Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230439/2/Br

Linz, 24.05.1995

VwSen-230439/2/Br Linz, am 24. Mai 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau C F, K, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 24. März 1994, Zl. Sich96-39-1994-Hol, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine F o l g e gegeben. Der angefochtene Bescheid wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 866/1992 AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993 VStG.

II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden der Berufungswerberin 80 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs. 1 u. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem Bescheid vom 24. März 1994 der gegen das Strafausmaß gerichteten Berufung (Einspruch) gegen die Strafverfügung vom 28. Jänner 1994 mit der Maßgabe Folge gegeben, daß sie die Geldstrafe von 500 S auf 400 S ermäßigte.

1.1. Der in der Strafverfügung erhobene Tatvorwurf der Übertretung nach § 4 Abs.1 iVm. § 22 Abs.1 Z1 Meldegesetz war bereits mit der Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen.

2. In der Begründung des hier angefochtenen Bescheides führte die Erstbehörde aus, daß auf Grund des niedrigen Einkommens der Berufungswerberin als Studentin die Strafe auf 400 S zu ermäßigen gewesen sei.

2.1. Dieser Bescheid wurde der Berufungswerberin bereits am 28. März 1994 zugestellt und dagegen wurde fristgerecht mit Schreiben vom 6. April 1994, welches der Post am 9. April 1994 zur Beförderung übergeben worden war, Berufung erhoben.

Durch einen Irrtum in der Sphäre der Erstbehörde gelangte diese Berufung erst mit 16. Mai 1995 zur Vorlage.

2.2. Die Berufungswerberin führte in ihrer Berufung sinngemäß aus, daß sie informiert werden wolle, warum ihre Freundin, welche sie namentlich nicht nennen wolle, wegen deren identen Verhaltens keine Anzeige erhalten hätte.

Inhaltlich führt sie ferner aus, daß sie von einer Abmeldeverpflichtung keine Kenntnis gehabt habe. Sie weise nochmals darauf hin, daß sie über kein eigenes Einkommen verfüge und daher auch die Geldstrafe in der Höhe von 400 S für sie eine schwere Belastung darstelle. Sie bitte daher um Strafaufhebung, da dies (gemeint wohl die unterbliebene Abmeldung und die diesbezügliche Verpflichtung) für sie als deutsche Staatsangehörige ein einmaliges Vorkommnis und ein unbekanntes Vergehen darstelle.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat den Verwaltungsakt ohne eine Berufungsvorentscheidung zu erlassen den Akt vorgelegt. Somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zu entscheiden. Zumal sich die Berufung bloß gegen das Strafausmaß richtete und ein gesonderter Antrag auf die Vornahme einer öffentliche mündliche Verhandlung nicht gestellt wurde, konnte eine solche unterbleiben (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme des von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsaktes. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung erforderliche Sachverhalt.

5. Folgender Sachverhalt ist erwiesen:

5.1. Die Berufungswerberin blieb auch nach der Aufkündigung ihres Zimmers im Studentenwohnheim in I, Gemeinde S am 31.

10.1993 und somit nach Aufgabe dieser Unterkunft dort polizeilich angemeldet. Am 19. November 1993 erfolgte ihre amtliche Abmeldung an dieser Adresse.

5.2. Rechtlich hat der unabhägige Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

5.2.1. Wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, ist innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden (§ 4 Abs.1 MeldeG). Gemäß den Materialien zum Meldegesetz trifft dies dann zu, wenn aus den äußeren Umständen hervorgeht, daß der bisherige Benützer offensichtlich nicht mehr beabsichtigt, diese Wohnung auch künftig noch als Unterkunft zu benützen. Dies wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn er seine persönlichen Effekten sowie die seiner Lebensführung entsprechenden wesentlichen Gegenstände des täglichen Lebens daraus entfernt hat (Erläuterungen zur Regierungsvorlage, Nr. 418 der Beilagen, Seite 10).

5.2.2. Wenn die Berufungswerberin sich nun auf einen Rechtsirrtum beruft so ist ihr entgegenzuhalten, daß dieser als nicht entschuldbar zu erachten ist. Die Berufungswerberin mußte jedenfalls im Zuge ihres Einzuges ins Studentenheim von der Meldepflicht in Kenntnis gesetzt worden sein. Sonst hätte ihre polizeiliche Meldung wohl nicht erfolgen können. Somit müßte ihr bei der Übung einer jedermann zumutbaren Sorgfalt bewußt geworden sein, daß sie sich bei Auflassung der Unterkunft auch abzumelden gehabt hätte. Was nun den Einwand anlangt, daß einer Freundin wegen des gleichen Verhaltens eine Anzeige nicht zugekommen ist, so ist dem zu erwidern, daß ein Rechtsanspruch auf eine Strafverfolgung Dritter nicht besteht. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob das Unterbleiben der diesbezüglichen Anzeige auf einen Mangel zurückzuführen ist.

Dieses Vorbringen vermag das Fehlverhalten der Berufungswerberin weder zu rechtfertigen noch zu entschuldigen.

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1. Konkret ist zur Strafzumessung auszuführen, daß der von der Erstbehörde verhängten Strafe in Höhe von nur 400 S auch trotz den glaubhaft vorliegenden ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen der Berufungswerberin, selbst bei dem zuzuerkennenden strafmildernden Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, nicht entgegengetreten werden kann. Die Erstbehörde hat sich bei der Strafzumessung durchaus innerhalb des gesetzlichen Ermessenspielraumes bewegt. Auf den gesetzlichen Strafrahmen bis zu 10.000 S wird in diesem Zusammenhang noch gesondert hingewiesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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