­hauptmannes, in dessen örtlichem Wirkungs­­bereich der Transport durch­geführt werden soll, zulässig sind. ..."

     Im Punkt 2) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straf­erkenntnis diesbezüglich behoben und das Verwaltungsstrafverfahren einge­stellt.

 

II.  Im Punkt 1) hat der Rechtsmittelwerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 73 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

      Im Punkt 2) entfällt jegliche Verfahrenskostenvorschreibung.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z1, 19 und 45 Abs.1 Z3 VStG

zu II.: §§ 64 und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 102 Abs.1 iVm 101 Abs.5 und 134 Abs.1 KFG 1967 und 2) §§ 14 Abs.5 iVm 37 Abs.1 FSG Geldstrafen von 1) 365 Euro (144 Stunden EFS) und 2) 36 Euro (12 Stunden EFS) verhängt, weil er am 7. Dezember 2005 um ca 15.25 Uhr das Sattelkraftfahrzeug, Kz ....bzw .... auf der Pyhrnautobahn A9 bei km 12.700 im Gemeindegebiet von Schlierbach gelenkt habe, wobei er

1) sich als Lenker vor Antritt der Fahrt, obwohl zumutbar, nicht davon überzeugt habe, dass das Fahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprochen habe, weil keine Bewilligung gemäß § 101 Abs.5 KFG mitgeführt worden sei, obwohl Transporte, bei denen die im Abs.1 lit.a bis c KFG angeführten oder die gemäß Abs.6 festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden und Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt Ladung mehr als 16 m beträgt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig seien,

2) seiner Verpflichtung, die Änderung seines Wohnsitzes binnen sechs Wochen der nunmehr örtlich zuständigen Führerscheinbehörde anzuzeigen, nicht nachgekom­men sei (Wohnsitzänderung 11.4.2005 – Führerschein ausgestellt 27.9.2001).

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von 40,10 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§§ 51e Abs.3 Z1 und 3 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, es sei nicht grundsätzlich strafbar, ein Sattelkraftfahrzeug ohne Bewilligung des zuständigen Landeshauptmannes zu lenken, es sei denn, die Behörde stelle fest, dass die Voraussetzungen dafür vorlägen. Solche Feststellungen, die eine Bewilligungspflicht zu erfüllen vermögen, seien hier aber nicht getroffen worden. Dem Zulassungsbesitzer sei im gegen diesen geführten Verfahren auch noch zur Last gelegt worden, das Fahrzeug sei zu lang gewesen, was aber ihm als Fahrer nicht vorgeworfen worden sei.

Die Behörde habe im Punkt 1) gegen das Konkretisierungsgebot verstoßen; auch die Begründung enthalte keine konkreten Feststellungen zur Begründung einer Pflicht, zumal die Fahrzeugkombination ein Sattelkraftfahrzeug sei und als solches keiner Ausnahme­be­willigung bedürfe.

Auch Spruchpunkt 2) entspreche nicht den Erfordernissen des § 44a Z1 VStG, zumal Tatort nicht der Ort der Anhaltung sei, sondern der Sitz der zuständigen ört­lichen Wohnsitzbehörde. Diese Behörde, bei der die Meldung der Wohnsitz­änderung einlangen hätte müssen, sei nicht bezeichnet worden. Die Pflicht gemäß § 14 Abs.5 FSG könne nur am Sitz der Wohnsitzbehörde erfüllt werden und nicht am Ort der Kontrolle. Mangels Angabe und fristgerechtem Vorhalt des Tatortes sei der Spruch­punkt gesetzwidrig.

Es sei somit in beiden Punkten mit 7. Mai 2006 Verfolgungsverjährung eingetreten und eine Sanierung nicht mehr möglich.

Beantragt wird die Aufhebung des Straferkenntnisses und Verfahrenseinstellung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Bw als Lenker eines Schwertransportes in Form des Sattelzugfahrzeuges, Kz ...., mit dem ausziehbaren Tiefbettsattelanhänger, Kz ...., beide zugelassen auf die B-TGesmbH in L, am 7. Dezember 2005, 15.25 Uhr, auf der A9 bei km 12.700, Gemeinde­­gebiet Schlierbach, vom  Meldungsleger RI R H, Auto­bahn­polizei­inspektion Klaus, zu einer Routinekontrolle auf dem Autobahn­parkplatz Maisdorf angehalten wurde. Bei der Kontrolle wurde festgestellt, dass im mitge­führten Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 16.2.2005, Ib-262-181/2005, das verwendete Sattelzugfahr­zeug nicht angeführt war und ein Gesamt­gewicht von 60 Tonnen eingetragen war, während bei der mit Radlast­messern durchgeführten Kontrollverwiegung ein Gesamtgewicht 74.600 kg festge­stellt wurde. Daraufhin wurde um 15.35 Uhr die Weiterfahrt untersagt. Um 17.30 Uhr meldete sich der Bw bei der API Klaus mit einem gefaxten Bescheid der Vorarlberger Landes­regierung vom 7.12.2005, Ib-262-2005/1741, bei dem aber das Bundesland Ober­österreich nicht eingetragen war. Am 9.12.2005 wurde um 15.04 Uhr nach Vorlage eines gültigen Bescheides die Weiterfahrt gestattet. Der Bw gab bei der Anhaltung an, er habe sich auf die Angaben seiner Firma verlassen, dass ein gültiger Bescheid jederzeit gefaxt werden könne. Die unterlassene Meldung der Wohnsitz­änderung vom 11. April 2005 wurde laut Anzeige bei der Anhaltung festgestellt, wobei der Bw angegeben habe, von einer solchen Anzeigepflicht habe er nichts gewusst.

Mit fristgerecht beeinspruchter Strafverfügung vom 16. Jänner 2006 wurde der Bw zweier Verwaltungsüber­tretungen schuldig erkannt, wobei die Tatanlastung lautete wie im nunmehr ange­fochtenen Straferkenntnis. Am 17. Februar 2006 wurde dem Rechtsvertreter des Bw bei der BPD Innsbruck Akteneinsicht gewährt, was dieser in der Stellungnahme vom 17. März 2006 auch bestätigte.

Bestritten wurde das Gesamtgewicht des Transports mit der Begründung, es habe geschneit und die Wiegeplatte sei infolge Schneeverwehungen und herabfallenden Schnees teilweise mit Schnee bedeckt gewesen; das Fahrzeug habe ein Gesamtgewicht von nicht über 60 Tonnen gehabt und die Waage sei laut Verwendungsbestimmungen nur bis -10 Grad zugelassen - es habe aber -11 Grad gehabt.

Dazu hat der Meldungsleger zeugen­schaft­lich am 24. Mai 2006 vernommen ausgeführt, die Verwiegung sei mit dienstlich zuge­wiesenen Radlastmessern, die mit einem geschlossenen Streifenwagen von der Landesverkehrsabteilung Linz schneefrei zur Amtshandlung gebracht und sofort unter das Fahrzeug gelegt worden seien, durchgeführt worden. Damit seien auch nicht mehrere Schwerfahrzeuge verwogen worden. Nach seinen Auf­zeichnungen habe es bei der Amtshandlung nicht geschneit. Laut Auskunft der Flugwetterwarte Hörsching habe am 7. Dezember 2005 die Tagestiefst­temperatur +2 Grad  und die Höchsttemperatur +4 Grad C betragen.

 

Dem nach einem Lokalaugenschein mit dem Meldungsleger erstellten Gutachten des technischen Amtssachverständigen Ing. Wilhelm Inreiter vom 27. Oktober 2006, VT-010000/6814-2006-Inr, ist zu entnehmen, dass das Sattelkraft­f­ahrzeug mit geeichten Radlast­waagen der Marke Haenni, Type WL101, (10 Eichscheine für Radlastmesser, ausgestellt vom BEV, Eichdatum 7.12.2004, Nacheichfrist bis 31. Dezember 2006, wurden vorgelegt) auf dem asphaltierten und von Fremd­körpern freien Mittelstreifen des Rastplatzes so verwogen wurde, dass sich alle Achsen der Fahrzeuge gleichzeitig auf den 8 Radlastwaagen befanden. 100 kg je Radlastwaage wurden abgezogen und so ein Gesamtgewicht von 74,6 t ermittelt. Der Meldunglseger legte vom ggst Sattelkraftfahrzeug bei der Anhaltung angefertige Lichtbilder vor, die dem Gutachten angeschlossen waren. Darauf sind zwar in der an den Rastplatz angrenzenden Wiese Schneereste zu sehen, nicht aber auf der Fahrbahn und nicht auf dem Sattelkraftfahrzeug.

Der SV hat darauf hingewiesen, dass derartige verkehrstechnische Verwiegungen laut Auskunft des Leiters des Eichamtes DI S von Personen durchgeführt werden dürfen, die für diese Aufgaben einschlägig eingewiesen wurden. Laut Auskunft des verantwortlichen Beamten bei der Landesverkehrsabteilung ChefInsp H seien alle mit solchen Aufgaben betraute Polizeibeamte hinsichtlich Hand­habung von Radlastmessern unterwiesen worden. Zusammenfassend hat der SV die ggst Verwiegung als korrekt und das Wiegeergebnis damit als heranziehbar erachtet.

Nach Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme des Bw erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Zu Punkt 1):

Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

Gemäß § 101 Abs.5 KFG 1967sind ua Transporte, bei denen die im Abs.1 lit.a bis c angeführten oder gemäß Abs.6 festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig.  

Gemäß § 101 Abs.1 KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet Abs.2 nur zulässig, wenn lit.a das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftahrzeuges mit Anhänger, ... bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich groß sind, eine dieser Sattellasten durch die Beladung nicht überschritten werden.

Gemäß § 4 Abs.7a KFG darf ua bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 40.000 kg nicht überschreiten.

 

Dem Bw wurde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegt, sich als Lenker vor der Fahrt, obwohl zumutbar, nicht davon überzeugt zu haben, dass das Sattelkraftfahrzeug den Bestimmungen des KFG entspreche, weil keine Bewilligung nach § 102 Abs.5 KFG mitgeführt worden sei, obwohl Transporte, bei denen die im Abs.1 lit.a bis c angeführten oder gemäß Abs.6 festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt würden, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes ... zulässig seien.

Richtig ist, dass im Spruch nicht angeführt ist, inwieweit die Voraussetzungen des Abs.1 lit.a bis c bzw Abs.6 nicht vorgelegen hätten. Die Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs.1 VStG beträgt allerdings nicht fünf sondern sechs Monate; sie begann mit dem Vorfall am 7. Dezember 2005 zu laufen und endete daher mit 7. Juni 2006, wobei hinsichtlich der Definition einer Verfolgungshandlung auf § 32 Abs.2 VStG verwiesen wird. 

Bereits in der Anzeige war ausführlich dargelegt, dass das Sattelkraftfahrzeug ein Gesamtgewicht von 74,6 Tonnen hatte, was von Beamten der Autobahnpolizei Klaus durch Verwiegung mittels geeichter Radlast­messer festgestellt wurde. Die Anzeige wurde dem Rechtsvertreter des Bw am 17. Februar 2006 bei der BPD Innsbruck zur Kenntnis gebracht. Er hat daraufhin in seiner Stellungnahme vom 17. März 2006 dazu, insbesondere zum bei der Verwiegung festgestellten Gesamtgewicht und den Umständen der Verwiegung, argumentiert. Die Zeugeneinvernahme des Meldungs­legers RI H zum festgestellten Gesamtgewicht, der Verwiegung und der Anzeige insgesamt erfolgte am 24. Mai 2006 – auch dabei handelt es sich um eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs.2 VStG, auch wenn der Bw von dieser Zeugenaussage nicht sofort Kenntnis erlangt hat.

 

Damit wurde nicht nur die Verfolgungsverjährungsfrist unterbrochen, sondern ist der UVS auch berechtigt, den Schuldvorwurf im Hinblick auf dieses festgestellte Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeuges gamäß § 44a Z1 VStG zu ergänzen. Der Bw war bereits seit 17. Februar 2006, dh vor Ablauf dieser Frist in der Lage, sich zum Tatvorwurf konkret zu verantworten und darauf bezogene Beweise anzubieten und bestand auch keine Gefahr einer Doppelbestrafung.

 

Im Übrigen wurde der Schuldvorwurf in der Berufung inhaltlich nicht (mehr) bestritten. Das vom Bw zum Vorfallszeitpunkt gelenkte Sattelzugfahrzeug wurde von darin geschulten Beamten der API Klaus auf geeignete und zulässige Art und Weise mit (eich­-)technisch einwandfreien Geräten verwogen, wobei kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass das dabei festgestellt Gesamtgewicht, das bei zulässiger Temperatur ohne zusätzliches Gewicht durch Schnee ermittelt wurde, unrichtig sein könnte. Die Behauptungen des Bw, es habe eine Temperatur von -11 Grad geherrscht und die Wiegeplatten seien bei Schneefall und durch Schneeverwehungen mit Schnee bedeckt gewesen, der mitverwogen worden sei, ließen sich aus den vorgelegten Lichtbildern und der Zeugenaussage des Meldungslegers nicht verifizieren.

Auch steht grundsätzlich unbestritten unbestritten fest, dass der Bw keine Bewilligung für einen solchen Transport auf einer oberösterreichischen Autobahn vorweisen konnte, wobei allein die Zusage seines Arbeitgebers, eine solche Bewilligung befinde sich in der Firma und könne bei Bedarf gefaxt werden, im Sinne der zumutbaren Überzeugungspflicht des § 102 Abs.1 KFG wohl nicht ausreicht. Richtig ist, dass die fehlende Bewilligung nach der Anhaltung am 7. Dezember 2005, 15.25 Uhr, am 9. Dezember 2005, 15.04 Uhr, nachgereicht wurde, dh der Transport war zumindest bewilligungsfähig.       

Der Bw hat jedoch damit den ihm nunmehr in konkretisierter Form zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und, da ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG – die bloße Zusage, bei Bedarf werde ein Bescheid gefaxt werden, ist nicht ausreichend, sondern dieser muss bei Fahrtantritt konkret vorliegen – nicht gelungen ist, sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.  

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 - die 26. KFG-Novelle, BGBl.I Nr.117/2005, trat am 28. Oktober 2005 in Kraft und stand demnach am Vorfallstag, dem 7. Dezember 2005, bereits in Geltung - bis zu 5.000 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

 

Die Erstinstanz hat die – unbestritten gebliebenen – geschätzten finanziellen Verhältnisse des Bw ihrer Entscheidung zugrundegelegt (1.400 Euro netto monatlich, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) und ist vom Nichtvorliegen von Vormerkungen, dh von der Unbescholtenheit des Bw als Milderungsgrund ausgegangen. Der UVS kann nicht finden, dass die Erstinstanz damit den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen. Die gemäß den Kriterien des § 19 VStG festgesetzte Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Bw in Zukunft zu mehr Sorgfalt diesbezüglich anhalten. Es steht ihm frei, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit, die Geldstrafe in Teilbeträgen zu bezahlen, anzusuchen.

 

Zu Punkt 2):

Gemäß § 14 Abs.5 Z2 FSG hat jeder Führerscheinbesitzer eine Änderung des Ortes seines Wohnsitzes binnen sechs Wochen der nunmehr örtlich zuständigen Führer­scheinbehörde anzuzeigen.

 

Der Bw hat bei der Anhaltung seinen Hauptwohnsitz in H angegeben, wobei die Wohnsitzänderung (vorher L) mit 11. April 2005 erfolgt war. Dass dieser Umstand bei der Kontrolle seines Führerscheins festgestellt wurde, ergibt sich aus der Eintragung des Wohnortes im Führerscheindokument, wobei der Bw sich damit verantwortet hat, von einer solchen Meldepflicht habe er nichts gewusst. Nunmehr wendet er ein, die Behörde, bei der die Wohnsitz­änderung angezeigt werden hätte müssen, sei im Spruch nicht genannt und daher Verfolgungsverjährung eingetreten.

Diesem Argument ist im Wesentlichen insofern nichts entgegenzusetzen, als dem Bw während der sechsmonatigen Frist nur angelastet wurde, er habe seine Wohnsitzänderung der "nunmehr örtlich zuständigen Führerscheinbehörde" nicht binnen sechs Wochen ab Änderung angezeigt. Wer bzw wo diese nunmehr örtlich zuständige Führerscheinbehörde ist, ist der Begründung des Strafer­kenntnisses nicht zu entnehmen und findet sich dazu weder in der Anzeige noch sonst im Verfahrensakt ein Hinweis. Abgesehen davon ist nur der "Ort" des Wohnsitzes, dh nicht die ganze Adresse, sondern nur der Wohnort anzeigepflichtig. Auch wenn diesbezüglich eine "Sprucheinschränkung" möglich wäre, vertritt der UVS die Auffassung, dass in der Tatanlastung die konkrete Behörde namentlich anzuführen gewesen wäre. Diesbezüglich ist Verfolgungsverjährung eingetreten, sodass gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Am Rande zu bemerken ist, dass sowohl H wie auch L, wo der Bw laut Eintragung im Zentralen Melderegister bis 11. April 2005 seinen Wohnsitz hatte, im Bezirk Bregenz liegen, dh die Führerschein­behörde des Bw, die BH Bregenz, hat sich durch die Wohnsitzänderung nicht geändert. H und L liegen in unmittelbarer Nähe von Bregenz, sind aber keine Stadtteile, sondern jeweils selbständige Gemeinden, sodass tatsächlich von verschiedenen "Wohnorten" auszugehen war.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz bzw dessen Entfall ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Schwertransport ohne Bewilligung nach § 101/5 KFG- Bestimmung; Wohnortänderung anzeigepflichtig bei den neuen Führerscheinbehörde – beim Bw war andere Wohnort war andere Wohnort aber gleiche BH – konkrete Behörde im Spruch genannt sein -> Einstellung wegen Verjährung

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum