Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530315/47/Bm/Sta VwSen-530316/43/Bm/Sta VwSen-530320/46/Bm/Sta

Linz, 27.03.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufungen der Marktgemeinde G, L, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. J H, Mag. Dr. T H, R, W, der Frau Mag. U H-W-T, K, G, sowie der W K T & Co GesmbH, K, G, beide vertreten durch H/N & P Rechtsanwälte GmbH, A, W, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 30. März 2005, Zl. BG-BA-66-2000Gr, mit dem über Ansuchen des Herrn DI Dr. F S, G, die gewerbebehördliche Genehmigung der Änderung der bestehenden Betriebsanlage im Standort W, G, Gst. Nr. , , KG. L, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden ist, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung der Marktgemeinde G wird als unzulässig zurückgewiesen.  

 

Den Berufungen der Mag. U H-W-T und der W K T & Co GesmbH wird insofern Folge gegeben, als im Abschnitt des Spruchpunktes I "Projektsunterlagen, die dem Verfahren zu Grunde lagen und einen Bestandteil des Bescheides bilden: Verkehrstechnische Unterlagen:" angefügt wird:

"- Transportkonzept vom 21.11.2006."

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 und  § 58 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Eingabe vom 13.7.2003 hat Herr DI Dr. F S, G, um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage im Standort G W, angesucht.

 

Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde diesem Ansuchen Folge gegeben und die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung unter Vorschreibung von Auflagen gemäß § 81 GewO 1994 erteilt.

 

2. Gegen diesen Bescheid haben die oben angeführten Berufungswerber innerhalb offener Frist Berufung eingebracht. Gleichzeitig mit der Berufung wurde von den Berufungswerbern ein Antrag gemäß § 78 Abs.1 GewO 1994 auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Diesem Antrag wurde mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 10.5.2005, VwSen-530321, keine Folge gegeben.

 

3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass gleichzeitig mit der Marktgemeinde G die V L GmbH, Herr R G und Frau E M H Berufung erhoben haben. Sämtliche Berufungswerber wurden durch Rechtsanwälte Dr. J H, Mag. Dr. T H vertreten; die Berufung wurde in einem erhoben und stellt nicht auf die einzelnen Berufungswerber ab. Die Berufungswerber V L GmbH, E M H und R G haben die Berufung zurückgezogen.

In der Berufungsschrift wird unter dem Punkt wesentliche Verfahrensmängel zum einen vorgebracht, dass kein ausreichend konkreter Antrag vorliege und zum anderen, dass nicht vollziehbare, nicht überprüfbare bzw. unzureichende Auflagen bescheidmäßig vorgeschrieben worden seien. Weiters wird die Unzuständigkeit der Behörde in Folge UVP-Pflicht eingewendet.

Das weitere Berufungsvorbringen befasst sich mit unzumutbaren Lärmimmissionen, Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichen Verkehr sowie Brand- und Explosionsgefahren.

 

3.2. Die Berufungswerber U H-W-T und W K T & Co. GesmbH haben mit Eingabe vom 19.4.2005 umfassende Berufung eingebracht, diese jedoch mit Eingabe vom 21.11.2006 auf die Vorlage eines modifizierten Transportkonzeptes eingeschränkt.

 

4. Der Bürgermeister der Stadt W hat diese Berufungen gemeinsam mit dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat als zuständige Berufungsbehörde ohne Widerspruch gemäß § 67h Abs.1 AVG zu erheben, vorgelegt.

 

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie in die von den Parteien beigebrachten Eingaben und Unterlagen. Weiters hat der Oö. Verwaltungssenat eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 11.5.2006 anberaumt und an diesem Tage unter Beiziehung eines lärmtechnischen, lufttechnischen, brandtechnischen und medizinischen Amtssachverständigen durchgeführt. Bei der Verhandlung haben der Vertreter der Konsenswerberin, sowie die Vertreter der beschwerdeführenden Parteien teilgenommen.

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

6.1. Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.      das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.      die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.      die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.      die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.      eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 75 Abs.2 GewO 1994 sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst ständig beschäftigten Personen.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Nach § 355 GewO 1994 ist die Gemeinde im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 bis 5 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören.

 

6.2. Berufungsvorbringen Marktgemeinde G:

Vorweg ist festzuhalten, dass die im § 355 GewO 1994 angeführte Gemeinde nicht nur die Gemeinde des Standortes der Betriebsanlage, sondern jede zu verstehen ist, deren Gebiet von den Immissionen der Betriebsanlage betroffen wird.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann aus § 355 keineswegs abgeleitet werden, dass der Gemeinde (als solche) Parteistellung zusteht, die Bestimmung schließt eine solche Annahme sogar aus (VwGH 19.3.1996, 95/04/0171, 0172, 0173; 10.12.1996, 96/04/0180; 26.5.1998, 98/04/044).

Parteistellung hat eine Gemeinde im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nur dann, wenn sie selbst als Nachbar im Sinne des § 75 Abs.2 berührt ist (zB als Erhalterin von Schulen oder als Eigentümerin benachbarter Grundstücke).

 

Ein solches Vorbringen, das konkret auf diese Nachbarstellung und eine damit in Verbindung stehende Geltendmachung der Verletzung subjektiver Rechte abstellt, ist jedoch der Berufung nicht zu entnehmen. Wie bereits oben ausgeführt, wird in dem Berufungsvorbringen nicht explizit auf die Nachbarstellung der Marktgemeinde G eingegangen, sondern enthält diese Einwendungen betreffend Lärmbelästigung, Beeinträchtigungen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr sowie Brand- und Explosionsgefahren durch den Betrieb der Betriebsanlage und in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verfahrensmängel.

Die Bezugnahme auf Lärmbelästigung, Brand- und Explosionsgefahr bzw. Verkehrsbe­einträchtigung vermag jedoch die Befürchtung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts der Gemeinde nicht darzulegen (VwGH 26.5.1998, 98/04/0044). Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass eine juristische Person, wie sie eine Gemeinde ist, nicht in ihrem Leben oder in ihrer Gesundheit gefährdet oder im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 belästigt sein kann. Auch daraus, dass die Behörde die Schutzinteressen des § 74 Abs.2 Z4 GewO 1994 von Amts wegen zu wahren hat, lässt sich eine Parteistellung und damit ein Berufungsrecht der Gemeinde nicht ableiten, weshalb die Berufung als unzulässig zurückzuweisen war.

 

 

6.3. Berufungsvorbringen Mag. H-W-T, W K T & Co GesmbH:

Durch die nunmehrige Anführung des modifizierten Verkehrskonzeptes vom 21.11.2006 als Projektsunterlage, die dem Verfahren zu Grunde liegt und einen Bestandteil des Bescheides bildet, wurde der (eingeschränkten) Berufung stattgegeben.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass das Verkehrskonzept vom 21.11.2006 in Einklang steht mit den im erstinstanzlichen Bescheid vorgeschriebenen Auflagenpunkten 61 und 62, wonach LKW-Fahrten zum und vom SDC ausschließlich über die Einfahrt M zu erfolgen haben und entsprechende Leiteinrichtungen zu installieren sind.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. B i s m a i e r

 

 

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